- Arteil vom 19. März 1909 in Sachen
Chemische Fabrik Schweizerhall, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Thonwarenfabrik Allschwil, Passavant-Iselin Cie.,
Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung einer Aktien
gesellschaft über die Feststellung und Verteilung des Jahres
gewinns durch einen Aktionär: Der Streitwert bemisst sich nach
dem Interesse der beklagten Gesellschaft, Statutengemässe Einlage
in den Reservefonds: Art. 631 OR.
A. Durch Urteil vom 19. Januar 1909 hat das Appella
tionsgericht Basel Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin:
Es seien die Beschlüsse der Generalversammlung der Chemischen
Fabrik Schweizerhall vom 19. Oktober 1907 über die Verwen
dung des Gewinnsaldos des Geschäftsjahres 1906/1907 als un
giltig zu erklären, und es sei festzustellen, daß die Tantieme an
Verwaltungsrat und Angestellte zu berechnen sei von dem Betrage
des Reingewinnes, der sich nach Abzug der außerordentlichen
Einlage von 125,000 Fr. in den Reservefonds ergibt;
auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Basel Stadt vom
- November 1908, lautend:
Die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom
- Oktober 1907 über die Verteilung des Gewinnsaldos des
Geschäftsjahres 1906/1907 werden im Sinne der Motive als
ungültig erklärt.
Das weitergehende Begehren der Klägerin wird abgewiesen.
Beklagte wird zu den ordentlichen und außerordentlichen Kosten
des Verfahrens mit Einschluß einer Urteilsgebühr von 50 Fr.
verurteilt;
erkannt:
- Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
- Die Beklagte Appellantin trägt die ordentlichen und außer
ordentlichen Kosten zweiter Instanz mit Einschluß einer Urteils
gebühr von 100 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter der Beklagten den Berufungsantrag wiederholt
und begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Gesellschaft, deren Aktienkapital 1,000,000 Fr.,
eingeteilt in 1000 Aktien zu 1000 Fr., beträgt, wies für das
Geschäftsjahr 1906/1907 nach Vornahme der Abschreibungen auf
Liegenschaften und Fahrnis einen Reingewinn von 347,176 Fr.
19 Cts. auf. Über die Verwendung des Reingewinns enthält
25 Abs. 3 der Statuten folgende Bestimmung: Von dem nach
Abzug dieser Abschreibungen sowie aller Unkosten, Passivzinse
und allfälliger Verluste sich ergebenden Reingewinn sind minde
stens 5% dem Reservefonds solange zuzuwenden, bis derselbe die
Hälfte des emittierten Aktienkapitals erreicht hat. Er bildet einen
Teil des Gesellschaftsvermögens und wird nicht besonders ver
waltet und nicht verzinst. Sodann erhalten die Aktionäre eine
Dividende bis zu 5%. Von dem verbleibenden Überschuß fallen
25% dem Verwaltungsrat und 15% den Angestellten nach
Beschluß des Verwaltungsrates als Tantieme zu. Der Rest wird
zur Verfügung der Generalversammlung gestellt. Auf Antrag
des Verwaltungsrates verfügte die Generalversammlung vom
- Oktober 1907 trotz Einspruch der Klägerin in folgender Weise
über die Verwendung des Reingewinns von Fr. 347,176 19
- 8% werden in den Re
Fr. 27,502 80servefonds gelegt...
- Die Aktionäre erhalten
eine Dividende von 50
(bezw. 2 ½ % auf den
42,500
neuen Aktien).
Fr. 70,002 a Von den verbleibenden
Fr. 277,173 39
wird die Tantieme von
25 % für den Verwal
tungsrat und 15 % für
die Angestellten berechnet.
110,869 -
Der Rest von.
Fr. 166,304 39
Übertrag:
Fr. 166,304 39
nebst dem Saldo vom Vor
jahre
6,184 93
Fr. 172 489 32
dient zur Auszahlung einer
Superdividende von 50
(bezw. 2½%).
Fr. 42,500
und zu einer außerordent
lichen Einlage in den Re
servefonds von
125,000
wodurch der Reservefonds
auf 500,000 Fr., auf die
Hälfte des emittierten Ak
tienkapitals, gebracht wird;
auf neue Rechnung werden
vorgetragen
Fr.
4,989 32 Fr. 172489 32
Diese Verwendung des Reingewinns focht die Klägerin als
Aktionärin durch Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechts
begehren an, indem sie zur Begründung ausführte: Die außer
ordentliche Einlage in den Reservefonds habe nicht die ihr nach
Gesetz und Statuten zukommende Stelle gefunden. Die Rechnung
sei vielmehr in folgender Weise aufzustellen:
Reingewinn
Fr. 347,176 19
Ordentliche Einlage in den
Reservefonds
Fr. 27,502 a Außerordentliche Einlage in
den Reservefonds
125,000
Dividende 5% (2½%). 42,500
Fr. 195,002 a Fr. 152,173 39
Die Tantieme des Verwaltungsrats (25 %
und der Angestellten (15 %) betrage daun
60,869 35
und es blieben zur Verfügung der General
versammlung
Fr. 91,304 04
samt Vortrag vom Vorjahre.
6,184 93
Fr. 97,488 97
AS 35 1 1909
welcher Betrag die Verteilung einer Superdividende von 11 bezw.
5½% erlauben würde. Auf die 36 (24 alte und 12 neue)
Aktien der Klägerin würden nach dieser Berechnung an Dividen
den 4800 Fr. entfallen. Der Beschluß der Generalversammlung
sei gesetzwidrig, weil sowohl Tantiemen als Dividenden nur aus
dem Reingewinn entrichtet werden dürften, der sich aus der Jahres
bilanz ergebe. In der Bilanz sei der Reservefonds unter die Passi
ven aufzunehmen; der bilanzmäßige Gewinnsaldo sei somit der
jenige Betrag, der sich nach Dotierung des Reservefonds ergebe.
Was Art. 631 OR ausdrücklich für die Dividende hervorhebe,
müsse nach Art. 630 und 656, Ziff. 6 auch für die Tantieme
gelten. Mit den Statuten stehe der Beschluß in Widerspruch, da
nach Abzug der Abschreibungen in erster Linie mindestens 5%
in den Reservefonds zu legen seien, und zwar so lange, bis der
selbe der Hälfte des Aktienkapitals gleichkomme. Demnach seien die
40% Tantieme von dem nach der Einlage in den Reservefonds
und nach Ausrichtung einer Dividende von 5% verbleibenden
Überschuß zu berechnen. Sämtliche Einlagen in den Reservefonds
bis zum Betrage von 500,000 Fr. seien tantiemefrei, gleichgiltig,
ob sie in vielen oder in einigen wenigen Jahren gemacht würden.
Es handle sich hier nicht um eine außerordentliche Reserveanlage
im Sinne von Art. 631 Abs. 2, es sei vielmehr nur der ordent
liche satzungsgemäße Reservefonds in außergewöhnlichem Maße
gespiesen worden.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie be
stritt, daß der angefochtene Beschluß gesetzwidrig sei, und die Be
stimmung des 25 Abs. 2 der Statuten dahin auslegte, daß die
Generalversammlung über den nach Abzug einer Minimalzuwei
sung von 5% an den Reservefonds, einer Dividende von 50
und der Tantieme von 40% verbleibenden Rest des Reingewinns
in souveräner Weise zu verfügen berechtigt sei. Wie sie aus diesem
Rest eine spezielle Reserve schaffen könne, sei sie auch befugt, dem
ordentlichen Reservefonds eine besondere Zuwendung zu machen.
Eventuell könne eine Ungiltigerklärung der Beschlüsse vom 19. Ok
tober 1907 nur soweit stattfinden, als dadurch Rechte der Klä
gerin verletzt würden, also nur ihr, nicht allen Aktionären gegen
über. Der zweite Teil des Rechtsbegehrens sodann sei unhaltbar,
weil das Gericht nicht zuständig sei, Beschlüsse einer Generalver
sammlung abzuändern.
In den kantonalen Urteilen ist unter Hinweis auf die bundes
gerichtliche Praxis festgestellt, daß die Klägerin als Aktionärin
der Beklagten legitimiert sei, einen gesetz oder statutenwidrigen
Generalversammlungsbeschluß durch Klage anzufechten, und daß
eine allfällige richterliche Aufhebung des Beschlusses für und gegen
alle Aktionäre wirke. Die Anfechtung der Klägerin, so wird
weiter ausgeführt, sei materiell nach 25 der Statuten der Be
klagten begründet, nach welcher Bestimmung gemäß richtiger Aus
legung jede Einlage in den ordentlichen Reservefonds, solange dieser
nicht die Hälfte des emittierten Aktienkapitals erreicht habe, auch
eine Einlage über 5% des Reingewinns, tantiemefrei sei. Hie
gegen verstoße der angefochtene Beschluß, nach welchem die Tan
tieme der sogen. außerordentlichen Einlage in den Reservefonds
vorgehe. Das Begehren um Ungültigerklärung des angefochtenen
Beschlußes sei daher gutzuheißen, gleichgiltig, ob auch eine Ver
letzung gesetzlicher Vorschriften vorliege oder nicht. Dagegen könne
das weitere Begehren der Klägerin nicht geschützt werden. Weder
Art. 629 OR, noch die Statuten der Gesellschaft gäben den Aktio
nären ein unbedingtes und unbeschränktes Recht auf die Dividende
aus dem ganzen Reingewinn; vielmehr stelle der Schlußsatz des
25 der Statuten den Rest des Reingewinns zur Verfügung
der Generalversammlung, die nicht an die von der Klägerin ge
wünschte Art der Verteilung gebunden sei, sondern nach freiem
Ermessen innerhalb den Schranken von Gesetz und Statuten eine
andere Regelung treffen könne.
2. Mit der Klage wird der Gewinnfeststellungs und vertei
lungsbeschluß der beklagten Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
1906/1907 angefochten. Da die Gutheißung einer solchen An
fechtungsklage präjudiziell wirkt, d. h. die Aufhebung des Beschlusses
gegenüber der Beklagten und sämtlichen Aktionären zur Folge hat,
bemißt sich hier der Streitwert nach dem Interesse der beklagten
Aktiengesellschaft, welche die Gesamtheit der Aktionäre vertritt
(AS 23 II S. 1828 Erw. 2; 27 II S. 234 Erw. 1; 29 II
S. 468 Erw. 5.). Dieses Interesse übersteigt im vorliegenden Fall
ohne Frage bedeutend den Minimakstreit für die Zulässigkeit der
Berufung (Art. 59 OG). Die Kompetenz des Bundesgerichts ist
daher gegeben.
Anderseits ist die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zwei
fellos zur Klage legitimiert, weil jeder Aktionär ein Recht auf
statuten und gesetzmäßige Verwaltung der Gesellschaft und damit
auch auf Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse der Generalversamm
lung hat (AS 27 II S. 235; 29 II S. 463).
3. Die Auslegung, welche die kantonalen Instanzen dem
der Statuten der Beklagten gegeben haben, erscheint als zutreffend.
Wenn es in dieser Bestimmung heißt, daß von dem nach Abzug
der Abschreibungen rc. sich ergebenden Reingewinn mindestens
5% in den Refervefonds zu legen sind, bis dieser die Hälfte des
Aktienkapitals erreicht hat, und daß hierauf 5% Dividende an die
Aktionäre und vom Überschuß 40% Tantieme an Verwaltungs
rat und Angestellte zu entrichten sind, während der Rest zur Ver
fügung der Generalversammlung steht, so ist damit deutlich zum
Ausdruck gebracht, daß jede Einlage in den Reservefonds, auch
eine 5 % des reinen Gewinns übersteigende, der Verteilung der
Dividende und Berechnung der Tantiemen vorgeht. Anders kann
der Ausdruck mindestens 5 % nach gewöhnlichem Sprachgebrauch
nicht verstanden werden, und es liegen auch keine Anhaltspunkte
dafür vor, daß 25 in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn
zu interpretieren wäre. Vielmehr lassen sich gute Gründe dafür
anführen, daß alle Einlagen in den ordentlichen Reservefonds, bis
dieser die statutarische Höhe erreicht hat, tantiemefrei sein sollen,
und daß in dieser Beziehung kein Unterschied gemacht wird, je
nachdem es sich um die obligatorische Einlage von 5% des Rein
gewinns oder um eine darüber hinausgehende Einlage handelt: In
beiden Fällen hat man es mit Rückstellungen zu tun, die im
Grunde nicht dem Reingewinn im engern Sinn, wie er allein für
Dividende und Tantieme in Betracht kommen sollte, entnommen
werden, sondern diesen schmälern; wenn sodann die Generalver
sammlung der Aktionäre, im Interesse einer soliden Geschäfts
gebahrung, den Reservefonds rascher, als es die Statuten vor
schreiben, äuffnen, und mit einer entsprechend geringern Dividende
Vorlieb nehmen will, so erscheint es gerechtfertigt, daß die Mehr
einlage auch nicht mit Tantieme belastet wird. Aus solchen Er
wägungen ist denn auch in der (neuen) Vorschrift des 237 des
deutschen HGB bestimmt, daß allfällige Tantiemen an den Vor
stand von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und
Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen sind, wobei unter
Rücklagen Reservestellungen jeder Art zu verstehen sind (Staub,
Kommentar zum HGB, 8. Aufl. S. 800). Die Beklagte ist da
nach gemäß den Statuten zwar nicht verpflichtet, mehr als 5%
des Reingewinns in den Reservefonds zu legen (solange dieser
noch nicht die Hälfte des Aktienkapitals erreichi hat); wenn sie
aber mehr einlegen will, so kann sie es nur vorgängig der Aus
schüttung von Dividende und Berechnung der Tantieme tun, d. h.
die ganze Einlage in den Reservefonds muß tantiemefrei bleiben.
In diesem Sinn ist die aus dem Schlußsatz des 25 sich er
gebende Befugnis der Generalversammlung, über den nach der
obligatorischen Einlage in den Reservefonds und andern statuta
rischen Verwendungen verbleibenden Überschuß frei zu verfügen,
durch die Statuten selber beschränkt.
Nach diesen Ausführungen ist der angefochtene Generalversamm
lungsbeschluß mit Recht von der Vorinstanz als gegen die Sta
tuten verstoßend aufgehoben worden. Wie sich der Beschluß, was
die Berechnung der Tantieme anbelangt, zum Gesetz verhält,
braucht nicht weiter untersucht zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 19. Januar 1909
bestätigt.