Texto completo
- Entscheid vom 5. Oktober 1909 in Sachen Levaillant.
Zustellung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1 SchKG: Begriff
der zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Per-
sonen . Andere gesetzliche Zustellungsarten.
A. Auf Begehren des Rekurrenten S. Levaillant, Wein
händlers in Basel, hat das Betreibungsamt Basel Stadt dem Luser
Rothberg in Basel einen Zahlungsbefehl für 262 Fr. 53 Cts.
zugestellt. In Abwesenheit des Schuldners erfolgte die Zustellung
an seine Logisgeberin, welche ihm hievon nicht Mitteilung machte,
sodaß er erst durch die Pfändungsankündigung von der gegen ihn
gerichteten Betreibung Kenntnis erhielt.
B. Luser Rothberg beschwerte sich hierüber bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Betreibung
mangels rechtsgültiger Zustellung des Zahlungsbefehls, da seine
Logisgeberin nicht als eine zu seinem Haushalt gehörende Person
im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG betrachtet werden könne.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Rücksicht darauf,
daß das Verhältnis zwischen Luser Rothberg und seiner Haus
wirtin ein sehr loses sei, indem ersterer auswärts esse und auch
nur zeitweise in dem bei ihr gemieteten Zimmer schlafe, die Be
schwerde begründet erklärt und demgemäß die Pfändung aufgehoben
und das Betreibungsamt angewiesen, dem Schuldner den Zah
lungsbefehl nochmals zuzustellen.
Hiegegen hat der Gläubiger Levaillant rechtzeitig den
D. -
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, Luser
Rothberg sei Geschäftsreisender und infolge seines Berufs höchst
selten zu Hause zu treffen. Er müsse daher als zur Familie seiner
Logisgeberin gehörend und letztere mithin als zur Empfangnahme
von Betreibungsurkunden an seiner Stelle berechtigt angesehen
werden. Andernfalls wäre es dem Rekurrenten nicht möglich, zu
seinem Recht zu gelangen, da der Zahlungsbefehl dem Schuldner
nicht persönlich zugestellt werden könne und eine Ediktalnotifika
tion auch nicht möglich sei, weil der Schuldner ja in Basel wohne.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Unter den Begriff der zur Haushaltung des Schuld
ners gehörenden erwachsenen Personen fallen nach dem Willen
des Gesetzgebers offenbar die Personen, welche mit dem Schuldner
zusammenleben und, gleichviel unter welchem Titel, zu seiner Haus
wirtschaft gehören. Mieter und Untermieter einzelner Zimmer oder
ganzer Wohnungen, welche in keiner anderweitigen hauswirtschaft
lichen Beziehung zum Vermieter stehen und welche namentlich nicht
seine Kostgänger sind, können demnach nicht als zu seiner Haus
haltung gehörend betrachtet werden (vergl. Jaeger, Komm.,
Anm. 7 zu Art. 64).
Der Vorentscheid erweist sich somit als dem Gesetz entsprechend
und der dagegen erhobene Rekurs muß abgewiesen werden.
- Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vor
instanz wird keineswegs die Unmöglichkeit der rechtsgültigen Zu
stellung des Zahlungsbefehls an Luser Rothberg zur Folge haben.
Diese Zustellung wird vielmehr, sofern der Schuldner nicht per
sönlich vom Zustellungsbeamten angetroffen wird, jederzeit in der
durch Abs. 2 des Art. 64 SchKG vorgesehenen Art und Weise,
d. h. durch Übergabe an einen Gemeinde oder Polizeibeamten zu
Handen des Schuldners, oder durch die Post erfolgen können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
debt enforcementservicehousehold memberlodgerpayment orderalternative service