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- Arteil vom 15. Mai 1908 in Sachen
Probst, Chapuis Wolf, Bekl. u. Haupt. Ber. Kl., gegen
König, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Zulässigkeit der Berufung bei einem Prozess, der auf grundsätzliche
Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten geht. Ver
mögensrechtliche Streitigkeit, Art. 59 0G. Notwendigkeit der Angabe
des Streitwertes, Art. 63 Ziff. 1; 53 0G.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 16. Januar 1908 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über
das Rechtsbegehren:
Es sei gerichtlich zu erkennen, die Kollektivgesellschaft Probst,
Chapuis Wolf
habe für alle Folgen zu haften, welche sich
auf den unterm 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen
Unfall zurückführen lassen ,
AS 34 II 1908
erkannt
- Auf die Beweisbeschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren insoweit zugesprochen,
als die Beklagte zu ½ haftbar erklärt wird für die Folgen des
am 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen Unfalles, die
in der Möglichkeit des Eintretens epileptischer Anfälle im Sinne
des Gutachtens bestehen.
- Im übrigen ist das Klagsbegehren abgewiesen.
B. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
Es sei in Abänderung des vom Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern am 16. Januar /21. April gefällten
Urteils der Kläger Hans König mit seinen Klagschlüssen gänz
lich abzuweisen.
C. Der Kläger hat sich dieser Berufung angeschlossen und in
der bezüglichen Eingabe folgende Anträge gestellt und Erklärungen
abgegeben.
- Der Berufungskläger, K. Wolf, als Rechtsnachfolger der
Firma Probst, Chapuis Wolf, sei mit seinen Berufungsan
anträgen abzuweisen.
- Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erkennen:
Die Kollektivgesellschaft Probst, Chapuis Wolf (Rechts
nachfolger K. Wolf) habe für alle Folgen zu haften, welche sich
auf den unterm 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen
Unfall zurückführen lassen.
Der Schaden, welcher dem Kläger König aus dem Unfall
vom 23. April 1904 erwachsen kann, ist heute noch nicht genau
zu bestimmen. Es ist aber höchst wahrscheinlich, daß er 4000
Franken übersteigen wird. Wir bemessen den Streitwert denn auch
auf über 4000 Fr.
in Erwägung:
- Der Kläger klagt aus einem Unfall, der seinem Sohn am
- April 1904 zugestoßen ist, als er ein Eisengerüst betrat, das
von den Beklagten erstellt wurde; er stützt seine Klage auf die
Art. 62 und 67 ON. Hinsichtlich des Streitwertes hat der Klä
ger in der Klage lediglich bemerkt, der Streit falle in die Kom
petenz des Appellationshofes.
- Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung fällt in Be
tracht:
Das Klagbegehren geht allerdings lediglich auf Feststellung,
daß die Beklagte für alle Folgen zu haften habe, welche sich auf
den Unfall zurückführen lassen. Deshalb ist aber der Prozeß doch
ein Schadensersatzprozeß und es kann nicht gesagt werden, daß
der Streitgegenstand seiner Ratur nach keiner vermögensrecht
lichen Schätzung unterliege (vergl. Art. 61 OG). In der Mehr
zahl aller Haftpflichtprozesse ist ja der Schaden, der erst in der
Zukunft sich manifestiert, auch ungewiß, muß doch abgeschätzt
werden und er wird auch immer abgeschätzt. Und daß eine solche
gegenwärtige Schätzung der erst in der Zukunft möglicherweise
eintretenden Schadensmomente auch vom Odk verlangt wird, zeigt
der Umstand, daß nach Ablauf von 10 Jahren vom Tage der
schädigenden Handlung an überhaupt eine Klage gar nicht mehr
möglich ist, sowie daß das Gesetz die einjährige Klageeinführungs
frist berechnet vom Tage der Schädigung an, nicht vom Tage
des Eintritts aller Folgen der Schädigung. Die Schädigung ist
im konkreten Falle eben die Setzung der Ursachen für die in der
Zukunft möglichen Schadensfolgen (vergl. hiezu das Urteil i. S.
Leihkasse Richterswil gegen Gyr und Konsorten vom 21. Februar
1908, wo ausgeführt wurde, daß die Verjährung auch beginne
trotzdem der Schaden genau ziffermäßig noch nicht feststehe
Geht nun die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, wie bei einer solchen Feststellungsklage, so ist trotz
dem, wenn es der Natur der Sache nach möglich ist, in direkten
Prozessen nach Art. 53 OG der Streitwert vom Kläger in einer
Geldsumme anzugeben und in Berufungen nach Art. 63 Ziff. 1
zum mindesten anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag min
destens 2000 Fr. erreiche. Wollte man diese Bestimmungen auf
Fälle der vorliegenden Art nicht anwenden, so hätte es jeder
Kläger in der Hand, durch eine solche Trennung der Frage der
Haftpflicht von derjenigen der Schadensfeststellung jede Bagatell
sache dem Entscheide des Bundesgerichtes zu unterstellen, da über
die Frage, ob eine Feststellungsklage möglich sei oder nicht, als
) Oben Nr. 5 S. 24 ft., spez. Erw. 3 S. 29 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Prozeßrechtsfrage das kantonale Recht entscheidet. Der Kläger
hat denn auch selbst zugegeben, daß eine solche Schätzung bezw.
Angabe des Höchstbetrages möglich sei, indem er in der Klage
ausdrücklich erwähnte, der Streit falle in die Kompetenz des
Appellationshofes. Da aber dadurch weiter nichts gesagt ist, als
daß der Wert auf mindestens 400 Fr. geschätzt werde, so ist da
mit der Vorschrift des Art. 631 OG, welche Angabe des Maxi
mums verlangt, nicht genügt.
Man kann auch nicht etwa deshalb dieser Argumentation für
Nichteintreten widersprechen, weil nun die Beklagtschaft infolge
dieser unrichtigen oder ungenügenden Formulierung der Klage
durch den Kläger der Möglichkeit beraubt ist, den Fall ans Bun
desgericht zu ziehen. Denn dadurch, daß sie zu des Klägers An
gaben stillgeschwiegen hat, hat sie implicite ihr Einverständnis mit
seiner Klageformulierung erklärt (vergl. Art. 59 Abs. 2 OG,
wonach nur dann das Gericht den Streitwert selbst bestimmen
kann, wenn die Parteien uneinig sind) und ist daher nun auch
selbst schuld an dem Verschlusse des bundesgerichtlichen Forums.
3. Es ist aus diesen Gründen auf die Berufung nicht einzu
treten. Dabei soll die Frage, ob bei einer allfälligen Berufung
im Liquidationsprozeß das Bundesgericht auch auf die Frage der
grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten eintreten könnte, offen
bleiben; Voraussetzung für die Bejahung der Frage wäre, daß
das heute angefochtene Urteil als Zwischenentscheid im Sinne des
Art. 58 Abs. 2 OG zu qualifizieren wäre;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten; damit fällt die An
schlußberufung dahin.
Palavras-chave
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