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- Arteil vom 12. Mai 1910 in Sachen
Lamp'l gegen Zürich.
Unwirksamkeit bezw. Unzulässigkeit einer Publikation bezw. eines
Eintrages in ein öffentliches Buch, wonach das interne Ehegüter-
recht von Ausländern, welche in der Schweiz wohnen oder daselbst
geschäftlich tätig sind, auch nach aussen (also insbesondere den Gläu
bigern gegenüber) Geltung beanspruchen würde. Zulässigkeit einer
Bestimmung des kantonalen Rechts, vonach immerhin eine Abänderung
des gesetzlichen Güterstandes gerichtlich bewilligt werden kann.
A. Die Eheleute Paul Julius Lamp'l, Porträtmaler, und
Mathilde Rösi Lamp'l geb. Müller, Porträtmalerin, sind deutsche
Reichsangehörige; ihr erstes eheliches Domizil lag in Deutsch
land; gegenwärtig wohnen sie in Schöneberg Berlin; außerdem
aber haben sie nach ihrer Angabe auch in Zürich eine gemeinsame
Niederlassung. Vor den kantonalen zürcherischen Gerichten bezeich
neten sie den Wohnsitz in Berlin als den Hauptwohnsitz, den
jenigen in Zürich als den Nebenwohnsitz. Im bundesgerichtlichen
Verfahren erklären sie Berlin als ihren Wohnsitz, Zürich als ihre
Geschäftsniederlassung. Die Ehefrau Lamp'l soll als selbständige
Geschäftsfrau im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen
sein.
B. An ihrem Wohnsitz in Berlin haben die genannten
Eheleute am 10. Juli 1909 einen Ehevertrag abgeschlossen, in
welchem sie die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes
am Frauenvermögen ausschlossen und eine Reihe anderer Punkte
ehegüterrechtlicher Natur in bestimmter Weise ordneten. Der Aus
schluß der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung wurde beim
Amtsgericht Berlin Mitte unterm 23. August 1909 ins dortige
Güterrechtsregister eingetragen.
C. Am 23. Dezember 1909 verlangten die Eheleute Lamp'l
beim Bezirksgericht Zürich, es sei der erwähnte Ehevertrag in
die zürcherischen Eherechtsregister einzutragen und bekannt zu
machen, da sie in Zürich einen Neben Wohnsitz besäßen. Durch
Beschluß vom 30. Dezember 1909 wies das Bezirksgericht dieses
Gesuch ab, und am 12. Februar 1910 wurde ein hiegegen ge
richteter Rekurs von der I. Appelationskammer des zürcherischen
Obergerichts ebenfalls abschlägig beschieden.
D. Gegen beide Entscheidungen reichten die Eheleute Lamp'l
am 17. März 1910 eine Berufung betitelte Rechtsschrift beim
Bundesgericht ein. Der Umschlag trägt die Aufschrift: An das
hohe Bundesgericht der schweizerischen Eidgenossenschaft (Berufungs
senat in ehelichen Güterrechtssachen). Die Rekurrenten stellen
folgende Anträge:
- Es sei der abweisende Beschluß des Bekirksgerichts Zürich
sowie der abweisende Beschluß der I. Appellationskammer des
Obergerichts vom 12. Februar 1910 aufzuheben;
- Dem Antrage der Berufungskläger auf Eintragung ihres
Ehevertrages vom 10. Juli 1909 in das Güterrechtsregister des
Kantons Zürich und Bekanntmachung sei stattzugeben;
- Die Kosten aller Instanzen seien der Gerichtskasse aufzu
erlegen.
Sie begründen diese Anträge wesentlich damit, daß sie erklären,
sie seien als deutsche Reichsangehörige kraft Art. 14 und 15 des
Einführungsgesetzes zum deutschen BGB berechtigt, auch im Aus
land ihre ehegüterrechtlichen Verhältnisse nach deutschem Rechte
zu regeln. Laut Art. 16 desselben Gesetzes halte das deutsche
Reich dem Auslande, also auch der Schweiz gegenüber, volles
Gegenrecht. Nach 3 Abs. 2 des privatrechtlichen Gesetzbuches
AS 36 1 1910
des Kantons Zürich sei dieses Recht den Deutschen im Kanton
Zürich gewährleistet. Damit stehe es im Widerspruch, wenn ver
sucht werde, die Rekurrenten unter das für schweizerische Ehe
gatten geltende Recht zu zwingen. Geradeso wie schweizerische
Ehegatten im ganzen deutschen Reiche ihre ehelichen Güterrechte
nach ihrem Belieben in die dortigen Ehegüterrechtsregister frei
eintragen lassen können, müsse es deutschen Ehegatten in der
Schweiz freistehen, ihre Eheverträge in die schweizerischen Güter
rechtsregister eintragen zu lassen, ohne daß sie für die materielle
Regelung ihrer güterrechtlicher Verhältnisse an eine gerichtliche
Bewilligung gebunden wären. Die Rekurrenten lehnen es aus
drücklich ab, von 615 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz
buches, wonach Verträge, durch welche der im Kanton Zürich
geltende gesetzliche Güterstand abgeändert wird, nur insofern gültig
sind, als sie vorher die gerichtliche Bestätigung erhalten haben,
Gebrauch zu machen. Sie betonen schließlich noch, daß die Ein
tragung im Kanton Zürich auch im Interesse der Drittpersonen
liege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtliche Natur des Rekurses; Kompetenz des Bundes
gerichts auf Grund des Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A).
- Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als un
begründet. Nach Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. finden
die interkantonalen Kollisionsnormen dieses Gesetzes auch auf die
Rechtsverhältnisse von Ausländern, die in der Schweiz wohnen,
Anwendung. Die in Art. 19 aufgestellten Rechtssätze über das
interkantonale eheliche Güterrecht beherrschen danach auch die
güterrechtlichen Verhältnisse ausländischer Ehegatten, die ihren
Wohnsitz in der Schweiz haben. Es ist deshalb in erster Linie
zu untersuchen, ob es sich im vorliegenden Falle um das Ver
hältnis der Ehegatten unter sich, oder aber um ihr Vehältnis
gegenüber Dritten handle. Je nachdem das eine oder das andere
der Fall ist, kommt Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 19 zur An
wendnng. Nun ist es gewiß selbstverständlich, daß die Eintragung
eines Güterrechtsvertrages in ein Ehegüterrechtsregister ihrem
Zweck und Wesen nach ausschließlich das Rechtsverhältnis der
Ehegatten zu Dritten beschlägt. Für die Ehegatten selbst hat die
Eintragung keinerlei Bedeutung; vielmehr dient die Registrierung
dem Zwecke der Publizität, also der Kundmachung eines Rechts
verhältnisses gegenüber Dritten. Ist danach aber im vorliegenden
Falle Abs. 2 des Art. 19 anzuwenden, so ergibt sich ohne weiteres,
daß das Güterrechtsverhältnis der Rekurrenten sich in der Schweiz
gegenüber Dritten nach dem Rechte des Wohnsitzes und zwar des
zürcherischen Wohnsitzes bestimmt, denn vom Standpunkte des
schweizerischen Rechtes aus kann nach dem Grundsatze des Art. 3
Abs. 4 1. c. nur ein einziger Wohnsitz, d. h. eben nur der
schweizerische, berücksichtigt werden.
Durch die Kollisionsnorm des Art. 19 leg. cit. ist, was die
Rekurrenten übersehen, die gegenteilige Vorschrift des 3 des
zürcherischen Privatrechtes aufgehoben worden.
Nun gestattet das BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. in
Art. 20, der auch für Ausländer in der Schweiz gilt, wohl, daß
Ehegatten, die ihren Wohnsitz wechseln, durch Einreichung einer
gemeinschaftltchen Erklärung bei der zuständigen Amtsstelle ihre
Rechtsverhältnisse auch unter sich dem Rechte des neuen Wohn
sitzes unterstellen; dagegen erlaubt es durchaus nicht, daß Ehe
gatten umgekehrt ihr internes Güterrecht durch Eintragung und
Publikation am neuen Wohnorte auch nach außen wirksam
machen. Vielmehr steht das mehrerwähnte Bundesgesetz auf dem
Standpunkt, daß Dritten gegenüber unter allen Umständen das
Wohnsitzrecht maßgebend sein soll, und es will diesen Grundsatz
in Art. 20 nur begünstigen. Es kann deshalb keine Rede da
von sein, daß deutsche Ehegatten in der Schweiz das Recht be
säßen, durch Eintragung in ein Ehegüterrechtsregister ihre ehegüter
rechtlichen Verhältnisse mit Wirksamkeit gegenüber Dritten nach
deutschem Rechte zu gestalten. Mögen also auch deutsche Kol
lisionsnormen die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts
statuieren, so hat dies angesichts der gegenteiligen Kollisions
normen des ausschließlich anwendbaren schweizerischen Rechts
keine Bedeutung. Die Eintragung und Veröffentlichung des in
Berlin abgeschlossenen Güterrechtsvertrages, durch den ein vom
gesetzlichen Güterstande des Kantons Zürich wesentlich abweichendes
Güterrecht unter den Ehegatten begründet wurde, erwiese sich als
eine Maßnahme, welche einen rechtlich nicht erlaubten Zweck ver
folgte, den Zweck nämlich, daß sich die Gläubiger der Ehegatten
ausländisches statt einheimisches eheliches Güterrecht entgegenzu
halten hätten.
Wollen die Rekurrenten im Kanton Zürich ihr internes Güter
recht auch gegenüber Dritten wirken lassen, so bleibt ihnen nichts
anderes übrig, als sich dem 615 des PrGB des Kantons
Zürich zu unterwerfen und danach um gerichtliche Bewilligung
für die Abänderung des gesetzlichen zürcherischen Güterstandes ein
zukommen.
3. Nach dem Gesagten wäre der vorliegende Rekurs sogar dann
abzuweisen, wenn die Rekurrenten als in Zürich domiliziert zu
betrachten wären. Nun behaupten aber die Rekurrenten selber nicht,
ihr ordentlicher Wohnsitz befinde sich in Zürich, sondern sie er
klären, in Berlin domiliziert zu sein und in Zürich lediglich eine Ge
schäftsniederlassung zu besitzen, an welcher die Ehefrau als Ge
schäftsfrau den Beruf einer Porträtmalerin ausübe. Wird aber
hierauf abgestellt, so kann die zürcherische Geschäftsniederlassung
rechtliche Bedeutung nur mit Bezug auf die aus dem zürcherischen
Geschäftsbetriebe der Ehefrau resultierenden Rechtsverhält
nisse beanspruchen. Für die ehegüterrechtlichen Verhältnisse da
gegen ist nicht die Geschäftsniederlassung des einen der Ehe
gatten, sondern das eigentliche eheliche Domizil maßgebend.
Und da nun nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten im
Kanton Zürich kein solches eheliches Domizil besteht, so ist für
eine Maßnahme der Art, wie sie die Rekurrenten verlangen,
überhaupt kein Raum. Denn die Publikation ehegüterrechtlicher
Verträge kann nur am ehelichen Wohnsitze geschehen; es gibt
keinen Rechtssatz, nach welchem ein ehegüterrechtlicher Vertrag an
beliebigen, außerhalb des ehelichen Wohnsitzes gelegenen Orten
unter gerichtlicher Mitwirkung veröffentlicht werden könnte. Solche
rechtlich bedeutungslose Akte sind vielmehr der privaten Tätigkeit
der Parteien überlassen.
4. Endlich wäre der Rekurs auch deshalb abzuweisen, weil die
Rekurrenten von den Zürcher Gerichten etwas rechtsunmögliches
verlangen. Wie die Appellationskammer des Obergerichts in Er
wägung 4 ihres Entscheides ausführt, gibt es nämlich im Kanton
Zürich überhaupt kein Güterrechtsregister; eine Eintragung, wie
sie die Rekurrenten verlangen, ist dort also rechtlich gar nicht
möglich.
Werden im Kanton Zürich Abweichungen vom ehelichen Güter
rechte gerichtlich bewilligt, so werden sie nicht in ein Register ein
getragen, sondern dem Prinzip der Publizität wird durch Ver
öffentlichung im Amtsblatt und in geeigneten Tageszeitungen
Genüge geleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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