Texto completo
- Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen
Burkhardt, Kl. u. Ber. Kl., gegen Pulver, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: objektive Voraussetzungen und Form.
Klage aus Art. 50 ff. OR. wegen ungesetzlicher Verhaftung und Kör
perverletzung. Eidgenössisches und kantonales Recht. Ist für die
eine Forderung die Kompetenz des Bundesgerichts nicht gegeben, so
kann sie für die Streitwertberechnung und damit auch für die Frage,
ob mündliches oder schriftliches Verfahren, nicht in Betracht fallen.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil des korrektionellen Gerichts von Bern vom
- Dezember 1907 war der Beklagte Friedrich Pulver von der An
schuldigung auf Mißhandlung und Nachlässigkeit im Amt mangels
genügender Schuldbeweise ohne Entschädigung freigesprochen worden
der Zivilkläger Burkhardt war mit seinem Enschädigungs und
Kostenbegehren abgewiesen und zu 50 Fr. Verteidigungskosten des
Beklagten verurteilt worden.
Auf Appellation des Zivilklägers hin hat sodann die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
unter dem 1. Juli 1908 erkannt:
- Die Zivilpartei, Fried. Burkhardt, wird in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, soweit der Überprüfung unterliegend, mit
ihrem gestellten Entschädigungs und Kostenbegehren abgewiesen.
(2. und 3. Kosten.)
B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der Zivilkläger
nunmehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt.
Er beantragt
gemäß seinen vor den kantonalen Instanzen formulierten Rechts
begehren, es sei in Aufhebung resp. Abänderung des wegen Ver
letzung des Bundesrechts angefochtenen Urteils der bernischen
Polizeikammer, der Beklagte an den Kläger zur Entrichtung einer
Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5% seit 1. Juli
1906, und zwar:
a) wegen ungesetzlicher Verhaftung des Klägers gemäß Art. 50
und 55 OR von 500 Fr.,
S
b) wegen Körperverletzung gemäß Art. 50 ff. OR von 3500 Fr.
sowie zu den sämtlichen erst und oberinstanzlichen Interventions
kosten zu verurteilen.
Eine begründende Rechtsschrift ist der Berufungserklärung nicht
beigelegt;
in Erwägung:
- Der Kläger erhebt zwei getrennte Ansprüche, die erst unter
Zusammenrechnung den für das mündliche Verfahren notwendigen
Streitwert von 4000 Fr. erreichen. Falls daher der Anspruch
wegen ungesetzlicher Verhaftung der Kompetenz des Bundesgerichts
nicht untersteht und somit für die Streitwertbestimmung außer
Betracht fallen muß (BGE 20 S. 877 Erw. 2; 27 II S. 529
Erw. 2), so kann auf das Rechtsbegehren betreffend Entschädigung
wegen Körperverletzung (für das offenbar ratione materiæ die
Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist) aus dem Grunde nicht
eingetreten werden, weil es für dieses am Formerfordernis einer die
Berufung begründenden Rechtsschrift (Art. 67 Abs. 4 OG) fehlt.
- Hinsichtlich jener Frage der ungesetzlichen Verhaftung nun
hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte habe dem vom Polizei
hauptmann erteilten Haftbefehl unbedingt und ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit desselben Folge leisten müssen; in der Befolgung
dieses Befehles könne daher eine schuldhafte Handlung des Be
klagten nicht erblickt werden. Die Frage, ob der Beklagte in seiner
Stellung als Polizeiorgan bei einer Verhaftung widerrechtlich oder
schuldhaft gehandelt habe, wird nun aber in ihrem ganzen Umfang
nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonal öffentlichen Rechte
beherrscht; mit ihrer Verneinung fällt die Anwendbarkeit von
Art. 50 und 55 OR außer Betracht und damit ist gesagt, daß
dieses Entschädigungsbegehren (Berufungsantrag sub a) der Kom
petenz des Bundesgerichts entzogen ist.
- Kann sonach für die bundesgerichtliche Kompetenz nur das
zweite Rechtsbegehren in Betracht fallen, so ist auf dieses aus dem
in Erwägung 1 angeführten Grunde -
Mangel einer Rechts
schrift nicht einzutreten; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
admissibilityamount in disputewritten brieffederal jurisdictioncantonal public lawdamages claimunlawful arrestbodily injury