- Arteil vom 28. Januar 1909
in Sachen Danioth. Kl. u. Ber. Kl., gegen Elektrizitätswerk
Jona, A.-G., Bekl. u. Ber. Betl.
BG betr. die elektr. Schwach- und Starkstromanlagen (EIG) von
- Art. 40: Angestellte und Arbeiter der Betriebsinhaber
von elektrischen Anlagen. Verhältnis des Art. 40 zu Art. 27 EIG.-
Haftungskonkurrenz zweier Unternehmer nach Haftpflichtrecht:
Klagenkonkurrenz; Selbständigkeit jedes Anspruchs bezüglich der
Schadensfeststellung. Anwendung der Art. 50 ff. OR neben der
Haftpflichtgesetzgebung unzulässig.
A. Durch Urteil vom 23. Oktober 1908 hat das Kantons
gericht St. Gallen über die Streitfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagte habe dem Kläger
den Betrag von 8000 Fr., resp. eine dem richterlichen Ermessen
anheimgestellte Summe zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit
- März 1906, unter Kostenfolge?
in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Der Staat zahlt im Sinne von Art. 104 ZP:
Fr. 20-
Gerichtsgebühr
20 30
Ausstehende Kanzleigebühren
Weibelgebühren
Fr. 42 30
Zusammen
und die Kosten des zweitinstanzlichen Präsidial Augenscheins in
Rapperswil von zusammen 50 Fr. 20 Cts.
- Der erstinstanzliche Kostenspruch betr. die rechtlichen Kosten
ist bestätigt.
- Der Kläger hat die Beklagte für die erstinstanzlich bezahlten
Gerichtskosten mit 120 Fr. a Cts. außerrechtlich zu entschädigen;
im übrigen sind die außerrechtlichen Kosten wettgeschlagen.
Das Urteil der 1. Instanz, des Bezirksgerichts See, vom 16.
- Juli 1908 lautet:
- Die Klage ist im Sinne der Erwägungen im Betrage von
4200 Fr., nebst Zins zu 5% seit 16. März 1906, geschützt,
im übrigen abgewiesen.
- Die Kosten von zusammen 120 Fr. a Cts. hat die Be
klagtschaft zu bezahlen.
- Die Beklagtschaft hat den Kläger mit 400 Fr. außerrecht
lich zu entschädigen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger die
Berufung aus Bundesgericht erklärt mit dem Antrag:
Die Klage sei in dem von der ersten Instanz zugesprochenen
Umfange zu schützen.
C.
(Bewilligung des Armenrechts für den Kläger.
D.-
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und be
gründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1842 geborene Kläger stand seit einer Reihe von
Jahren als Maurer im Dienste des Baumeisters Christian Müller
in Rapperswil. Am Vormittag des 16. März 1906 beauftragte
ihn sein Arbeitsgeber mit dem Einmauern von Isolatoren am
Hause zum alten Sternen in Rapperswil für die Beklagte, das
Elektrizitätswerk Jona, welche Arbeit nach den Weisungen des
beklagtischen Monteurs Bechter vorzunehmen war. Da die Arbeit
um Mittag beendigt war und der Kläger von Müller, der ver
reist war, keinen andern Auftrag erhalten konnte, half er am
Nachmittag gemäß der Aufforderung des Bechter diesem und dem
beklagtischen Arbeiter Zollinger beim Drahtziehen für eine neue
elektrische Leitung. Als er hiebei beim alten Sternen dem Zol
linger die Leiter hielt, der auf der Leiter bei den Isotatoren ar
beitete, fiel Zollinger plötzlich auf ihn herab, wodurch der Kläger
erheblich verletzt wurde. Der Sturz des Zollinger war auf einen
elektrischen Schlag zurückzuführen, den Zollinger in folgender Weise
erhalten hatte: Etwa 50 m von der Arbeitsstelle des Zollinger
beim alten Sternen entfernt, war der Monteur Bechter damit
beschäftigt, an einem Leitungsmast, auf den er mit Hilfe von
Steigeisen gestiegen war, ungefähr 70 cm unterhalb der bereits
vorhandenen und unter Strom stehenden Leitung die neue Leitung
provisorisch zu befestigen. Bei einer Bewegung des Körpers glaubte
Bechter, daß die Steigeisen sich gelockert hätten; er griff im
Schrecken nach der Strom von 240 Volt führenden Leitung, um
sich daran zu halten; der Strom übertrug sich durch ihn und den
Draht der provisorischen Leitung oder einen sonstigen Verbindungs
draht auf Zollinger, der Erdschluß erhielt und im Schrecken von
der Leiter sprang oder fiel. Nach den Angaben des Bechter wird
beim Anbringen von provisorischen Leitungen der Strom nicht ab
gestellt, während die definitive Befestigung und der Anschluß über
Mittag oder am Sonntag, wenn der Strom ausgeschaltet ist, be
werkstelligt werden.
Der Kläger belangte seinen Arbeitgeber, den Baumeister Müller,
auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr., nebst
den Heilungskosten. In diesem Prozeß wurde über die Folgen des
Unfalls für die Erwerbsfähigkeit des Klägers eine ärztliche Exper
tise erhoben, die zu folgenden Feststellungen gelangte: Beim Kläger
waren schon vor dem Unfall eine Reihe die Erwerbsfähigkeit be
einträchtigender organischer Veränderungen vorhanden, nämlich
- eine mäßige Lungenerweiterung (Emphysem) mit ihren Folgen;
- ein Herzklappenfehler, eine sogen. Mitralstenose; c) eine deut
liche Schlagaderverkalkung; d) Krampfadern der Füße und Unter
schenkel und Folgen erschwerter Blutzirkulation an den Füßen
(bläuliche Verfärbung, Kälte); e) ein starker Rückenbuckel mit
bogenförmiger Ausbiegung der Brustwirbelsäule nach hinten und
völliger Versteifung der Brustwirbelgelenke; f) eine Verbildung
der Vorderseite des Brustkorbes. Der Unfall hat eine schädigende
Wirkung auf den Rückenbuckel ausgeübt, indem dieses Leiden da
durch verschärft worden ist. Der Kläger ist noch zu 20% arbeits
fähig, da er leichtere Maurerarbeit noch während einiger Stunden
des Tages wird verrichten können; die Erwerbseinbuße von 80%
darf zur Hälfte auf den Unfall und zur Hälfte auf die schon vor
her vorhandenen Leiden zurückgeführt werden, die in ihrem Zu
sammenwirken auch ohne den Unfall die Arbeitsfähigkeit des Klä
gers vorzeitig ungünstig beeinflußt hätten. Es ist daher mit einer
bleibenden Invalidität von 40% infolge des Unfalles zu rechnen.
Mit Urteil vom 7. Januar 1908 hieß das Kantonsgericht
St. Gallen die Klage gegen Müller im Betrage von 2752 Fr.
40 Ets., nebst 5% Zins von 2452 Fr. 40 Cts. seit 16. März
1906, gut. Aus der Begründung dieses Urteils (in Verbindung
mit derfenigen eines Beweisentscheids vom 2. September 1907)
ist hervorzuheben: Das Gericht nimmt an, daß die Voraussetzungen
der Haftpflicht in der Person des Müller gegeben seien; die Haf
tung des letztern sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger
unter Umständen auch das Elektrizitätswerk Jona auf Entschädi
gung belangen könnte. Bei der Bemessung der Entschädigung sei
nicht vom Lohn von 4 Fr. 30 Cts., den der Kläger zur Zeit
des Unfalls tatsächlich bezogen habe, sondern von einem normalen
Durchschnittslohn von 5 Fr. auszugehen, weil bei der von den
Experten festgestellten Erwerbseinbuße von 40 % infolge des Un
falls gleichfalls nicht die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Klägers
vor dem Unfall, sondern die normale Erwerbsfähigkeit eines Mau
rers zu Grunde gelegt sei. Da der Kläger in fester Stellung ge
wesen und nicht nur zu Maurer , sondern auch zu Handlanger
arbeiten verwendet worden sei, dürfe mit 300 jährlichen Arbeits
tagen gerechnet werden, sodaß sich ein jährlicher Ausfall von
600 Fr. ergebe, dem ein Rentenkapital von 5700 Fr. entspreche.
Hievon sei ein erheblicher Abstrich, und zwar von 2500 Fr., zu
machen, weil gemäß dem Gesundheitszustand des Klägers vor dem
Unfall anzunehmen sei, daß er nur noch während eines Teils der
voraussichtlichen mittlern Lebensdauer von 11 Jahren arbeitsfähig
gewesen wäre. Ein weiterer Abstrich von 20% habe wegen Zu
falls und der Vorteile der Kapitalabfindung zu erfolgen, sodaß
eine Entschädigung für dauernden Nachteil von rund 2500 Fr.
verbleibe, zu denen noch die Heilungskosten von 252 Fr. 40 Cts.
kämen. Der Kläger zog die gegen das kantonsgerichtliche Urteil
ergriffene Berufung ans Bundesgericht unter Wahrung seiner
Ansprüche gegen die heutige Beklagte zurück. Müller hat die
ihm auferlegte Entschädigung seither an den Kläger bezahlt.
2. In der Folge belangte der Kläger aus dem Unfall vom
16. März 1906 auch die heutige Beklagte, das Elektrizitätswerk
Jona, auf eine Entschädigung von 8000 Fr., eventuell nach rich
terlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalles.
Die Klage wurde auf die Art. 50 ff. OR und Art. 27 des BG
betr. die elektr. Schwach und Starkstromanlagen (ElG), eventuell
auf Art. 40 des letztgenannten Gesetzes gestützt. Der Kläger
machte geltend, daß der Schaden, den er durch den Unfall erlitten
habe, den ihm im Prozeß gegen Müller zugesprochenen Betrag
erheblich übersteige, und erklärte sich bereit, die von Müller erhal
tene Summe von der der Beklagten aufzuerlegenden Entschädigung
in Abzug zu bringen. Die in der Sache ergangenen Urteile der
kantonalen Gerichte sind aus Fakt. A ersichtlich.
3. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß der
Kläger zur Zeit des Unfalls Arbeiter der Beklagten im Sinne der
Fabrikhaftpflichtgesetze war. Gemäß der neuern Praxis des Bun
desgerichtes sind unter Angestellten und Arbeitern nach diesen Ge
setzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständnis
des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur
ganz vorübergehend, tatsächlich in einem Betriebe tätig sind, ohne
Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen
zum Unternehmer (AS 33 II S. 520 und die dortigen Nach
weise). Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu,
da dieser, der als Angestellter seines ständigen Arbeitgebers Müller
momentan unbeschäftigt war, auf Geheiß des Monteurs Bechter
bei den Arbeiten an den elektrischen Leitungen nach den Anord
nungen des Bechter und des Arbeiters Zollinger geholfen und
damit jedenfalls tatsächlich, wenn auch vielleicht nicht auf Grund
eines Dienstvertrages, in den Betrieb der Beklagten eingegriffen
hat, und da Bechter in seiner Stellung als Vorarbeiter zweifellos
befugt war, in solcher Weise Hilfskräfte herbeizuziehen. War aber
darnach der Kläger im kritischen Zeitpunkt Arbeiter der Beklagten
nach Fabrikhaftpflichtrecht, so hat man es bei seiner Verletzung
von vornherein nicht mit einem einer dritten Person infolge des
Betriebs einer elektrischen Stromanlage zugestoßenen Unfall nach
Art. 27 ElG, sondern mit einem Unfall zu tun, der nach
Art. 40 ibid. unter die Gewerbehaftpflicht fällt. Denn es kann
keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Begriff des An
gestellten und Arbeiters nach Art. 40 derselbe ist, wie nach dem
HG und der Novelle zu diesem. Hiefür sprechen nicht nur die
Gleichheit des Ausdruckes, sondern vor allem der Umstand, daß
Art. 40 nichts anderes ist als ein gesetzlicher Hinweis auf die
Fabrikhaftpflichtnormen, sowie der Zweck der Bestimmung, der un
verkennbar darin liegt, daß man, was die Beziehungen zwischen
Unternehmer und Arbeiter, das Arbeitsverhältnis, anbetrifft, bei
der Haftpflicht keinen Unterschied zwischen elektrischen Anlagen und
sonstigen haftpflichtigen Betrieben machen wollte, welchem Gedanken
es entspricht, daß hier wie dort der der Gewerbehaftpflicht unter
stehende Betriebskreis in gleicher Weise umschrieben wird, und
zwar ohne Rücksicht darauf, daß man es im einen Fall mit der
Abgrenzung der haftpflichtberechtigten von den nichthaftpflichtberech
tigten Personen zu tun hat, während es sich im andern Fall um
die Abgrenzung der auf das Maximum beschränkten Haftpflicht
von der dem Betrage nach nicht beschränkten nach Art. 27
handeln kann.
4. Sind nach dem Gesagten für den Unfall des Klägers im
Verhältnis zur Beklagten die Requisite der Gewerbehaftpflicht er
füllt, so steht, wie auch die Vorinstanz zutreffend angenommen
hat, dem klägerischen Anspruch die Tatsache nicht im Wege, daß
auch der ständige Arbeitgeber des Klägers, Baumeister Müller,
aus demselben Unfall rechtskräftig zu einer Haftpflichtentschädigung
verurteilt worden ist. Es ist sehr wohl möglich, daß für denselben
Unfall eines Arbeiters die Erfordernisse der Haftpflicht in der
Person zweier Unternehmer gegeben sind, wie es ja auch vor
kommen kann, daß eine ähnliche doppelte Haftung eintritt, wenn
dem Arbeiter neben dem Haftpflichtanspruch an den Arbeitgeber
ein Anspruch aus Art. 50 ff. OR oder aus Eisenbahnhaftpflicht
gegen den Inhaber der Eisenbahnunternehmung erwächst. In sol
chem Falle müssen die verschiedenen Träger der Haftpflichten neben
einander haften, wobei für die gegenseitigen Verhältnisse der An
sprüche die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maßgebend find.
Der Kläger kann darnach nur einmal Ersatz für den durch den
Unfall erlittenen Schaden erhalten, und soweit der Schaden durch
den einen Schuldner gedeckt ist, fällt auch der Anspruch gegen den
andern dahin. Was der Kläger an Entschädigung von Müller
erhalten hat, muß er sich daher auch der Beklagten gegenüber an
rechnen lassen, während er sich für einen Mehrbetrag des Scha
dens an die letztere halten kann (s. AS 33 II Nr. 77 insbeson
dere Erw. 4 und 5).
5. Angesichts der gegenseitigen Selbständigkeit der Ansprüche
des Klägers gegen Müller und gegen die Beklagte kann von
vornherein, und von andern Fragen und Erwägungen abgesehen,
keine Rede davon sein, daß durch das Urteil i. S. Müller der
Schaden auch gegenüber der Beklagten rechtskräftig festgestellt wäre.
Die Vorinstanz hat denn auch nicht aus diesem Grunde, sondern
aus dem praktischen und im allgemeinen zu billigenden Motive,
daß nach den Akten zu einer andern Schadensbemessung kein An
laß vorliege, in dieser Beziehung auf das Urteil i. S. Müller
abgestellt. Das angefochtene Urteil bedarf indessen hier in zwei
Punkten der Berichtigung. Ein jährlicher Verdienstausfall von
600 Fr. für einen 64 jährigen Mann entspricht (nach Tabelle III
bei Soldan) einem Rentenkapital nicht von 5700 Fr., wie im
Urteil Müller angenommen ist, sondern von 5130 Fr. Ander
seits erscheint ein Abzug von 2500 Fr. dafür, daß ohnehin der
Kläger voraussichtlich nur noch einen Teil seiner wahrscheinlichen
Lebensdauer arbeitsfähig gewesen wäre, als zu hoch, namentlich
wenn man in Betracht zieht, daß die Experten bereits mit einer
stark reduzierten Erwerbsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls
rechnen und daß auch der Schaden aus Erwerbseinbuße mit
5130 Fr. insofern eher zu gering bestimmt ist, als der Kläger
mit der ihm nach den Experten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von
20% zweifellos nicht mehr viel anfangen kann. Ein Abstrich von
ungefähr 1400 Fr. aus diesem Gesichtspunkte dürfte den Ver
hältnissen angemessen sein, sodaß mit Einschluß der Heilungskosten
von 252 Fr. 40 Cts. noch rund 4000 Fr. verbleiben.
Weitere Abzüge sind nicht zu machen. An einem Vorteil der
Kapitalabfindung fehlt es hier, weil eine kapitalistische Verwertung
der Entschädigung beim Kläger kaum in Frage kommen wird
(AS 34 II S. 196), und ein Zufallsabzug muß unterbleiben,
weil abweichend von der Vorinstanz der Beklagten ein Verschulden
am Unfall zur Last zu legen ist.
Daß der Monteur Bechter am Leitungsmast nur 70 cm unter
halb der stromführenden Leitung die neue provisorische Leitung
befestigt hat, ist als Unvorsichtigkeit zu bezeichnen; denn bei der
genannten Arbeit war die Distanz zwischen der erstern Leitung
und den obern Körperteilen des Bechter geringer als 70 cm,
und irgend eine Bewegung der Hand mit oder ohne Instrument
konnte, wie gerade der Erfolg gezeigt hat, den Monteur mit Leich
tigkeit in Berührung mit dem elektrischen Strom bringen. Der
Strom hatte allerdings nur eine Spannung von 150 Volt, so
daß eine tötliche Wirkung ausgeschlossen war. Aber bei der expo
nierten Stellung, in der sich der Monteur bei der Arbeit befand,
konnte gleichwohl die Berührung mit der Leitung ohne Frage ihm
und andern mit ihm in Kontakt stehenden Personen gefährlich
werden, wie es denn auch der Fall war. Mit Rücksicht auf diese
dringende Gefahr hätte entweder der Strom für die Ausführung
der betreffenden Arbeit abgestellt oder die Arbeit hätte zu einer
it vorgenommen werden sollen, wo ohnehin kein Strom in der
Leitung war. Im einen wie im andern Fall liegt ein Verschulden,
sei es höherer Organe der Beklagten, sei es des Vorarbeiters
Bechter, vor, für das die Beklagte nach Art. 1 JHG einzustehen
hat. Ob noch in anderer Beziehung ein Verschulden der Beklagten
gegeben ist, wie der Kläger behauptet, kann dahingestellt bleiben.
6. Da die Klage aus dem Gesichtspunkt der Fabrikhaftpflicht
grundsätzlich als begründet zu erklären ist, fallen die Art. 50 ff.
OR als Klagfundament dahin (vergl. AS 27 II S. 408 Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheißen, daß in Auf
hebung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Ok
tober 1908 die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 4000 Fr.,
nebst 5% Zins seit 16. März 1906 zu bezahlen, abzüglich des
von Baumeister Müller dem Kläger zufolge des Urteils des Kan
tonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 1908 an Kapital und
Zinsen bezahlten Betrages.