Texto completo
- Entscheid vom 28. September 1909 in Sachen
Aktienstickerei Münchwilen.
Lohnpfändung. Unzulässigkeit der Nachpfändung weiteren Lohnes
innerhalb der Frist des Art. 88 SchKG nach erfolgter Pfändung
künftigen Lohnes auf ein Jahr.
A. In der von der Rekurrentin, Aktienstickerei Münchwilen,
gegen Jakob Heierle, Sticker in Heiligkreuz Tablat, für eine For
derung von 400 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 9. Juni 1908
eingeleiteten Betreibung Nr. 3708 pfändete das Betreibungsamt
Tablat am 23. Juli 1908 vom Lohnguthaben des Schuldners
bezw. dessen Kinder per Woche 5 Fr. für die Dauer eines Jahres
vom nächstfolgenden Zahltag an gerechnet.
Am 29. Dezember erhielt die Rekurrentin vom gepfändeten
Lohn den Betrag von 109 Fr., entsprechend dem Lohnabzug für
22 Wochen, vom Betreibungsamt zugestellt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1909 an das Betreibungsamt
Tablat führte die Rekurrentin aus, daß bis zum 23. Juli 1909
die Lohnabzüge von weitern 30 Wochen mit 150 Fr. fällig sein
würden, wofür sie am 23. Juli das Verwertungsbegehren stellen
werde. Da indessen auch dieser Betrag zur Tilgung der in Be
treibung liegenden Forderung nebst Zins und Kosten (413 Fr.
40 Cts.) nicht hinreiche, stelle sie unter Berufung auf einen Ent
scheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 das Be
gehren um Nachpfändung des Lohnes für ein weiteres Jahr.
B. Angesichts der Weigerung des Betreibungsamtes Tablat,
diesem Begehren zu entsprechen, betrat die Rekurrentin den Be
schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten,
in Betreibung Nr. 3708 die von ihr verlangte Nachpfändung vor
zunehmen.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als un
begründet abgewiesen.
C. Den am 19. Juli 1909 ergangenen Entscheid der kan
tonalen Aufsichtsbehörde, welcher sich vornehmlich auf den Ent
scheid des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1897 in Sachen Seylaz
stützt, hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens
rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Eventuell beantragt
sie, die verlangte Nachpfändung habe sich auf den Lohn vom
23. Juli 1909 bis 30. Mai 1910, d. h. auf ein Jahr seit Vor
nahme der Nachpfändung, zu erstrecken. (Die Nachpfändung sei
am 27. Mai 1909 verlangt worden und hätte daher spätestens
am 30. Mai 1909 vollzogen werden sollen.)
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
Für die Beurteilung des Rekurses ist in der Tat der
bundesgerichtliche Entscheid vom 9. Dezember 1897 i. S. Seylaz
(AS 23 II Nr. 260 S. 1944 ff.) präjudiziell. Entgegen der
Behauptung der Rekurrentin wurde in diesem Entscheid über die
Zulässigkeit einer innerhalb der einjährigen Frist des Art. 88
SchKG verlangten Nachpfändung künftigen Lohnes erkannt, und
zwar hat das Bundesgericht unter eingehender Motivierung grund
sätzlich ausgesprochen, daß der Gläubiger mit der Pfändung künf
tigen Lohnes auf ein Jahr sein Recht, auf den Lohn seines
Schuldners zu greifen, erschöpft habe. Solange diese Pfändung
ihre Rechtswirkungen ausübe, könne er auf Grund der nämlichen
Forderung keine Pfändung weiteren Lohnes verlangen, sondern
bloß nach Erlöschen der ersten Pfändung eine neue Betreibung
anheben.
-
Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die
Zulassung der Nachpfändung künftigen Lohnes werde die mit der
Beschränkung der Pfändbarkeit noch nicht verfallenen Lohnes auf
die Dauer eines Jahres von der Pfändung an bezweckte Mög
lichkeit des Zutritts weiterer Gläubiger gewahrt, sei es daß sie,
bevor der erste Gläubiger Nachpfändung verlange, ihrerseits eine
Lohnpfändung anbegehren oder daß sie mit dem ersten Gläubiger
in die gleiche Gruppe kommen oder endlich daß sie erst nach Ab
lauf des zweiten Jahres befriedigt werden.
Der den Mitgläubigern damit gebotene Schutz wäre jedoch
offenbar unzulänglich. Ferner ist der Rekurrentin entgegenzuhalten,
daß die Beschränkung der aus praktischen Rücksichten von der
Rechtsprechung zugelassenen Pfändung künftigen Lohnes auf ein
Jahr nicht nur die Monopolisierung desselben zu Gunsten eines
einzelnen Gläubigers verhindern soll, sondern daß dabei die Rück
sichtnahme auf den Schuldner mitbestimmend ist, welchen man
nicht auf eine so lange Zeit hinaus seines Arbeitsverdienstes be
rauben und in so weitgehendem Maß seinen Gläubigern aus
liefern will. Wenn man auch nicht so weit gehen will wie die
Vorinstanz, welche die Pfändung künftigen Lohnes als ein Pri
vileg des Lohnpfandgläubigers bezeichnet, so ist immerhin zuzu
geben, daß man es dabei mit einer außerordentlichen Art der In
anspruchnahme des Schuldners zu tun hat, welche bloß innerhalb
bestimmter Grenzen zugelassen werden darf.
-
Die Beschränkung der Pfändung noch nicht verfallenen
Lohnes auf ein Jahr von der Pfändung an gerechnet schließt nun
aber an und für sich eine Nachpfändung künftigen Lohnes aus.
Zweck der Nachpfändung ist, eine als ungenügend erkannte Pfän
dung auf andere Vermögensstücke auszudehnen. Bei der Lohn
pfändung ist nun stets schon im Zeitpunkt der Pfändung ersicht
lich, ob das von der Pfändung erfaßte Lohnbetreffnis auf ein Jahr
hinaus die Forderung zu decken vermag oder nicht. Ist das letz
tere der Fall, so wird eben die Beschränkung der Pfändung auf
ein Jahr praktisch. Die Zulassung von Nachpfändungen würde
somit ohne weiteres der Aufgabe dieser Beschränkung gleichkommen.
-
Was schließlich den von der Rekurrentin zur Unter
stützung ihres Nachpfändungsbegehrens vor den Vorinstanzen an
gerufenen Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli
1908 anbetrifft (vergl. Blätter f. zürch. Rechtspr. 7 Nr. 166),
so fällt derselbe außer Betracht. Das zürcherische Obergericht
kommt in diesem Entscheid zum Schluß, daß eine Nachpfändung
künftigen Lohnes mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
im Widerspruch stehe. Aus den Motiven geht jedoch hervor, daß
ihm der maßgebende Entscheid in Sachen Seylaz, welcher eine
solche Nachpfändung geradezu als unzulässig erklärt, unbekannt
war.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
debt enforcementwage garnishmentsubsequent garnishmentfuture earningsone-year limitationcreditor protectiondebtor protection