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- Arteil vom 8. Juni 1909 in Sachen Wepf.
Verteilung im Konkurs. Recht des dritten Bestellers eines Faust
pfandes, nach erfolgter Einlösung des Pfandes als Rechtsnachfolger
der Gläubigerin aus der Konkursmasse in Konkurrenz mit den Chi
rographargläubigern Befriedigung zu verlangen.
A. Im Konkurs des Karl Fuchs, Landwirt im Ruggenbühl
bei Matzingen, meldete die Leihkasse Aadorf eine ihr gegen Fuchs
zustehende Forderung im Betrage von 447 Fr. 45 Cts. an, für
welche der Beschwerdeführer A. Wepf, Kaufmann in Winterthur,
der Leihkasse Aadorf eine Obligation der schweizerischen Volksbank
per 1000 Fr. zu Faustpfand gegeben hatte. Die Gläubigerin
machte hierauf in ihrer Konkurseingabe, welcher sie die Obliga
tion beilegte, ausdrücklich aufmerksam und fügte bei: Wir wahren
daher alle Rechte auf genannten Titel in vollem Umfang. Die
Forderung der Leihkasse wurde vom Konkursamt Frauenfeld als
Konkursverwaltung im vollen Betrag anerkannt und als pfand
versichert kolloziert, wobei als Pfandobjekt vorgemerkt wurde:
eine Obligation Nr. 168,067 auf Alb. Wepf in Winterthur
Der vom 8. bis 18. Februar 1909 zur Einsicht aufgelegte Kol
lokationsplan wurde nicht angefochten.
Inzwischen hatte Wepf seine Obligation, welche in die
B.
Aktiven der Konkursmasse aufgenommen zu werden schien, gegen
Zahlung des Forderungsbetrages der Leihkasse Aadorf beim Be
treibungsamt Matzingen, an welches die Obligation aushingegeben
worden war, eingelöst, in der Meinung, damit ipso jure in die
Gläubigerrechte der Leihkasse gegenüber Fuchs sukzediert zu haben
und demgemäß mit ihrer Forderung von 447 Fr. 45 Cts. am
Erlös der Konkursmasse teilnehmen zu können. Der vom 18. bis
- April zur Einsicht aufgelegten Verteilungsliste entnahm aber
Wepf, daß die Konkursverwaltung die Forderung der Leihkasse
nach wie vor auf den Erlös aus dem Faustpfand verweise und
ihn, Wepf, leer ausgehen lasse, während die übrigen Kurrent
gläubiger eine Konkursdividende von 29% erhalten sollten.
C. Hiegegen führte Wepf bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Konkursamt Frauenfeld
anzuweisen, die Verteilungsliste in dem Sinne abzuändern, daß
er als Rechtsnachfolger der Leihkasse Aadorf für seine Forderung
wie alle andern Gläubiger fünfter Klasse die normale Konkurs
dividende erhalte. Zur Begründung machte er geltend, daß die
Forderung der Leihkasse Aadorf wohl pfandversichert gewesen, das
Pfand aber nicht vom Gemeinschuldner, sondern von einem Dritten
bestellt worden sei. Das Pfand habe daher im Konkurs des Fuchs
gar nicht in Betracht fallen können und es hätte die Forderung
durch die Konkursverwaltung von vornherein als laufende behan
delt werden sollen, wie wenn sie z. B. durch Wepf verbürgt ge
wesen wäre. Durch die erfolgte Auslösung sei nunmehr das Pfand
vollends weggefallen, sodaß der Anspruch zweifellos bei der Ver
teilung als Kurrentforderung zu berücksichtigen sei. Für den Fall,
daß der Kollokationsplan als maßgebend anerkannt werden sollte,
verlangte der Rekurrent schließlich nochmalige Auflage desselben
da die Ausschreibung im Handelsamtsblatt unterblieben sei.
D. Nach Einholung der Vernehmlassung des Konkursamtes
Frauenfeld wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
- Mai gestützt auf folgende Erwägungen die Beschwerde als
unbegründet ab. Dadurch, daß der Rekurrent das in Frage stehende
Pfand ausgelöst habe, sei er der Konkursmasse gegenüber nicht
ohne weiteres zum Zessionar der durch das Pfand versicherten
Forderung geworden. Hiezu hätte es vielmehr einer Zessions
urkunde bedurft (Art. 184 Abs. 2 OR und Hafner, Kommentar,
Anm. 1 zu Art. 185). Ein Übergang des Anspruchs ohne be
sondere Zession vermöge auch nicht aus dem vom Rekurrenten
angerufenen Art. 128 OR abgeleitet zu werden. Der Rekurrent sei
daher nicht legitimiert, an Stelle der Leihkasse Aadorf Beschwerde
zu führen. Aus eigenem Recht könne er es aber deshalb nicht,
weil er selbst die Forderung zur Kollokation nicht angemeldet habe.
Ferner sei festzustellen, daß der Kollokationsplan zum vorliegenden
Konkurs mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei und
daß die Verteilung auf Grund des Kollokationsplanes vor sich
gehen müsse (Art. 261 SchKG). Was schließlich die Publikation
der Auflage des Kollokationsplanes im Handelsamtsblatt anbe
treffe, so sei eine solche nicht erforderlich gewesen, da Fuchs nicht
im Handelsregister eingetragen gewesen sei und somit der Konkurs
betreibung nicht unterlegen habe (Art. 35 leg. cit.).
E. Diesen Entscheid zog Wepf unter Erneuerung seines Haupt
begehrens und unter Festhaltung an seinen tatsächlichen und recht
lichen Anbringen rechtzeitig ans Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat mit Unrecht dem Rekurrenten die Le
gitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen. Nach den von ihr
selbst vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen hat Wepf seine
Obligation gegen Bezahlung des Forderungsbetrages der Leihkasse
Aadorf an das Betreibungsamt Matzingen, an welches die Obli
gation von der Gläubigerin hingegeben worden war, eingelöst. Die
Leihkasse Aadorf ist also durch den Rekurrenten befriedigt worden
und dadurch sind gemäß Art. 126 Ziff. 1 OR die sämtlichen
Rechte der Leihkasse auf ihn übergegangen. Er ist somit auch von
Gesetzes wegen in alle Rechte derselben eingetreten, welche sie im
Konkurse Fuchs zufolge ihrer Eingabe erworben hat, und kann
daher selbstverständlich auch ohne Zession gegen die Art und Weise
der Zuteilung des Konkursergebnisses auf diese Forderung, als
deren Träger er nun erscheint, Beschwerde führen.
- Frägt sich darnach, welche Rechte die Rechtsvorgängerin
des Rekurrenten im Konkurs Fuchs erworben habe, so ist zunächst
zu sagen, daß einmal der Betrag ihrer Forderung unbestritten
geblieben und daß sie daher, da der Rekurrent die Leihkasse Aadorf
in vollem Umfang befriedigt hat, auch im vollen Betrage von
ihm geltend gemacht werden kann.
Sodann ist allerdings richtig, daß die Forderung als pfand
versichert kolloziert und für ihre Befriedigung auf das Faustpfand
verwiesen wurde. Allein mit dieser Kollokation ist nicht zugleich
auch rechtsgültig festgestellt worden, daß diese Forderung nur
und ausschließlich aus dem Pfande Befriedigung suchen müsse,
sondern, da es sich um ein Faustpfand handelte, war, auch ohne
daß es hiezu einer besondern ausdrücklichen Verfügung bedurfte,
kraft Gesetz das Anrecht der Gläubigerin festgestellt, am übrigen
Vermögen des Gemeinschuldners in Konkurrenz mit den Chiro
graphargläubigern zu partizipieren, wenn und soweit aus diesem
Pfandobjekt ein Erlös sich nicht ergeben sollte.
Nun ist freilich die Leihkasse Aadorf voll befriedigt worden, aber
nicht aus einem von der Masse als Massevermögen verwerteten,
dem Schuldner gehörenden Pfande, sondern infolge Liquidation
eines nicht zum Konkursvermögen gehörenden Objektes; denn
selbstverständlich ist das dem Rekurrenten gehörende Pfand durch
die unrichtige Kollokation nicht zum Massegut geworden. Für die
Masse hat sich also nach erfolgter Einlösung des Pfandes durch
den Rekurrenten herausgestellt, daß anderes, den Chirographar
gläubigern nicht bezw. erst in zweiter Linie verhaftetes Vermögen
zur Befriedigung der Leihkasse nicht vorhanden sei, wodurch die
Forderung für dieses Konkursverfahren in gleicher Weise zu einer
vollständig ungedeckten geworden ist, wie wenn z. B. ein zur
Masse gehörendes Pfandobjekt nach der Kollokation untergegangen
wäre (vergl. hiezu AS 30 I S. 155/6 )
Es trat daher nur das von Anfang an bedingt vorhandene
Anrecht dieser Forderung auf Befriedigung aus der allgemeinen
Masse nun in Wirksamkeit und in dieser Form ist sie auf den
Rekurrenten übergegangen, der also mit Recht Zuweisung der auf
sie entfallenden Dividende verlangen kann.
Eine andere Lösung würde eine direkte Benachteiligung desselben
und eine Bereicherung der Masse bedeuten, ohne daß dem Rekur
renten daran irgend ein Verschulden beigemessen werden könnte.
Denn gegen die unrichtige Kollokation der Forderung der Leih
kasse als pfandversichert konnte er selbstverständlich nicht auftreten
und sie anzufechten, hatte auch die Leihkasse kein Interesse, da
sie ihre materiellen Rechte ja in keiner Weise präjudizierte oder
schmälerte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und unter Aufhebung des
Vorentscheides dem Rekurrenten sein Antrag im Sinne der Er
wägungen zugesprochen.
Sep.-Ausg. 7 Nr. 1 S. 11/12.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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