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- Arteil vom 24. Februar 1909 in Sachen
Just gegen Wilczek.
Angebliche Verletzung von Art. 58 BV dadurch, dass ein Schiedsgericht
über seine eigene Kompetenz entschied, während hiezu nach der An
sicht des Rekurrenten nur der ordentliche Richter zuständig gewesen
wäre. Angeblich willkürliche Bejahung der Kompetenz des Schieds
gerichtes bezw. der Frage, ob der Rekurrent sich den Usanzen eines
Verbandes von Getreideagenten unterworfen habe.
A. Der Rekursbeklagte Viktor Wilczek, Getreideagent in Zürich,
hatte für den Getreidehändler Just in Augsburg den kommissions
weisen Verkauf von Getreide übernommen auf Grund einer vom
Rekurrenten angenommenen Offerte des Rekursbeklagten vom
- August 1906, worin es heißt: Im übrigen gelten die
Usanzen des Verbandes schweizer. Getreideagenten, wovon ich
Ihnen ein Exemplar zusende. Das dem Rekurrenten zugesandte
Heftchen enthält die Statuten, die Usanzen und die Schiedsgerichts
ordnung des genannten Verbandes. Einen Abschluß vom August
1906 zeigte der Rekursbeklagte dem Rekurrenten am 26. August
1906 auf einem Formular an, auf welchem auf die Usanzen und
die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes schweizer. Getreide
agenten in Zürich Bezug genommen ist. In der Folge ergab sich
zwischen den Parteien eine Differenz darüber, ob der Rekurs
beklagte Provision aus einem vom Rekurrenten nicht anerkannten
Abschluß zu fordern habe. Auf Grund eines Arrestes betrieb der
Rekursbeklagte den Rekurrenten in Olten für diese Provision im
Betrage von 800 Fr. nebst 233 Fr. 45 Cts. Gerichtskosten, die
dem Rekursbeklagten daraus entstanden waren, daß er auf Grund
eines frühern Arrestes die Forderung bei den solothurnischen Ge
richten eingeklagt hatte, aber wegen Inkompetenz der letztern unter
Wettschlagung der Kosten abgewiesen worden war. Nachdem der
Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte der Rekursbeklagte
für den in Betreibung gesetzten Anspruch gegen den Rekurrenten
beim Schiedsgericht des Verbandes schweizer. Getreideagenten in
Zürich Klage ein. Der Rekurrent bestritt die Kompetenz des
Schiedsgerichts. Er ernannte zwar einen Schiedsrichter, jedoch nur
unter Vorbehalt, entzog diesem dann das Mandat wieder, weigerte
sich, die ihm auferlegte Kaution zu leisten und beteiligte sich auch
nicht weiter an den Verhandlungen des Schiedsgerichtes. Durch
Urteil vom 20. März 1908 hieß das Schiedsgericht die Klage
des Rekursbeklagten gut und legte dem Rekurrenten die 303 Fr.
In der
30 Ets. betragenden Kosten des Schiedsgerichtes auf.
Begründung ist ausgeführt, daß das Schiedsgericht als ständiges
Gericht eines Verbandes befugt sei, seine Kompetenz selber
prüfen. Diese Kompetenz ergebe sich aber daraus, daß der dem
Verbande nicht angehörige Rekurrent sich für die vertraglichen
Beziehungen zum Rekursbeklagten dem Schiedsgericht unterworfen
habe, was aus der vom Rekurrenten akzeptierten Offerte des Re
kursbeklagten vom 17. August 1906, sowie auch daraus zu
schließen sei, daß der Rekurrent die auf die Schiedsgerichtsordnung
Bezug nehmende Vertragsordre vom 26. August 1906 ohne jeden
Protest angenommen habe. Gestützt auf das Schiedsgerichtsurteil
bewilligie das Betreibungsamt Olten dem Rekursbeklagten die
Pfändung für den betriebenen Betrag von 1033 Fr. 45 Cts.
Doch wurde diese Pfändung zweitinstanzlich als ungesetzlich aufge
hoben. Für die Schiedsgerichtskosten erhob sodann der Rekursbeklagte
eine neue Betreibung in Olten gegen den Rekurrenten. Auf Rechts
vorschlag des letztern wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Rekurs
beklagten vom Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen abgewiesen,
vom Obergericht des Kantons Solothurn aber auf Beschwerde des
Rekursbeklagten durch Entscheid vom 12. Juni 1908 bewilligt. Wäh
rend der Gerichtspräsident angenommen hatte, das Schiedsgericht sei
mangels eines Kompromisses der Parteien nicht zuständig gewesen,
bejaht das Obergericht die Kompetenz des Schiedsgerichts, weil der
Rekurrent sich der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes der schweiz.
Getreideagenten vertraglich unterworfen und weil er sich auch vor
dem Schiedsgericht eingelassen habe. Der Rekurrent hatte vor
Obergericht und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch vor dem
Gerichtspräsidenten nicht den Standpunkt eingenommen, daß das
Schiedsgericht zur Prüfung seiner eigenen Kompetenz nicht befugt
gewesen und daß schon aus diesem Grunde der Schiedsspruch nicht
vollstreckbar sei.
B. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 1908
hat Just den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird angebracht: Das
Schiedsgericht sei nicht befugt gewesen, über seine Kompeten,
selbständig und endgültig zu entscheiden, sondern hierüber hätte
nur der ordentliche Richter des Rekurrenten erkennen können (wie
unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts näher
ausgeführt wird). Diese wichtige Frage sei im angefochtenen Ent
scheide mit keinem Wort berührt. Der Rekurrent sei daher durch
das schiedsgerichtliche Vorgehen seinem ordentlichen Richter ent
zogen worden, weshalb der Schiedsspruch gegen Art. 58 BV ver
stoße. Der angefochtene Entscheid verletze aber auch den Art. 4
BV: die Annahme des Obergerichts, daß der Rekurrent sich vor
dem Schiedsgericht eingelassen und dadurch dessen Zuständigkeit
anerkannt habe, sei aktenwidrig und rein willkürlich, und ebenso
willkürlich sei die weitere Annahme, daß der Agenturvertrag der
Parteien die fragliche Kompetenzklausel enthalte.
C. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf Gegen
bemerkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Beschwerde wegen Entzugs des verfassungsmäßigen
Richters (Art. 58 BV) wird vom Rekurrenten darauf gestützt,
daß das Schiedsgericht des Verbandes der schweizer. Getreide
agenten in Zürich in seinem Urteil vom 20. März 1908 über das
Vorhandensein eines Schiedsvertrages zwischen den Parteien und
damit über seine Kompetenz selber entschieden hat, obgleich diese
Frage nur vom ordentlichen Richter habe beurteilt werden können,
und daß trotzdem das Obergericht von Solothurn im angefoch
tenen Entscheid gestützt auf den Schiedsspruch dem Rekursbeklagten
gegen den Rekurrenten Rechtsöffnung gewährt hat. Nun wird
allerdings eine Beschwerde aus Art. 58 BV auch noch gegen den
auf Grund des Urteils des angeblich verfassungswidrigen Gerichts
ergangenen Rechtsöffnungsentscheid erhoben werden können, insofern
der Vollstreckungsrichter die Kompetenz des Gerichts nachzuprüfen
hatte. Dies trifft aber nach Art. 81 Abs. 2 SchKG nur zu
Urteile aus andern Kantonen als solches erscheint hier
und
zürcherische Schiedsspruch für den solothurnischen Richter
auch für solche Urteile nur, wenn im Rechtsöffnungsverfahren die
Kompetenz aus jenem Gesichtspunkt vom Angesprochenen bestritten
wurde. Die letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der
Rekurrent vor dem Obergericht und ausweislich der Akten (im
Rekurs ist nicht das Gegenteil behauptet) auch vor dem Gerichts
präsidenten von Olten Gösgen nicht geltend gemacht hat, daß das
Schiedsgericht seine Kompetenz nicht selber habe prüfen dürfen,
sondern nur, daß es sie zu Unrecht bejaht habe. Die solothur
nischen Gerichte hatten daher diese Frage nicht zu untersuchen,
und der Beschwerdegrund einer Verletzung des Art. 58 BV er
scheint dem angefochtenen Urteile gegenüber von vornherein als
unbegründet. Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht erörtert
zu werden, ob durch einen Schiedsspruch (in Verbindung mit dem
seine Vollstreckung bewilligenden Entscheide) die Garantie des ver
fassungsmäßigen Richters überhaupt berührt werden kann und
ob speziell durch das gerügte Vorgehen des Schiedsgerichts der
schweizer. Getreideagenten diese Garantie verletzt ist.
-
Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung anbetrifft,
so ist allerdings sehr fraglich, ob die Annahme des Obergerichts,
daß der Rekurrent durch Einlassung vor dem Schiedsgericht dessen
Kompetenz anerkannt habe, vor Art. 4 BV haltbar wäre, da das
Verhalten des Rekurrenten doch wohl schlechterdings nicht in diesem
Sinne gedeutet werden kann. Allein im angefochtenen Entscheid ist
für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts das weitere selbständige
Motiv enthalten, daß der Rekurrent in seinem Vertrage mit dem
Rekursbeklagten und für Streitigkeiten daraus sich dem Schieds
gericht der schweizer. Getreideagenten unterworfen habe, und diese
Erwägung kann unter keinen Umständen als willkürlich ange
fochten werden. Denn die Auffassung, daß der Rekursbeklagte in
seiner vom Rekurrenten angenommenen Offerte vom 17. August
1906 durch Übersendung der Usanzen und der Schiedsgerichts
ordnung des Verbandes auch auf die letztere, dem Rekurrenten
erkennbar, abgestellt habe, wenn schon im Briefe selber nur von
den Usanzen die Rede war, ist gewiß möglich und in guten Treuen
vertretbar, zumal sie eine gewisse Bestätigung in der Tatsache
findet, daß der Rekurrent gegen die ausdrückliche Bezugnahme auf
die Schiedsgerichtsordnung in der Verkaufsordre vom 26. August
1906 keine Einwendung erhoben hat. Es kann keine Rede davon
sein, daß damit die Grenzen zulässiger Vertragsauslegung in einer
den Art. 4 BV verletzenden Weise überschritten wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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