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- Entscheid vom 3. Juni 1909 in Sachen Büschel.
Gegenstandslosigkeit eines vollzogenen Arrestes wegen angeblichen
Unterganges des verarrestierten Guthabens durch Kompensation?
A. Der Nekurrent A. Büschel, Eierexport in Kolomea (Ga
lizien), ist Gläubiger des Rekursgegners Meier Fisch, Eierhand
lung in Winterthur, für eine Summe von 200 Fr., wogegen
Meier Fisch Büschel gegenüber eine Schadenersatzforderung im Be
trage von 6000 Fr. geltend macht. Für letztere Forderung wirkte
Meier Fisch auf Grund des Art. 271 Ziff. 4 SchKG gegen
Büschel einen Arrest auf dessen obenerwähntes Guthaben von
200 Fr. aus. Gestützt auf den Arrest leitete Meier Fisch gegen
Büschel Betreibung ein.
B. Gegen den Arrestvollzug und die Arrestbetreibung führte
Büschel bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden Beschwerde und
verlangte, daß mangels eines Arrestobjekts der Arrest als gegen
standslos erklärt und die Ausstellung des Zahlungsbefehls als
ungültig aufgehoben werde. Die beiden kantonalen Instanzen
wiesen die Beschwerde als unbegründet ab.
C. Den am 1. Mai 1909 ergangenen und dem Beschwerde
führer am 7. Mai 1909 eröffneten Entscheid der obern Instanz
zog Büschel unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent behauptet, das Arrestobjekt habe zur Zeit
des Arrestvollzuges deshalb nicht mehr bestanden, weil es bereits
zuvor durch Kompensation untergegangen sei.
Dieser Auffassung kann in Übereinstimmung mit der Vor
instanz nicht beigepflichtet werden. Laut Art. 138 OR tritt Ver
rechnung nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu
erkennen gibt, daß er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch
machen wolle. Der Rekurrent gibt zwar zu, daß Meier Fisch eine
solche ausdrückliche Erklärung nicht abgegeben habe, doch hält er
dafür, daß er durch konkludente Handlung, nämlich durch das
Arrestbegehren, seinen Kompensationswillen zum Ausdruck ge
bracht habe.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Verrechnungswille
gemäß Art. 138 OR dem Gläubiger gegenüber zu erklären ist
und daß die Stellung eines Begehrens beim Arrestrichter selbst
verständlich keine solche Handlung zu Handen des Rekurrenten
sein kann. Sodann kann das Arrestbegehren des Rekursgegners
auch aus folgender Erwägung unmöglich als Erklärung des Ver
rechnungswillens ausgelegt werden. Durch das Arrestbegehren be
kundet der betreibende Gläubiger seinen Willen, einen bestimmten
Gegenstand mit Beschlag belegen zu assen, somit behauptet er,
daß dieser Gegenstand existiere, während Meier Fisch nach der
Auffassung des Rekurrenten durch das Arrestbegehren gerade seinen
Willen bezeugt haben sollte, die Forderung des Rekurrenten d. h.
das Arrestobjekt untergehen zu lassen. Das würde nichts anderes
heißen als daß eine und dieselbe Handlung zwei einander direkt
widersprechende Absichten verwirklichen solle, was einen Wider
spruch in sich selbst bedeuten würde.
Von im Momente der Arrestlegung perfekter Kompensation
kann daher in casu keine Rede sein.
- Wie die Vorinstanz mit Recht konstatiert, hätte eine nach
erfolgtem Arrestvollzug abgegebene Kompensationserklärung keine
Wirkung auf den vollzogenen Arrest; auf die Frage, ob der
Kompensationswille später irgendwie erklärt worden sei, braucht
daher nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
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