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- Arteil vom 28. Juni 1910
in Sachen Bundesbahnen gegen Streuli und Genossen.
Unzulässigkeit der in Art. 162 0G vorgesehenen Kassationsbeschwerde
gegenüber Entscheiden, welche nach kantonalem Rechte mittels eines
ordentlichen Rechtsmittels weitergezogen werden können, insbeson-
dere im Kanton Zürich gegenüber der die Einleitung eines Strafver-
fahrens ablehnenden Verfügung eines Gemeinderates, da solche Ver-
fügungen nach dem Gesetz über die Organisation der Bezirksbehörden
an den Statthalter weitergezogen werden können.
A. Am 28. Februar, 5. und 23. März 1910 erstatteten
Kondukteure des Zuges 2091 Zürich Chur der schweizerischen
Bundesbahnen gegen Karl Streuli, Ernst Gallmann, Bäcker
meister Suter und Heinrich Huber, alle in Oberrieden (Kanton
Zürich), an den dortigen Gemeinderat bahnpolizeiliche Strafanzeige
wegen Vergehens nach 2 des Transportreglements und Art. 6
des Bahnpolizeigesetzes, weil die Beanzeigten aus dem erwähnten
Zuge während seines bloßen Diensthaltes auf der Station Ober
rieden trotz Abmahnung des Zugpersonals ausgestiegen seien.
Mit Zuschrift vom 14. April 1910 erkundigte sich die Kreis
direktion III der Bundesbahnen beim Gemeinderat Oberrieden nach
der Erledigung der Strafanzeige. Hierauf verwies der Gemeinderat
mit Antwortschreiben vom 18. April 1910 lediglich auf seine
Abwandlung einer früheren gleichartigen Strafanzeige durch seine
Verfügung vom 15. Januar 1910, worin er es abgelehnt hatte,
den Beanzeigten zu büßen, weil eine den fraglichen Tatbestand be
schlagende rechtsgültige Strafbestimmung nicht bestehe. Auch nahm
er die schon in dieser frühern Verfügung enthaltene Bemerkung
wieder auf, daß auf Anzeigen wegen Aussteigens aus Zug 2091
hierorts nicht mehr eingetreten werde und weitere Anzeigen glei
cher Natur in den Papierkorb wandern .
B. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates Oberrieden
vom 18. April 1910 hat die Kreisdirektion III der Bundes
bahnen mit Zuschrift vom 25. April an den Gemeinderat und
mit motivierter Eingabe vom 4. Mai 1910 an das Bundesgericht
bei diesem Straf Kassationsbeschwerde erhoben und beantragt: die
gemeinderätliche Schlußnahme sei aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der
bestimmten Weisung, die Fehlbaren gemäß den Vorschriften des
Bahnpolizeigesetzes mit Buße zu belegen und zu den Kosten zu
verurteilen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht in Strafsachen zulässig gegen die zweitinstanzlichen,
sowie gegen diejenigen Urteile, in Bezug auf welche nach der
kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel der Berufung (Appel
lation) nicht stattfindet, und gegen ablehnende Entscheide der
letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde . Die Kassa
tionsbeschwerde setzt danach einen kantonalen Entscheid voraus,
der kantonalrechtlich nicht durch ein, die gleichartige Kognitions
kompetenz an eine höhere Instanz übertragendes Rechtsmittel, das
mit dem Namen Berufung, im Sinne von Appellation, bezeichnet
werden will, weiter gezogen werden kann. Diesem Erfordernis
entspricht jedoch der vorliegende Bescheid des Gemeinderates Ober
rieden nicht. Es handelt sich dabei um eine Verfügung des Ge
meinderates in seiner Stellung als Gemeindepolizeibehörde. Solche
Verfügungen jedenfalls diejenigen negativen Inhalts, durch
welche einer Strafanzeige keine Folge gegeben wird sind aber
nach der zürcherischen Rechtsordnung in einem ordentlichen In
stanzenzuge, der den erörterten Charakter trägt, weiterziehbar. Als
den Gemeindebehörden derart übergeordnete Instanz nennt nämlich
das zürcherische Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbe
jörden vom Jahre 1904 den Statthalter: Er entscheidet , laut
14 Satz 3 daselbst, in erster Instanz über Rekurse und Be
schwerden gegen Verfügungen der Gemeindepolizeibehörden, die
an ihn gezogen werden . Daß dieser kantonale Rechtsweg gege
benenfalls den Kassationsklägern zu Gebote gestanden hätte, erhellt
sowohl aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Befunde des
Präsidenten des zürcherischen Obergerichts, als auch aus Wett
stein, Kommentar der Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich,
S. 305 unter Ziffer 906 in fine. Die vorliegende Kassationsbe
schwerde erweist sich somit als prozessualisch unstatthaft.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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