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- Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Spillmann.
Art. 93 SchKG: Lohnpfändung. Unzulässigkeit der Rücksichtnahme
auf den Kredit des Schuldners und auf den Entstehungsgrund der
Forderung. Beitrag von Frau und Kindern des Schuldners zum
Unterhalt der Familie.
A. Der Rekurrent Arnold Spillmann, wohnhaft in Alten
burg Brugg, bezieht als Wickler bei der Aktiengesellschaft Brown,
Boveri Cie. in Baden einen Jahresverdienst von 1511 Fr.
20 Cts. Von diesem Lohn wurde ihm für eine Forderung des
H. Baumgartner auf Ersatz des von einem seiner Kinder dem
Kind Baumgartners beim Spiel zugefügten Schadens am 4. Ok
tober 1909 eine wöchentliche Quote von 3 Fr., wenn er in Baden,
und von 4 Fr., wenn er mit einer täglichen Zulage von 4 Fr.
auf Montage arbeitet, gepfändet.
B. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, indem er
ausführte, daß sein ganzes Einkommen ihm zum Unterhalt seiner
siebenköpfigen Familie notwendig sei.
Das Gerichtspräsidium Brugg als untere kantonale Aufsichts
behörde hat in teilweiser Gutheißung der Beschwerde die Pfändung
auf 30 Cts. per Tag ermäßigt.
Die obere kantonale Instanz hat mit Entscheid vom 5. No
vember 1909 das Begehren des Rekurrenten, es sei die vorge
nommene Pfändung gänzlich aufzuheben, mit folgender Begrün
dung abgewiesen: Wenn auch zuzugeben sei, daß das nachgewiesene
Einkommen für den Unterhalt der Familie Spillmann knapp aus
reiche, so müsse doch, und zwar vornehmlich im Interesse des Kre
dites des Rekurrenten, der kleine Lohnabzug, wie er von der Vor
instanz bemessen worden sei, als gerechtfertigt erklärt werden. Bei
gutem Willen müsse es dem Schuldner und seiner Familie mög
lich sein, 30 Cts. auf einen Arbeitstag oder 82 Fr. 50 Cts. im
Jahr einzusparen, zumal wenn die Ehefrau und die ältern Kinder
nach Kräften zum Unterhalte beitragen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Er
macht geltend, sein Kredit werde noch mehr geschwächt, wenn er
sich von dem ihm für seinen eigenen Unterhalt und denjenigen
seiner Familie täglich zur Verfügung stehenden Betrag von 3 Fr.
4 Cts. noch einen Abzug von 30 Cts. gefallen lassen müsse. Es
werde ihm dann kaum mehr möglich sein, die für das tägliche
Leben notwendigsten Waren bar zu bezahlen. Die für den Unter
halt nötigen Auslagen seien nun aber in erster Linie zu bestreiten
und erst nachher kämen Schulden an die Reihe, welche der Schuld
ner nicht direkt verursacht habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie aus Art. 93 SchKG hervorgeht, ist die Bestim
mung der pfändbaren Lohnquote wesentlich eine Frage der Wür
digung der tatsächlichen Verhältnisse und es ist daher das Bun
desgericht zu ihrer Überprüfung nur zuständig, wenn behauptet
wird oder sonst ersichtlich ist, daß die kantonale Instanz relevante
tatsächliche Verhältnisse gar nicht gewürdigt hat oder von unrich
tigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.
In letzterer Beziehung bietet nun der Vorentscheid zu Kritik An
laß. Die Festsetzung der pfändbaren Lohnquote hat einzig auf
Grund des ermittelten tatsächlichen Verdienstes des Schuldners
und des nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bezw. der
kantonalen Aufsichtsbehörden dem Schuldner für seinen eigenen
Unterhalt und denjenigen seiner Familie unentbehrlichen Lohnbe
treffnisses zu erfolgen, wogegen die Vorinstanz vornehmlich im In
teresse des Kredits des Rekurrenten zur Abweisung der Beschwerde
gelangt ist. Diese Erwägung erweist sich als rechtsirrtümlich.
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Aufsichts
behörden einen an und für sich dem Schuldner und seiner Familie
unentbehrlichen Lohn doch gegen den Willen des Schuldners teil
weise als pfändbar bezeichnen können, um seinen Kredit aufrecht
zuerhalten; ob aus solchen Erwägungen der Schuldner sich solche
Einschränkungen auferlegen wolle, ist vielmehr seinem eigenen Er
messen anheimgestellt und die Vollstreckungsbehörden haben nur
zu untersuchen, ob der verfügbare Lohn für die Familie unum
gänglich notwendig sei oder nicht. Daß dies im vorliegenden Falle
zutreffe, hat die Vorinstanz selber dadurch anerkannt, daß sie fest
stellt, das Einkommen des Schuldners reiche für den Unterhalt
seiner Familie nur knapp d. h. wohl kaum aus.
Anderseits geht es auch nicht an, bei der Lohnpfändung, wie
vom Rekurrenten geltend gemacht, den Entstehungsgrund der For
derung mit in Betracht zu ziehen (vergl. AS Sep. Ausg. 4
Nr. 35 und 9 Nr. 56
2. Soweit die Vorinstanz sodann darauf abstellt, daß auch
die Ehefrau und die ältern Kinder des Rekurrenten nach Kräften
zum Unterhalt der Familie beitragen können, so ist dem entgegen
zuhalten, daß solche weitere Einnahmequellen in casu in keiner
Weise erwiesen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat denn auch
davon Umgang genommen, die dadurch angeblich erzielten Mehr
einnahmen auch nur annähernd zu bestimmen. Es kann daher
hierauf nicht Rücksicht genommen werden und auch von einer
Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme bezüglicher Erhe
bungen abgesehen werden, da es von vornherein als sehr unwahr
scheinlich erscheint, daß die Ehefrau des Rekurrenten neben der
Besorgung des Haushaltes und die in Betracht kommenden Kinder
im Alter von 12, 13 und 14 Jahren neben der Erfüllung der
Schulpflicht etwas zu verdienen in der Lage sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Kassierung
der Entscheidungen der Vorinstanzen die angefochtene Lohnpfän
dung gänzlich aufgehoben.
Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 68 S. 399 ff. Id. 32 I Nr. 112 S. 742 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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