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- Entscheid vom 21. September 1909 in Sachen
Häuptle-Ruckstuhl.
Verwertung von auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes zu Eigentum
angesprochenen Gegenständen im Konkurs.
A. Der Rekurrent A. Häuptle Ruckstuhl, Vertreter der Ma
schinenfabrik Bächthold Cie. in Steckborn, hatte der Firma
Rohr Söhne in Interlaken eine Sauggasanlage unter Eigen
tumsvorbehalt bis zur Abzahlung des Kaufpreises geliefert. Diese
Anlage wurde im Hobelwerk, welches die Firma in Entlebuch be
saß, untergebracht und mittelst eines Zementsockels mit dem Fa
brikgebäude verbunden und an die maschinellen Einrichtungen ange
schlossen.
Im Konkurs, welcher über die Firma Rohr Söhne eröffnet
wurde, machte der Rekurrent die restanzliche Kaufpreisforderung
im Betrag von 1593 Fr. 30 Cts. geltend. Ferner vindizierte er
das Eigentum an der Sauggasanlage bis nach erfolgter vollstän
diger Abzahlung des Kaufpreises.
Das Konkursamt betrachtete diesen Anspruch als unbegründet,
indem der Eigentumsvorbehalt mit der Einfügung des Motors
ins Fabrikgebäude dahingefallen sei, und setzte daher dem Rekur
renten gemäß Art. 242 SchKG eine zehntägige Frist zur Klag
erhebung an.
Mittlerweile hatte das Konkursamt Entlebuch im Auftrag des
Konkursamts Interlaken die Konkurssteigerung über das Hobel
werk Entlebuch ausgeschrieben und dabei als Zubehörde zur Liegen
schaft u. a. den streitigen Sauggasmotor aufgeführt.
B.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den luzer
nischen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, daß die Anlage bei
der Steigerung ausdrücklich vorzubehalten, eventuell die Verwer
tung bis nach erfolgter Durchführung des Vindikationsprozesses
zu sistieren sei.
In seiner auf Abweisung der Beschwerde gerichteten Vernehm
lassung machte das Konkursami Entlebuch ferner geltend, daß
der Sauggasmotor mit dem Fabrikgebäude für einen Betrag von
50,000 Fr. verpfändet worden sei und daß der Ausschluß des
selben von der Liegenschaftssteigerung eine erhebliche Wertvermin
derung sowohl des Motors selbst als des ganzen Hobelwerks be
deuten würde. Gleichzeitig machte das Konkursamt namens der
Konkursmasse das Anerbieten, die Kaufpreisrestanz von rund
1600 Fr. mit der Bestimmung gerichtlich zu deponieren, daß sie
dem Rekurrenten im Fall des Obsiegens im Prozeß ausgefolgt werde.
Von der Erwägung ausgehend, daß unter diesen Umständen
die Rechte des Rekurrenten voll gewahrt bleiben, wiesen die beiden
kantonalen Instanzen die Beschwerde als unbegründet ab, und
zwar die kantonale Aufsichtsbehörde mit der ausdrücklichen Auf
lage ans Konkursamt Entlebuch, der Vornahme der Steigerung
vorgängig den Betrag von 1600 Fr. im Sinn der gestellten Of
ferte beim dortigen Gerichtspräsidenten zu deponieren.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seiner Begehren rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sieht sich zu Gegenbemerkungen
zum Rekurs nicht veranlaßt, das Konkursamt Entlebuch hat auf
dessen Abweisung angetragen. Der Vernehmlassung des Konkurs
amts Entlebuch ist ferner zu entnehmen, daß es auftragsgemäß
den Betrag von 1600 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Entle
buch hinterlegt hat.
AS 35 1 1909
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. De
zember 1908 in Sachen Bösch (AS Sep. Ausg. 11 Nr. 58
Erw. 4 ) festgestellt, daß ein gesetzliches Verbot, vindizierte Ge
genstände im Konkurs vor der Erledigung des Rechtsstreites zu
verwerten, nicht bestehe. Wieweit eine Verschiebung der Verwer
tung sich mit den berechtigten Interessen der Masse bezw. des
Drittansprechers vertrage, sei in der Regel eine bloße Angemessen
heitsfrage.
Diese grundsätzliche Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle
nicht weiter erörtert werden, da der Rekurs aus andern Gründen
unter allen Umständen abgewiesen werden muß.
- In casu hat man es gar nicht mit einer eigentlichen
Vindikation des Rekurrenten zu tun. Sein Eigentumsanspruch
auf den Sauggasmotor gründet sich auf einen beim Abschluß des
Lieferungsvertrages mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Eigen
tumsvorbehalt. Somit könnte eine Vindikation des Motors der
Konkursmasse gegenüber nur Platz greifen, wenn diese sich weigern
würde, in den Vertrag einzutreten und die noch ausstehende Kauf
preisrestanz von rund 1600 Fr. zu bezahlen. Dem ist aber nicht
hat sich im Gegenteil namens
so. Das Konkursamt Entlebuch
der Konkursmasse rechtsgültig verpflichtet, dem Rekurrenten die
Kaufpreisrestanz zu entrichten, m. a. W. in den Vertrag
erkannt werde, daß der Eigen
einzutreten, sofern gerichtlich
tumsvorbehalt des Rekurrenten am Sauggasmotor trotz dessen
Einfügung ins Fabrikgebäude der Gemeinschuldnerin überhaupt
weiter zu Recht bestehen konnte. Auf die Feststellung dieser Tat
Entscheid im schwebenden Eigen
sache muß sich der richterliche
tumsprozeß beschränken. Wird vom Richter die Frage, ob der
Eigentumsvorbehalt durch die Einfügung der Maschine unter
gegangen sei, bejaht, so muß die Klage ohne weiteres abgewiesen
werden; wird sie dagegen verneint, so kann eine Verurteilung der
Masse zur Rückgabe derselben nicht erfolgen, weil für diesen Fall
die Masse die Bezahlung des rückständigen Kaufpreisrestes offeriert
und sichergestellt hat. Eine Rückgabe des streitigen Motors an
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 34 I Nr. 137 S. 884.
den Rekurrenten seitens der Konkursmasse ist somit auf alle Fälle
ausgeschlossen.
Davon daß, wie der Rekurrent behauptet, die Versteigerung des
Motors einer Weiterführung des Eigentumsprozesses entgegenstehe,
da das luzernische Prozeßrecht eine Feststellungsklage gar nicht
kenne, kann angesichts der entgegenstehenden Konstatierung der
untern kantonalen Instanz nicht gesprochen werden.
- Der Rekurrent wird somit, falls er im Prozeß obsiegen
sollte, trotz der Versteigerung alles dasjenige erlangen, auf was
er überhaupt nach der speziellen Sachlage, wie sie durch die Even
tualerklärung der Masse geschaffen worden ist, noch Anspruch er
heben kann, sodaß von einer Verletzung seiner Rechte durch die
Versteigerung nicht gesprochen werden kann. Es kann daher auch die
Frage offen gelassen werden, ob nicht wenigstens die Masse, wenn
ste ein Objekt verwertet, dessen Eigentum streitig ist, verpflichtet
sei, in den Steigerungsbedingungen des hängigen Prozeßes Erwäh
nung zu tun.
Anderseits ist nicht in Abrede zu stellen, daß der Ausschluß des
Motors von der Steigerung oder eine weitere Sistierung derselben
für die Konkursmasse wesentliche Nachteile im Gefolge hätten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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