- Arteil vom 17. Juni 1909 in Sachen
Itin gegen Regierungsrat des Kantons Baselland.
Entmündigung einer Frauensperson, weil sie in eine Familie zurück
gekehrt sei, in welcher sie bereits einmal sittlich geschädigt wurde,
und weil Gefahr besteht, dass sie auf eine zu ihren Gunsten stipu
lierte Entschädigung von 1000 Fr. verzichte. Unterlassung der
persönlichen Zustellung des Bevormundungsbeschlusses an die Be
troffene.
A. Die Rekurrentin ist am 8. Januar 1889 geboren, als
Tochter des verstorbenen Gottfried Itin und der Berta geb.
Schaffner von Hersberg. Schon in jungen Jahren wurde sie den
kinderlosen Eheleuten Hediger Schaffner in Wintersingen die
Ehefrau Hediger Schaffner ist die Schwester von Frau Itin
Schaffner in Pflege gegeben. Hier wurde die Rekurrentin
vom Ehemann Hediger geschlechtlich mißbraucht und geschwängert.
Schon vor der Niederkunft, am 24. September 1908, schloß die
Armenpflege von Hersberg mit den Eheleuten Hediger Schaffner
einen Vergleich, wonach die letztern innerhalb 4 Tagen der Armen
pflege für die Erziehung des Kindes 3000 Fr. auszahlen sollten;
im Falle einer Adoption des Kindes durch die Eheleute Hediger
sollten von der Entschädigung 1000 Fr. an die Rekurrentin fallen
und der Rest zurückgegeben werden. Zur Zeit der Anhebung des
Rekurses war diese Verpflichtung noch nicht erfüllt.
B. Seit dem 12. Dezember 1908 befindet sich der Ehemann
Hediger Schaffner in Haft, weil er an einer jüngeren Schwester
der Rekurrentin unzüchtige Handlungen vorgenommen hat; er ist
zu einer Freiheitsstrafe von 1½ Jahren verurteilt worden. Nach
der Verhaftung des Ehemannes Hediger begab sich die Rekurrentin
wieder zur Ehefrau Hediger, der sie in dieser Notlage Beistand
leistete. In diesem Verhalten erblicken die Vormundschaftsbehörden
von Baselland den Tatbestand der Vermögensgefährdung durch
unverständige Handlungen, einen Tatbestand, der nach 3 litt. b
des Vormundschaftsgesetzes von Basellandschaft einen Bevormun
dungsgrund bildet. Aus dem Bevormundungsverfahren ist folgen
des hervorzuheben: Am 2. Januar 1909 stellte der Gemeinderat
von Hersberg beim Regierungsrat von Basellandschaft das Be
gehren um Entmündigung der heutigen Rekurrentin, mit der Be
gründung, daß schon ihre Eltern das Vermögen verschwendeten,
daß auch die Rekurrentin nicht selbständig handlungsfähig sei,
so daß für die Armenkasse, die schon 4 Geschwister der Rekur
rentin unterstützte, in kurzem wieder Kosten entstehen werden; in
der Begründung wurde außerdem bemerkt, Frau Hediger habe die
Rekurrentin zu überreden gewußt, wieder zu ihr nach Winter
singen überzusiedeln, ohne daß Armenpflege und Vormund davon
in Kenntnis gesetzt worden seien. In der Einvernahme vom
16. Januar 1909 protestierte die Rekurrentin gegen die Entmün
digung. Sie machte geltend, sie sei haushälterisch und arbeitsam
und werde dafür sorgen, daß sie niemanden zur Last falle; daran,
daß ihre Eltern in eine mißliche Lage geraten seien, trage sie keine
Schuld. In der Eingabe an das Regierungsstatthalteramt Liestal
vom 27. Februar 1909 führte hierauf der Gemeinderat von Hers
berg aus, er erachte es als eine unverständige Handlung im Sinne
des 3 des Vormundschaftsgesetzes, daß die Rekurrentin wieder
zu Frau Hediger ziehe, nachdem festgestellt sei, daß der Pflege
vater Hediger zwei Schwestern mißbraucht habe; entweder sei Frau
Hediger mit den Handlungen ihres Ehemannes einverstanden, oder
dann liege die Absicht vor, die für die Rekurrentin und deren
Kind eingegangenen Verpflichtungen illusorisch zu machen. Die
Mntter der Rekurrentin erklärte sich mit der Bevormundung eben
falls einverstanden. In der Sitzung vom 20. März 1909 faßte
alsdann der Bezirksrat den Beschluß, es sei die Rekurrentin wegen
Gefährdung ihres Vermögens durch unverständige Handlungen zu
entmündigen; als unverständige Handlung müsse es angesehen.
werden, daß sie wieder zu Hediger geht, nachdem sie vom Ehe
mann Hediger in strafbarer Weise mißbraucht und von ihm ge
schwängert wurde . Die Akten wurden hierauf dem Regierungs
rat übermittelt, der am 27. März 1909 die Bevormundung nach
3 litt. b des Vormundschaftsgesetzes aussprach und die Publi
kation der Entmündigung anordnete. Diese ist am 31. März 1909
im Amtsblatt erfolgt.
C. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates vom 27. März,
1909 hat die Rekurrentin am 12. Mai 1909 beim Bundesgericht
den staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem Begehren, es
der angefochtene Beschluß wegen Rechtsverweigerung und wegen
materieller Unbegründetheit aufzuheben.
Die Rekurrentin macht zur Begründung im wesentlichen gel
tend:
a) In der Eingabe des Gemeinderates vom 17. Februar 1909
sei die Rückkehr der Rekurrentin zur Familie als neuer Ent
mündigungsgrund geltend gemacht, aber der Rekurrentin keine
Gelegenheit geboten worden, sich darüber zu äußern, und ebenso
wenig sei ihr, gemäß 30 des Vormundschaftsgesetzes, eine Frist
zur Beibringung von Gegenbeweisen angesetzt worden.
b) Auf die Mutter, Frau Itin Schaffner, sei ein unzulässiger
Druck ausgeübt worden, damit sie ihre Zustimmung zur Ent
mündigung der Tochter gebe.
c) Der Beschluß des Regierungsrates sei der Rekurrentin gar
nicht persönlich mitgeteilt worden. In diesen 3 Tatsachen liege eine
Rechtsverweigerung.
d) Die Rückkehr zur Ehefrau Hediger bilde keine unverständige
und keine das Vermögen der Rekurrentin gefährdende Handlung.
Die Rekurrentin verweist hinsichtlich ihrer Wirtschaftsführung und
ökonomischen Lage auf ein Zeugnis des Gemeindepräsidenten von
Wintersingen, der bestätigt, daß die Rekurrentin arbeitsam und
sparsam sei.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bafellandschaft bean
tragt Abweisung des Rekurses. Er macht geltend: Es liege die
Vermutung nahe, daß die Wiederherstellung der Handlungsfähig
keit nur angestrebt werde, damit der von der Armenpflege herbei
geführte Vergleich nachher auf irgend eine Weise illusorisch gemacht
werden könne. Auch der Einwand, die Rekurrentin habe noch kein
Vermögen verschwendet, sei bedeutungslos, da sie bisher eben noch
kein solches besessen habe; dagegen sei das Vermögen der Eltern
der Rekurrentin von rund 3500 Fr. durch Liederlichkeit des Va
ters Itin verbraucht worden, und habe die Armenpflege von
Hersberg allen Grund, auf die Wahrung ihrer Rechte gegenüber
der Familie Itin Schaffner nach Möglichkeit bedacht zu sein. Es
sei sodann unrichtig, daß die Rückkehr zur Familie Hediger erst
nach der Niederkunft stattgefunden habe, daß die Rückkehr zur
Familie Hediger erst am 17. Februar 1909 als Entmündigungs
grund geltend gemacht und daß der Rekurrentin keine Gelegenheit
zur Einreichung von Gegenbeweisen und zur Vernehmlassung über
diesen Entmündigungsgrund gegeben worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde sich darauf stützt, es sei die
Rückkehr der Rekurrentin zur Familie Hediger erst in der Eingabe
des Gemeinderates vom 17. Februar 1909 geltend gemacht und
der Rekurrentin keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben
worden, steht sie im Widerspruch mit der Eingabe des Gemeinde
rates vom 2. Januar 1909, welche die Rückkehr zur Familie
Hediger erwähnt und auf deren Inhalt (siehe Fakt. B) daher ein
fach zu verweisen ist; über die Eingabe vom 2. Januar 1909
hat die Rekurrentin sich aber in der Einvernahme vom 16. Ja
nuar 1909 äußern können. Es liegt daher in dieser Beziehung
keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Aber auch die
Tatsache, daß der Rekurrentin keine Frist angesetzt wurde, um
Gegenbeweise beizubringen, kann unter den konkreten Umständen
keine Rechtsverweigerung bilden, weil die Behauptung, es sei die
Rekurrentin zur Familie Hediger zurückgekehrt, ja gar nicht be
stritten ist; die Bestimmung des 30, welche den Gegenbeweis
öffnet, kann aber sachgemäß nur auf bestrittene Tatsachen Bezug
haben.
- Die Behauptung der Rekurrentin, es sei die Erklärung
ihrer Mutter in unzulässiger Weise zustande gekommen, ist für
den heutigen Entscheid deshalb unerheblich, weil der angefochtene
Bevormundungsbeschluß gar nicht auf diese Erklärung abstellt.
Daß aber nach dem Vormundschaftsgesetz des Kantons Baselland
schaft eine Bevormundung etwa nur mit Zustimmung des nächsten
Verwandten zulässig wäre, hat die Rekurrentin selbst nicht be
hauptet.
- Die Behauptung der Rekurrentin, der Entmündigungsbe
schluß sei ihr nicht persönlich zur Kenntnis gebracht worden,
wurde vom Regierungsrat des Kanions Basellandschaft nicht be
stritten. Eine persönliche Zustellung eines solchen Beschlusses wäre
nun freilich der Sachlage durchaus angemessen gewesen. Indessen
kann im konkreten Falle unerörtert bleiben, unter welchen Vor
aussetzungen in der Unterlassung einer persönlichen Zustellung
eine Rechtsverweigerung zu finden sei, da die Rekurrentin von
der öffentlichen Publikation rechtzeitig Kenntnis genommen und
den staatsrechtlichen Rekurs innert 60 Tagen seit der öffentlichen
Publikation eingereicht hat. Das vom Regierungsrat des Kantons
Basellandschaft eingeschlagene Verfahren ist daher für die Rekur
rentin ohne Rechtsnachteil geblieben.
In Bezug auf die Behauptung, die Bevormundung sei
unbegründet, steht es nach feststehender Praxis (vergl. AS 22
S. 975, 25 1 S. 220 f.) dem Bundesgericht als Staatsgerichts
hof zu, frei zu prüfen, ob nach dem vorhandenen Aktenmaterial
ein in Art. 5 HfG vorgesehener Entmündigungsgrund überhaupt
vorliege; trifft letzteres nicht zu, so ist es unerheblich, ob wenig
stens der Tatbestand eines kantonalrechtlichen Entmündigungs
grundes gegeben wäre, da nach Art. 8 des genannten BG die
Kantone nur innerhalb der bundesrechtlichen Schranken Entmün
digungsgründe aufstellen können. Von den Entmündigungsgründen
des Art. 5 HfG kann nun nach der ganzen Sachlage überhaupt
nur Ziff. 1 in Frage kommen, d. h. es ist lediglich zu prüfen, ob
die Rekurrentin zu den Verschwendern oder zu denjenigen Personen
gehöre, welche entweder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind oder
durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre
Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen. Nun
wird das Vorliegen einer eigentlichen Verschwendung, d. h. ein
Hang zu unnützen Ausgaben nicht behauptet. Ebensowenig kann
in den Akten ein Anhaltspunkt für eine Unfähigkeit zur Vermö
gensverwaltung gefunden werden. Aber auch die Frage, ob die
Rückkehr der Rekurrentin zur Familie Hediger eine Art und Weise
der Wirtschaftsführung offenbare, welche die Rekurrentin der Ge
fahr künftigen Notstandes aussetze, ist zu verneinen. Zwar kann
nach den Verfehlungen, die stattgefunden haben, in sittlicher Hin
sicht eine Gefahr für die Rekurrentin begründet sein, da Anhalts
punkte dafür fehlen, daß der Aufenthalt nur ein vorübergehender
sein und mit der Rückkehr des Ehemannes Hediger ohne weiteres
sein Ende finden solle. Eine Gefahr in sittlicher Hinsicht ist aber
keine Vermögensgefährdung und erfüllt daher den Tatbestand des
AS 35 I 1909
Art. 5 Ziff. 1 BG nicht. Aber auch die Befürchtung der Vor
mundschaftsbehörde, es möchten die Eheleute Hediger die Rekur
rentin überreden, auf die ausbedungene Entschädigung zu verzich
ten, kann die Bevormundung nicht rechtfertigen. Nach den Akten
kann nicht angenommen werden, daß die Rekurrentin beim Ver
lust dieser Entschädigung der Gefahr künftigen Notstandes ausge
setzt wäre: die Rekurrentin selbst ist nach dem Zeugnisse des Ge
meindepräsidenten von Wintersingen arbeitsam und sparsam, so
daß damit gerechnet werden darf, sie sei im Stande, mit Arbeit
ihren Unterhalt zu bestreiten; für das Kind sollte aber durch den
Vertrag, den die Armenbehörde mit den Eheleuten Hediger ge
schlossen hat, doch wohl in hinreichender Weise gesorgt sein. Unter
diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die An
nahme der kantonalen Behörden, es möchten die Eheleute He
diger die Rekurrentin zum Verzicht auf die Geltendmachung ihrer
Forderung bewegen, auf aktenmäßiger Grundlage beruhe und für
das Bundesgericht verbindlich sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Regie
rungsrates betreffend die Entmündigung der Rekurrentin vom
27. März 1909 aufgehoben.