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- Arteil vom 11. März 1908 in Sachen
Raas, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Raas, Kl. u. Ber. Bekl.
Berufung; Form und Frist. Art. 67 Abs. 2, 65 0G. Datum der Mit
teilung bei Abreise ohne Hinterlassung einer Adresse,
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Durch Urteil vom 4. Februar (an die Parteien expediert
am 7. Februar) 1908 hat das Obergericht des Kantons Thurgau
erkannt
- Es sei die Ehe der Litiganten in Anwendung des Art. 46 b
des Zivilstandsgesetzes sofort definitiv geschieden.
-
- (Regeln die Folgen.)
B. Mit Eingabe vom 17. Februar (in Mailand der Post über
geben am 18. Februar) 1908 hat der Beklagte ans Obergericht
des Kantons Thurgau geschrieben: Soeben ging mir durch die
Post das Urteil vom 4./II. 08 ein und leite ich hiemit Appel
lation an das Bundesgericht ein. Bitte mir die Bedingungen
mitzuteilen, die ich zu erfüllen habe.
Mit Eingabe vom 6. März 1908 (in Mailand zur Post
geben am selben Tag) ans Bundesgericht hat der Beklagte
dann erklärt, daß er nicht gegen die Scheidung, sondern nur
gegen die Bestimmung betreffend das Eheverbot und betreffend die
Herausgabe des Kindes appelliere;
in Erwägung:
Die Mitteilung des Beklagten an die Obergerichtskanzlei Thur
gau vom 17. Februar 1908 kann nicht als gültige Berufungs
erklärung angesehen werden, weil entgegen der Vorschrift des
Art. 67 Abs. 2 OG darin nicht angegeben ist, inwieweit das
kantonale Urteil angefochten wird und welche Abänderungen be
antragt werden. Auch in der Eingabe, die der Beklagte von Mai
land aus am 6. März 1908 ans Bundesgericht gerichtet hat, ist
nur gesagt, in welcher Beziehung das Urteil angefochten wird
und sind keinerlei Abänderungsanträge formuliert. Auch diese Ein
gabe kann daher nicht als formell richtige Berufungserklärung
gelten (AS 24 II S. 6; 26 II S. 185). Selbst wenn sie aber
als solche anzuerkennen wäre, wäre doch die Berufung verspätet
und könnte aus diesem Grunde nicht auf sie eingetreten werden.
Die Berufung vom 6. März 1908 würde nämlich nur dann als
rechtzeitig erscheinen, wenn die Mitteilung des Urteils an den
Beklagten am 15. Februar oder später erfolgt wäre. Nun ist das
Urteil am 7. Februar durch die Obergerichtskanzlei an die Par
teien expediert worden. (An diesem Tage hat es auch die Kläge
rin laut Empfangsschein erhalten.) Die Zustellung für den Be
klagten geschah an die Adresse: Sihlquai 282 Zürich, und der
Empfang des Urteils wurde daselbst am 9. Februar vom Vater
des Beklagten für diesen schriftlich bestätigt. Der Beklagte hatte
in den letzten Monaten stets unter jener Adresse seine Eingaben
an die kantonalen Gerichtsstellen gemacht und sie damit den letz
tern gegenüber in verbindlicher Weise als sein Domizil angegeben.
Es scheint, daß er in jüngster Zeit nach Mailand verzogen ist;
doch hat er hievon der Obergerichtskanzlei, soweit ersichtlich, keine
Mitteilung zukommen lassen. Diese Unterlassung muß als Ein
verständnis damit gedeutet werden, daß die den Scheidungsprozeß
betreffenden Zustellungen nach wie vor in rechtsverbindlicher Weise
an sein bisheriges Domizil geschehen können. Dann ist aber die
Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG als an
demjenigen Tag erfolgt zu betrachten, an welchem der Beklagte,
wenn er noch in Zürich wäre, nach dem ordentlichen Laufe der
Dinge vom Urteil hätte Kenntnis nehmen können. Dies wäre
aber spätestens am 9. Februar, an welchem Tage das Urteil vom
Vater des Beklagten in Empfang genommen wurde, der Fall ge
wesen. Wollte man in einem Falle wie dem vorliegenden anneh
men, daß die Mitteilung erst mit der tatsächlichen Kenntnis
AS 34 II 1908
nahme erfolgt sei, so würde sich die bedenkliche Folge ergeben, daß
eine Partei es in der Hand hätte, die Mitteilung und damit die
Rechtskraft des Urteils auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben
dadurch, daß sie es unterläßt, von der Domiziländerung dem Ge
richt ordnungsgemäß Mitteilung zu machen. Selbst wenn man
übrigens bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Urteilsmitteilung
hier nicht auf die Zustellung des Urteils an die Zürcher Adresse
des Beklagten abstellen, sondern den Umstand, daß er nach Mai
land verzogen war, berücksichtigen wollte, würde sich die Berufung
als verspätet darstellen, weil normaler Weise und mangels aller
gegenteiligen Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, daß das
Urteil dem Beklagten ohne wesentlichen Verzug nach Mailand
nachgesandt wurde und daß er es jedenfalls vor dem 15. Februar
erhalten haben muß;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
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