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- Arteil vom 5. März 1909
in Sachen Schilling-Wenk und Egli, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse der Eisenwerkzeug
und Glashandlung Adolf Probst, Kl. u. Ber. Bekl.
Anwendbarkeit eidg. Rechts: Art. 56 06? Abschluss eines Gesell
schaftsvertrages im Ausland, zur Gründung einer ausländischen Ge
sellschaft, durch bevollmächtigte Stellvertreter von in der Schweiz
wohnhaften Gesellschaftern. Ansprüche gegen diese Gesellschafter
aus ihrer Mitgliedschaft beurteilen sich nach dem ausländischen
Recht. Nachprüfung der Aktenwidrigkeit des Tatbestandes
(Art. 81 0G) steht dem Bundesgericht nur zu, sofern es zur recht
lichen Beurteilung der Streitsache kompetent ist.
A. Am 21. Juni 1900 gründete sich, mit Sitz in St. Ludwig
im Elsaß, durch einen notarialisch verschriebenen, in Hüningen errich
keten Gesellschaftsvertrag unter der Firma Eisenwerkzeug und
Glashandlung Adolf Probst, G. m. b. H. , eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist am 30. Juni 1900 in
das Handelsregister zu Mühlhausen eingetragen worden. Am 6.
und 19. Juni hatten Albert Schilling Wenk, Tierarzt in Basel,
und Anton Egli, Versicherungsagent daselbst, Blankovollmachten
zur Gründung der Eisenwerkzeug und Glashandlung Adolf Probst
G. m. b. H., (in St. Ludwig im Elsaß, funterzeichnet, die dem
Gründungsvertrag beigeheftet wurden; gleichzeitig hatten sie sich zur
Übernahme eines Anteilscheins von je 1000 Mark verpflichtet, die
dann auch einbezahlt wurden. Das Stammkapital betrug 120,000
Mark. Am 29. Juni 1901 wurde über die Gesellschaft der Kon
kurs eröffnet. Der Konkursverwalter erhob gegen Albert Schilling
Wenk und Anton Egli vor den Basler Gerichten Klage mit dem
Begehren:
- Es seien die Beklagten zur Bezahlung von je 1868 Mk.
62 Pf. nebst 5% Zins seit 1. August 1900, eventuell 29. Juni
1901 an Klägerin zu verurteilen.
- Der Klägerin sei das Nachklagrecht gegen die beiden Be
klagten vorzubehalten für allfällige weitere auf Art. 24 des Ge
setzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom
- April 1892 sich stützende Forderungen, die dadurch entstehen,
daß von den Gesellschaftern Berner, Groß, Heß, Pfister, Vallaster
und Weiß die gemäß dieser Klage auf sie entfallenden Beiträge
aus dem Stammeinlagenausstand nicht zu erlangen sind.
- Die Beklagten seien in solidum für die ordentlichen und
außerordentlichen Kosten dieses Verfahrens haftbar zu erklären.
Die Klage stützte sich auf 24 des deutschen Reichsgesetzes
betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vom 20. April
1892, der lautet: Soweit eine Stammeinlage weder von den
Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäfts
anteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den
Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen.
Beiträge, welche von den einzelnen Gesellschaftern nicht zu er
langen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die
übrigen verteilt. Die Beklagten widersetzten sich der Klage; sie
machten geltend, sie seien nicht Mitglieder der Gesellschaft gewor
den, da sie nach den Angaben des Hauptbeteiligten, Adolf Probst,
geglaubt hätten, es handle sich um die Gründung einer Aktien
gesellschaft; ferner sei die Gesellschaft nicht in rechtsförmlicher Weise
begründet worden, und jedenfalls seien die Klageforderungen
hoch. Das Zivilgericht des Kantons Basel Stadt hieß die Klage
in einem Betrage von je 280 Mk. 29 Pf. gegen jeden der Be
klagten gut. Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt
erkannte mit Urteil vom 22. Januar 1909: Die Beklagten wer
den verurteilt zur Zahlung von je 1728 Mk. 26 Pf. nebst 5%
Zins seit 1. Mai 1905 an die Klägerin. Die Mehrforderung
ist abgewiesen. Die Beklagten tragen die ordentlichen Kosten beider
Instanzen mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 150 Fr.
und einem Expertenhonorar von 10 Mk.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung an das
Bundesgericht eingelegt; sie stellen vor Bundesgericht folgende
Anträge:
- Hauptantrag:
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Baselstadt vom
- Januar 1909 und gänzliche Abweisung der Klage unter Ver
fällung der Rekursbeklagten zur Tragung der sämtlichen Kosten
aller drei Instanzen.
- Eventualantrag:
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Baselstadt vom
- Januar 1909 bezüglich des Postens Besserer und a) Bestä
tigung des Urteils des Zivilgerichts (1. Instanz) vom 5. No
vember 1908, eventuell b) Rückweisung des Falles an die kanto
nale Instanz, ebenfalls unter Verfällung der Rekursbeklagten zu
Tragung sämtlicher Kosten der drei Instanzen.
Die begründende Rechtsschrift bezeichnet es als rechtsirrtümlich
und aktenwidrig, daß die Vorinstanzen die Beklagten als Mitglieder
der Gesellschaft betrachteten, wobei bemerkt wird, daß für die Frage
der Verbindlichkeit ihrer Beitrittserklärungen schweizerisches Recht
maßgebend sei, was die Vorinstanzen offen gelassen hätten. Ferner
beruhe das appellationsgerichtliche Urteil auch hinsichtlich eines be
immten Postens auf einer aktenwidrigen Annahme, die vom
Bundesgericht zu korrigieren sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die eingeklagten Ansprüche werden aus der Mitgliedschaft der
Beklagten bei der in Konkurs geratenen klägerischen Gesellschaft
hergeleitet. Diese ist in Deutschland gegründet worden, und die
Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich zweifellos nach
deutschem Rechte. Nun bestreiten aber die Beklagten, wenigstens
in der Berufungserklärung, daß sie je Mitglieder der Gefellschaft
geworden seien, da sie einer Aktiengesellschaft, nicht einer Gesell
schaft mit beschränkter Haftung, hätten beitreten wollen, und sie
meinen, für die Beurteilung dieser Einwendung sei schweizerisches
Recht maßgebend. Denn hier in Basel haben die beiden Beklagten
ihren ordentlichen Wohnsitz, hier wurde der Beitrittsschein von
A. Schilling, Antwortbeleg 4, unterzeichnet; hier in Basel hat
am 25. April 1900 die Generalversammlung zur Gründung
einer Gesellschaft stattgefunden; hier ist die Vollmacht des Be
klagten Egli vom 6. Juni mit dem Namen des Bevollmächtigten
en blanc ausgestellt und dessen Unterschrift hier vom hiesigen
Notar Dr. Kündig beglaubigt worden. Es handelt sich also um
die rechtliche Bedeutung der im Inland abgegebenen Erklärung
einer im Inland wohnenden Partei und hiefür muß das inlän
dische Recht als maßgebend bezeichnet werden (s. BGE 21
S. 630 Erw. 2 i. S. Funke und Hueck gegen Marti vom
21. Mai 1895). Nun ist im vorliegenden Falle der Gesellschafts
rtrag in Deutschland abgeschlossen worden; es bedurfte dazu
nach 2 des Reichsgesetzes vom 26. April 1892 der gerichtlichen
oder notariellen Form und der Unterzeichnung durch sämtliche Ge
sellschafter. Entscheidend für die Frage des Beitritts zu der Ge
sellschaft sind sonach die am 21. Juni 1900 von den Beklagten
oder in ihrem Namen beim Vertragsabschluß in Hüningen ab
gegebenen Erklärungen. Ob diese verbindlich seien oder nicht, würde
sich nun zweifellos in jeder Beziehung nach deutschem Recht be
urteilen, wenn die Beklagten an der konstituierenden Versammlung
teilgenommen und den Gesellschaftsvertrag selbst unterzeichnet hätten;
denn Deutschland ist nicht nur der Ort des Vertragsschlusses, son
rn dort soll auch der Gesellschaftsvertrag ausgeführt werden.
Hieran vermag aber der Umstand nichts zu ändern, daß sich die
Beklagten beim Vertragsabschluß durch einen Bevollmächtigten ver
treten ließen, dem sie Blanko Vollmachten ausgestellt hatten, so
bald es sich lediglich um die Gültigkeit bezw. Nichtigkeit oder An
fechtbarkeit der vom Vertreter übermittelten Willenserklärung der
Beklagten handelt. Diese ist an ihrer Stelle von ihrem Bevoll
mächtigten abgegeben worden, muß also als ihre Erklärung gelten,
sofern nicht etwa die Übermittlung eine fehlerhafte oder auftrags
widrige war. Für die Beurteilung des Auftrags und Vollmachts
verhältnisses zwischen den Beklagten und ihrem Vertreter könnte
man vielleicht schweizerisches Recht als maßgebend betrachten, wenn
der Vertretungsauftrag in der Schweiz erteilt und angenommen
worden wäre. Allein einmal fehlt für eine solche Annahme die
tatsächliche Unterlage, da nur bezüglich der Vollmacht des Beklagten
Egli behauptet ist, daß sie in Basel ausgestellt sei, und da der
Vollmachtträger überhaupt nicht genannt wird. Und sodann ist zu
bomerken, daß die Unverbindlichkeit der Beitrittserklärungen von
den Beklagten in keiner Weise auf eine fehlerhafte Übermittlung
derselben oder auf eine unrichtige Ausführung des Auftrags durch
den Bevollmächtigten zurückgeführt wird, sondern einzig darauf,
daß ihre, von einem Vertreter abgegebene Beitrittserklärung un
gültig bezw. anfechtbar sei, weil ihr Wille auf etwas anderes
gerichtet gewesen sei. Von Anwendung eidgenössischen Rechts kann
daher nicht die Rede sein. Die Berufung auf den Fall Funke
und Hueck gegen Marti ist verfehlt, da die tatsächlichen Verhält
nisse durchaus verschiedene sind. Die Behauptung der Aktenwidrig
keit gewisser Feststellungen der Vorinstanz sodann vermag selb
ständig die Berufungsfähigkeit der Streitsache nicht zu begründen.
Die Übereinstimmung des festgestellten Tatbestandes mit den Akten
kann vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nur nachgeprüft
werden, wenn sonst seine Kompetenz zur Beurteilung der Streit
sache gegeben ist (vergl. Art. 56, 57 und 81 OG).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
AS 35 1I 1909
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