- Arteil vom 16. März 1910 in Sachen
Solothurn gegen Ari.
Aus Art. 1 des BG vom 2. Febr. 1872 betr. die Ergänzung des Aus
lieferungsgesetzes abzuleitende Verpflichtung der Kantone zu ge
genseitiger Rechtshülfe, wenn auch nicht bei Vollstreckungs
handlungen, so doch bei allen Untersuchungshandlungen in
Strafsachen, und zwar nicht etwa nur in Auslieferungsfällen.
Unzulässigkeit der Einwendung, es sei das betreffende Delikt im re-
quirierten Kanton nicht strafbar. Vorbehalt in Bezug auf Press-
vergehen und politische Delikte, sowie in Bezug auf solche Vergehen,
welche nicht im ersuchenden Kanton begangen wurden.
A. Am 25. August 1909 wurde beim Richteramt Solo
thurn Lebern gegen Xaver Furrer in Sisikon Strafanzeige einge
reicht, weil er in der Stadt Solothurn ein Zirkular mit der
Einladung zum Erwerb von Losen der Kirchenbaulotterie Wetzikon
verbreitet habe. Das Richteramt Solothurn Lebern sandte nun im
Verlaufe der Strafuntersuchung die Akten an das Verhöramt von
Uri, mit dem Ersuchen, den Beklagten darüber einzuvernehmen.
Diesem Ersuchen gab der Verhörrichter in Altdorf jedoch keine
Folge und sandte die Akten dem Richteramt Solothurn zurück.
Eine Beschwerde des Regierungsrates des Kantons Solothurn
wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri mit Schlußnahme
AS 36 I 1910
vom 25. Oktober 1909 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Es handle sich um eine im Kanton Uri staatlich kon
zessionierte Lotterie und werde daher der Verkauf der Lose mit
Recht betrieben. Es widerspreche demgemäß dem Rechtsgefühl der
Regierung von Uri und wäre eine Negation ihrer staatlichen
Kompetenzen, wenn sie nun Hand bieten würde, diejenigen Bür
ger, die von diesem ihnen eingeräumten Rechte Gebrauch machen,
strafrechtlich zu verfolgen.
In zwei früheren Fällen, in denen es sich um die Kirchenbau
lotterie Flüelen Bristen handelte, hat der Regierungsrat des Kan
tons Uri mit Schreiben vom 27. Januar 1909 einem Gesuche
des Regierungsrates von Solothurn um Einvernahme der Be
klagten entsprochen, wenn auch bloß ausnahmsweise und ohne
Präjudiz für später"
B. Gegen die Schlußnahme des Regierungsrates des Kan
tons Uri vom 25. Oktober 1909 hat der Regierungsrat des
Kantons Solothurn am 20. Dezember 1909 den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend: Es handle
sich um die Rechtshülfe bezüglich eines Deliktes, gegen welches
nach solothurnischem Strafrecht die Strafverfolgung zulässig sei.
Die Kantone seien nun zur Rechtshülfe insoweit verpflichtet, als
nötig sei, um dem Strafrichter des requirierenden Kantons die
Ausfällung eines korrekten Urteils zu ermöglichen, und zwar auch
dann, wenn das in Frage stehende Delikt nach dem Rechte des
requirierten Kantons nicht strafbar sei. Diese Auffassung ergebe
sich zunächst aus dem Bundesgesetze über die Ergänzung des
Auslieferungsgesetzes, vom 2. Februar 1872, welches die Unentgelt
lichkeit der interkantonalen Rechtshülfe festgestellt habe; die Un
entgeltlichkeit habe aber offenbar die Anerkennung der Rechtshülfe
pflicht überhaupt zur Voraussetzung (ebenso BGE 12 S. 45 ff.).
Diese Auffassung sei auch in der juristischen Literatur die herr
schende (vergl. Burckhardt, Komm. d. BV, S. 674; Blumer
Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Bd. I S. 317; G. Vogt
in Schlatters Rechtskalender, 1895, S. 16 Ziff. 3).
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri beantragt Abwei
sung des Rekurses. Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 nor
miere ausschließlich die Frage der Auslieferung; das Bundesgesetz
vom 2. Februar 1872 sei eine Ergänzung zum Auslieferungs
gesetz und regle demgemäß den Kostenpunkt in den Auslieferungs
fällen. Es könne daraus nicht auf die Pflicht zur Rechtshülfe
auch in andern Fällen geschlossen werden. Auch das Urteil des
Bundesgerichts in der AS Bd. 12 S. 45 ff. habe sachlich aus
schließlich auf die Kostenfrage Bezug, denn die Pflicht zur Rechts
hülfe sei gar nicht bestritten gewesen, und es habe zudem das
Bundesgericht damals festgestellt, daß das eingeklagte Vergehen
auch nach dem Rechte des requirierten Kantons als Strafsache
behandelt werde. In Paternitätssachen werde von den Kantonen,
in denen der Code Napoléon gelte, jedwede Einvernahme des
Schwängerers oder der Geschwächten verweigert, ohne daß des
wegen über Verweigerung der Rechtshülfe geklagt würde. Die
Literatur werde vom Regierungsrat von Solothurn mit Unrecht
für seine Auffassung angerufen: Blumer Morel handle a. a. O.
von den Kosten, und G. Vogt verweise auf Art. 150 OG, habe
also die Anwendung eidgenössischer Rechtsnormen im Auge. Auch
Generalanwalt Kronauer habe im Schweizerischen Juristenver
ein erklärt, daß nach Ansicht der Expertenkommission zum Schwei
zerischen Strafgesetzentwurf Rechtshülfe nur gewährt werden solle,
wenn es sich um Bundesstraf resp. Polizeirecht handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Streitsache ist eine staatsrechtliche Streitigkeit zwi
schen Kantonen, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nach
Art. 175 Ziff. 2 OG zuständig ist und wobei ihm die freie
Prüfung der Anwendung auch des Gesetzesrechtes zusteht.
- Die Frage, ob der Regierungsrat des Kantons Uri zur
Gewährung der Rechtshülfe verpflichtet sei, ist an Hand des Art. 1
BG vom 2. Februar 1872 betreffend die Ergänzung des Aus
lieferungsgesetzes zu lösen. Dieser Artikel bestimmt: Wenn in
Strafsachen die Behörden eines Kantons von den Behörden
eines andern Kantons zur Vornahme von Untersuchungshand
lungen, Vorladung von Zeugen usw. angesprochen werden, so
dürfen die Behörden des requirierten Kantons für diesfällige
Verrichtungen von den Behörden des requirierenden Kantons
keinerlei Gebühren noch Auslagen beziehen .. ." Es fragt sich,
ob diese Bestimmung sich nur auf Auslieferungsdelikte beziehe.
Für diese Auffassung möchte der Titel des Gesetzes sprechen, wo
nach es sich um eine bloße Ergänzung des Auslieferungsgesetzes,
also um die Ergänzung der Normen über das Verfahren in Aus
lieferungsfällen, zu handeln scheint. Indessen hat das Bundesge
richt schon im Urteil vom 19. Februar 1886 in Sachen Bern
gegen Schaffhausen (AS 12 S. 48 Erw. 1) darauf hingewiesen,
daß bekanntlich in Auslieferungsgesetze und Auslieferungsverträge
häufig auch Bestimmungen über gegenseitige Rechtshülfe aufge
nommen werden, welche sich nicht unmittelbar auf die Auslieferung
beziehen (ebenso Liszt, Völkerrecht, 4. Aufl., 1906, S. 267 VI).
Angesichts dieser Tatsache kann der Titel des Gesetzes in dieser
Frage nicht entscheidend sein. Es ist daher abzustellen auf den
Wortlaut und den Zweck des Gesetzes. Der Wortlaut des Gesetzes
ist ein allgemeiner, der in keiner Weise speziell auf Auslieferungs
delikte Bezug nimmt. Er schließt sich, wie der Botschaft des Bun
desrates zum Gesetzesentwurf (Bundesblatt 1871 Bd. III S. 578)
zu entnehmen ist, an die Auslieferungsverträge mit Frankreich
und Belgien an, welche die Pflicht zur Rechtshülfe im Untersu
chungsverfahren (im Gegensatz zur Auslieferung und Urteilsvoll
streckung) ebenfalls ganz allgemein aussprechen. Dieser Wortlaut
wurde gewählt, um eine Kongruenz zwischen dem internationalen
und dem interkantonalen Strafprozeßrecht herzustellen (Botschaft
a. a. O. S. 577/78). Auch die Regelung des Gebührenersatzes
in Art. 1 des BG vom 2. Februar 1872 ist daher nach dem
Zwecke des Gesetzes auf alle Rechtshülfehandlungen, nicht nur auf
diejenigen in Auslieferungssachen, zu beziehen. Viel wichtiger als
die übereinstimmende Regelung des Kosten und Gebührenersatzes
ist aber die übereinstimmende Regelung der Rechtshülfepflicht selbst,
auf welche die Kosten und Gebührenfreiheit sich bezieht. Die Be
stimmung, daß die Rechtshülfehandlungen kosten und gebühren
frei zu erfolgen haben, wäre nur von ganz problematischem Werte,
wenn es ins Belieben des ersuchten Kantons gestellt wäre, ob er
die nachgesuchte Rechtshülfe überhaupt leisten wolle. Eine Bestim
mung, welche die Kosten und Gebührenfreiheit der Rechtshülfe
handlungen für den ersuchenden Kanton anordnet, setzt deshalb
vernünftiger Weise die Rechtshülfepflicht als gegeben voraus. Die
Annahme, daß auch das Gesetz vom 2. Februar 1872 auf dieser
Voraussetzung beruhe, liegt umso näher, als die Rechtshülfepflicht
in Strafsachen, wie das Konkordat über die gegenseitige Stellung
es Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 (s. Snell,
Schweiz. Staatsrecht, I S. 225) besagt, aus alt eidsgenössischer
Übung hervorgegangen ist. Wird nun berücksichtigt, daß die
Pflicht zur Rechtshülfe bei Informativhandlungen und Rogato
rien (also in der Untersuchung, aber abgesehen von der Ausliefe
rung), gestützt auf das Gesetz vom 2. Februar 1872, im Urteil
des Bundesgerichts vom 19. Februar 1886 ausdrücklich als zu
Recht bestehend anerkannt worden ist (AS 12 S. 49 Erw. 2),
daß die herrschende juristische Doktrin, unter Berufung auf dieses
Urteil, die gleiche Auffassung vertritt (vergl. Burckhardt, Kom
mentar der Bundesverfassung, S. 674; Blumer Morel, Bun
desstaatsrecht, 3. Aufl. Bd. I S. 317; G. Vogt, in Schlatters
Rechtskalender, 1895, S. 16 Ziff. 2) und daß, wie aus der
großen Seltenheit solcher Anstände zu schließen ist, gewiß die
Großzahl der kantonalen Strafuntersuchungs Behörden sich auf
eine entsprechende Praxis eingerichtet haben, so wäre von der
bisherigen bundesgerichtlichen Praxis nur dann abzugehen, wenn
diese letztere sich als unhaltbar erwiese. Das ist aber, nach den
vorstehenden Erörterungen, keineswegs der Fall; sie ist vielmehr
sachlich wohl begründet.
3. Steht sonach die Pflicht zur Rechtshülfe bei Informa
tivhandlungen in Strafsachen fest, so fragt es sich weiter, ob eine
Ausnahme von der Pflicht zur Rechtshülfe dann besteht, wenn die
strafrechtlich verfolgte Handlung im ersuchten Kanton nicht straf
bar ist. Es ist freilich zweifelhaft, ob die hier verfolgte Handlung
nach urnerischem Recht, wie der Regierungsrat des Kantons Uri
behauptet, wirklich straflos sei: denn die Autorisation der urne
rischen Regierung läßt doch darauf schließen, daß auch im Kanton
Uri Lotterien der behördlichen Ermächtigung bedürfen; für den
Vertrieb der Lose im Kanton Solothurn bestand aber keine solche
Ermächtigung, da der Regierungsrat des Kantons Uri nur be
züglich des eigenen Kantonsgebietes dazu kompetent war. Wie
immer aber diese Frage zu entscheiden wäre, so ist doch die betref
fende Ausnahme, wie im erwähnten Falle Bern gegen Schaff
hausen vom Bundesgerichte ausdrücklich ausgesprochen worden ist
(s. AS 12 S. 47/48 litt. C und D und S. 49 Erw. 2), nach
dem Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 nicht begründet, und ist
es darum unerheblich, ob der betreffende Tatbestand vorliege. Der
Wortlaut des Gesetzes bietet für die vom Regierungsrat des Kan
tons Uri vertretene Auffassung keinen Anhaltspunkt. Aber anch
die Doktrin zwingt nicht dazu, eine solche Ausnahme zu machen.
Die Rechtshülfepflicht hat ihren innern Grund in der Solidarität
der Staaten gleicher Rechtskultur hinsichtlich der Bekämpfung der
Verbrechen (vergl. Ullmann, Völkerrecht, in Marquardsens
Handbuch, 2. Aufl., S. 253 ff. und S. 269; FIORE, Droit pé-
nal, 2. Aufl., ins französische übersetzt von ANTOINE, Bd. II
S. 739 Nr. 483; ähnlich BERNARD, De l extradition, S. 642,
und BONFILS, Lehrbuch des Völkerrechts, ins deutsche übersetzt
von Grah, 3. Aufl., S. 154 oben). Die Ausnahmen von der
Rechtshülfepflicht beruhen auf dem Mißtrauen des einen Staates
in die Gerechtigkeit der Rechtspflege des andern Staates. Die hier
in Frage stehende Ausnahme wird in der Doktrin schon für das
internationale Recht als ungerechtfertigt bekämpft (so BERNARD,
a. a. O. S. 642, FIORE, a. a. O. S. 739). Gerade auf dem
Gebiete des Bundesstaates darf aber für solches Mißtrauen kein
Raum sein, und zwar auch dann nicht, wenn materielles und for
melles Strafrecht der einzelnen Glieder inhaltlich miteinander nicht
übereinstimmen, wie es in der Schweiz der Fall ist. Dabei ist zu
beachten, daß auch durch die Verweigerung der Rechtshülfe die
Strafverfolgung nicht rückgängig oder unwirksam gemacht werden
könnte; dagegen wird das Resultat der Untersuchung unter der
Verweigerung der Rechtshülfe leiden, und es wäre möglich, daß
auf Grund der mangelhaften Untersuchung z. B. ein anderer als
der wirklich Schuldige verurteilt würde.
Freilich ist nicht zu verkennen, daß auch für die gegenteilige
Auffassung sachliche Erwägungen sprechen. Nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen soll kein Gemeinwesen gezwungen werden, eine
durch sein öffentliches Recht reprobierte Rechtspflegehandlung vor
zunehmen (z. B. auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege die re
cherche de la paternité im Geltungsbereich des Code Napo
léon). Es könnte nun gesagt werden, daß das Strafgesetz nicht
nur die Verfolgung der von ihm unter Strafe gestellten Hand
lungen gebiete, sondern daß die Bestrafung anderer Handlungen
dem öffentlichen Recht zuwider sei. Und weiter möchte darauf hin
gewiesen werden, daß noch nach dem Erlaß des angeführten Ur
teils des Bundesgerichts vom 19. Februar 1886 Kantone Kon
kordate über die Rechtshülfe in Strafsachen abschlossen, worin
Delikte, die im ersuchten Staat nicht strafbar sind, von der Rechts
hülfe ausgenommen werden, z. B. Freiburg und Bern am 11. Ok
kober 1895. Diese Vereinbarung setzt voraus, daß die Rechts
hülfepflicht bei strafprozessualen Informationen nicht schon durch
das eidgenössische Recht geboten sei. Geht auch das Bundesrecht
dem kantonalen Recht vor, so könnten diese Erwägungen doch
dazu führen, das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 im Sinne
der Auffassung des Regierungsrates des Kantons Uri auszu
legen.
Nun handelt es sich aber keineswegs um eine erstmalig zu be
urteilende Rechtsfrage, sondern um eine solche, die schon vor mehr
als zwei Jahrzehnten vom Bundesgericht entschieden worden ist
und es ist, wie oben erörtert wurde, anzunehmen, daß die Praxis
der größern Anzahl der Kantone sich darauf eingerichtet habe.
Schon deshalb dürfte von der im angefochtenen Präzedenzfall an
erkannten Rechtsauffassung nicht ohne Not abgewichen werden.
Mit dem Wachsen des modernen Verkehrs ist das Bedürfnis nach
allgemeiner Rechtshülfe viel dringender geworden, als es zur Zeit
des Erlasses des angeführten Urteils der Fall war. Auch dieses
Moment verbietet es, das Gesetz nachträglich enger auszulegen,
als es bisher, aus sachlichen Erwägungen und im Einklang mit
der Doktrin, geschehen ist. Dabei soll aber ausdrücklich bemerkt
sein, daß sich die Rechtshülfepflicht der Kantone hinsichtlich der
Verfolgung von Delikten, die nicht Auslieferungsdelikte sind, nur
auf Informativhandlungen und Rogatorien in der Untersuchung,
keineswegs aber auf die Urteilsvollstreckung bezieht; ebenso soll die
Frage offen gelassen sein, ob auch für politische und Preßvergehen
und für solche Delikte, die nicht im ersuchenden Kanton begangen
worden sind, in der Untersuchung unter den Kantonen Rechtshülfe
gewährt werden müsse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Regierungsrat
des Kantons Uri pflichtig erklärt, dem Regierungsrat des Kan
tons Solothurn die anbegehrte Rechtshülfe zu gewähren.