Texto completo
- Entscheid vom 18. Juli 1910
in Sachen Konkursmasse der A. G. F. Rohr Söhne.
Konkursverfahren: Ausscheidung der Kompetenzen der Konkursver
waltung, der Aufsichtsbehörden und der Gerichte bezüglich einer
Pfandansprache an mit einer verpfändeten Liegenschaft verbundenen
Maschinen und deren Verwertung.
A. In dem über die A. G. F. Rohr Söhne, Holz
warenfabrik in Bönigen, mit Zweigniederlassung in Entlebuch
in Bönigen eröffneten Konkurs beschwerten sich Louis Baur in
Luzern und Franz Theiler in Entlebuch als Inhaber mehrerer
auf der Liegenschaft Hobelwerk in Entlebuch haftender Gülten
bei der untern Aufsichtsbehörde darüber, daß das Konkursamt
Entlebuch in der Steigerungsanzeige vom 28. Oktober 1909
betr. die Entlebucher Liegenschaften eine Hobelmaschine (Robinson)
und eine Hangfraise nicht in das Verzeichnis der maschinellen
Einrichtungen aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer verlang
ten, es seien die fraglichen Maschinen mit der Liegenschaft zu
versteigern.
Der Gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichtsbe
hörde verfügte, die beiden Maschinen hätten im Fabrikgebäude zu
verbleiben und es sei eine bezügliche Bedingung in den Steige
rungsbrief aufzunehmen, bis auf dem Zivilweg entschieden sei,
ob sie zur Liegenschaft gehören oder nicht.
B. Hiegegen rekurrierte das Konkursamt Interlaken als
Konkursverwaltung seinerseits an die kantonale Aufsichtsbehörde,
indem es ausführte, daß Hobelmaschine und Hangfraise sich s. Z.
in Bönigen befanden und von den dortigen Pfandgläubigern be
reits rechtsgültig ersteigert worden seien. Dadurch habe sich das
Pfandrecht der Entlebucher Pfandgläubiger an den Maschinen,
wenn ein solches überhaupt zu Recht bestand, in einen Anspruch
am Steigerungserlös von 1300 Fr. verwandelt und auf keinen
Fall könne die Konkursverwaltung dazu verhalten werden, die
Maschinen zum zweiten Mal zu verwerten. Hierauf gestützt bean
tragte das Konkursamt Interlaken Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, wogegen Baur und Theiler die Einrede der Verspätung
sowie der mangelnden Legitimation des Konkursamts Interlaken
erhoben und auch aus materiellen Gründen auf Abweisung der
Beschwerde antrugen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist mit Entscheid vom 10. Fe
bruar 1910 wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein
getreten, worauf die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts mit Erkenntnis vom 20. April 1910 die
Sache zu materieller Erledigung an sie zurückwies, von der Er
wägung aus, daß es sich in casu nicht um einen Aussonderungs
anspruch handle, sondern um die Art und Weise der konkursrecht
lichen Liquidierung von unbestrittenermaßen in die Konkursmasse
fallenden Pfandobjekten, und daß den Aufsichtsbehörden und nicht
den Gerichten zukomme, darüber zu wachen, daß bei der Verwer
tung solcher Gegenstände die Rechte der Hypothekargläubiger ge
wahrt werden.
C. -
In ihrem neuen Entscheid vom 16. Juni 1910 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die von den Rekursgegnern erhobene
Einrede der Verspätung sowie der mangelnden Legitimation des
Konkursamtes Interlaken von der Hand gewiesen. Mit Rücksicht
darauf, daß es sich vorliegend um mit der Liegenschaft verbun
dene mechanische Einrichtungen handle, welche gemäß 22 des
luzernischen Hypothekargesetzes als Teile der Liegenschaft zu be
trachten seien und nur mit derselben vereinigt verpfändet werden
dürfen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde jedoch den Rekurs in
dem Sinne abgewiesen, daß es das Konkursamt verhielt, beide
Maschinen mit der Liegenschaft in Entlebuch zur Versteigerung
zu bringen.
Diesen Entscheid hat das Konkursamt Interlaken nunmehr
unter Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundes
gericht weitergezogen, mit den Anträgen, es sei der Steigerungs
vorbehalt bezüglich der beiden Maschinen in Anerkennung des an
denselben bewirkten Eigentumsüberganges an die Ersteigerer
Zwahlen und Konsorten zu schützen und es seien die entgegen
stehenden Entscheide der Aufsichtsbehörden des Kantons Luzern
aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht in tatsächlicher Beziehung fest, daß die streitigen
Naschinen bereits in Interlaken zur Versteigerung gebracht und
den dortigen Pfandgläubigern zugeschlagen worden sind, ohne daß
diese Steigerung angefochten worden wäre. Ist dem aber so, so
ist die Konkursverwaltung zur Herausgabe der versteigerten
Maschinen zivilrechtlich verpflichtet und es kann für die Aufsichts
behörden über das requirierte Konkursamt Entlebuch nicht davon
die Rede sein, die erfolgte Steigerung rückgängig zu machen und
an ihrer Stelle eine neue in Entlebuch anzuordnen. Ob die Ma
schinen mit der Liegenschaft zur Verwertung zu kommen haben
oder getrennt, war übrigens von der Konkursverwaltung nach
eigenem Ermessen zu entscheiden und entzieht sich der Kognition der
Aufsichtsbehörden.
- Demgegenüber vermag auch die Argumentation der Vorin
stanz nicht aufzukommen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft
sich lediglich darauf, daß die Maschinen mit der Liegenschaft ver
bunden seien, bezw. einen Bestandteil derselben bilden und daher
nach luzernischem Hypothekarrecht nur mit ihr vereinigt verpfän
det werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß es Sache des
Richters im Kollokationsverfahren ist, sowohl über den Bestand
als über den Umfang angefochtener Pfandrechte zu entscheiden.
Demnach hätten die Rekursgegner im Kollokationsprozeß
stellen lassen sollen, ob sich das von ihnen beanspruchte Pfand
recht auch auf die Maschinen erstrecke. Hierüber zu erkennen, steht
nur dem Richter zu und es bleibt den Rekursgegnern nur noch
die Möglichkeit, nachträglich den Bestand eines Hypothekarrechts
an den streitigen Maschinen gerichtlich konstatieren und im Fall
der Anerkennung eines Pfandrechts die Konkursverwaltung
den ihnen aus einer allfälligen Verletzung desselben nachgewiesener
maßen entstandenen Schaden verantwortlich erklären zu lassen.
Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden ist dagegen ausgeschlossen.
Hieraus folgt, daß die Vorinstanz zu Unrecht das Konkursamt
Entlebuch verhalten hat, zu einer nochmaligen Versteigerung der
Maschinen in Verbindung mit der Liegenschaft in Entlebuch zu
schreiten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden demgemäß
die vorinstanzlichen Entscheide im Sinne der Motive aufgehoben.
Palavras-chave
bankruptcysupervisory authoritycollocation proceedingspledgeauctionmachinesreal propertyjurisdictionliens