- Arteil vom 6. Dezember 1910 in Sachen
Meier gegen Gemeinderat und Bezirksgericht Baden.
Nichtanwendung der Vorschriften des eidgenössischen Lebensmittel-
gesetzes, sowie der zugehörigen Vollziehungsverordnungen, auf einen
mehrere Monate nach ihrem Inkrafttreten vorgekommenen Fall von
Lieferung angeblich minderwertiger Milch, was von der rekursbe
klagten Behörde damit motiviert wurde, dass die bundesgesetzlich
vorgesehenen Ortsexperten im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht
ernannt gewesen seien. Hinfälligkeit dieses Arguments, weil das
bundesgesetzlich vorgeschriebene Verfahren immerhin von demjenigen
Beamten hätte beobachtet werden können, der im konkreten Falle die
Milchproben entnommen hatte, und weil übrigens auch die kantonale
Untersuchungsanstalt bereits in Funktion war.
A. Am 18. November 1909 erließ der Gemeinderat von
Baden einen Strafbefehl gegen Otto Meier, Landwirt in Münzlis
hausen, durch welchen gegen letzteren wegen Lieferung geringer
Milch gemäß 8 des Milchreglementes (d. h. des Milchregle
mentes der Gemeinde Baden vom 24. März 1907) eine Buße
von 30 Fr. a Cts. inkl. Kosten und Gebühren festgesetzt
wurde (die Buße beträgt 15 Fr., das übrige sind Kosten). Nach
Inhalt dieses Strafbefehls stand dem Gebüßten eine Frist von
14 Tagen offen, um beim Gemeinerat eine Verhandlung über die
Sache zu verlangen, widrigenfalls der Tatbestand als zugestanden
und die bezeichnete Buße als verwirkt angesehen werde.
Diese Bußenfestsetzung erfolgte auf Grund
- eines Rapports über eine vom Bezirkstierarzt am 13. No
vember 1909 beim Kassationskläger vorgenommene Stallinspektion,
sowie des Resultates einer Untersuchung der von Meier zum Ver
kauf in Baden bestimmten Marktmilch;
- eines Berichtes des städtischen Chemikers L. Zander vom
- November 1909, wonach die beim Kassationskläger vorge
nommene Straßenprobe einen Fettgehalt von 2,6 Prozent, die
Stallprobe einen solchen von 3,1 Prozent ergeben habe. Der Be
richt kam zum Schlusse, die Straßenprobe habe den Anforderungen
nicht entsprochen; trotzdem auch die Stallprobe etwas schwach
sei, deute doch ihr Vergleich auf eine leichte, zirka 15prozentige
Abrahmung der Milch der Straßenprobe.
Innert der ihm offen stehenden Frist von 14 Tagen stellte
Meier durch seinen Anwalt beim Gemeinderat von Baden das Be
gehren, er sei von Schuld und Strafe sowie von allen Kosten
freizusprechen, und es seien inskünftig die Milchproben und In
spektionen bei ihm durch eine unparteiische Persönlichkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Er machte dabei geltend, daß
das gegen ihn eingeschlagene Verfahren ungesetzlich gewesen sei, in
dem die Art. 12, 13 und 15 des bundesrätlichen Reglements be
treffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Ge
brauchsgegenständen, vom 29. Januar 1909, außer Acht gelassen
worden seien. Er bestritt sodann ausdrücklich die Identität der
untersuchten Probe und beschwerte sich auch darüber, daß Art. 16
des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes verletzt worden sei, wonach
dem Beteiligten vor der Büßung Kenntnis von der gegen ihn er
statteten Anzeige gegeben werden soll, und wonach er das Recht
gehabt hätte, eine Oberexpertise zu verlangen. Er bestritt endlich,
daß er sich der Milchfälschung schuldig gemacht habe.
Nachdem am 9. Dezember 1909 eine Verhandlung stattgefunden
hatte, wies der Gemeinderat Baden am 5. Janura 1910, nach
Einholung eines Berichtes des Bezirkstierarztes, die Beschwerde
ab, jedoch ohne diesen Beschluß irgendwie zu begründen.
Auf eine von Meier ergriffene Beschwerde hin hob am 19. April
1910 das Bezirksgericht Baden den Entscheid des Gemeinderates
auf, weil er keine Auskunft darüber gebe, ob der Fall in gesetz
licher Form beurteilt worden sei, und weil überhaupt kein form
richtiges, motiviertes Urteil vorliege.
Der Gemeinderat Baden fällte darauf unterm 21. Mai 1910
einen formgerechten Entscheid, indem er erkannte, das Begehren
Meiers auf Freisprechung von Schuld und Strafe werde als un
begründet abgewiesen, und es habe demnach bei dem Entscheid vom
- November 1909 in allen Teilen sein Bewenden.
In der Begründung weist der Gemeinderat zunächst den Ver
such Meiers, die Identität der Milchprobe anzuzweifeln, als un
zulässig zurück, mit der Behauptung, daß Stallinspektor, Lebens
mittelchemiker und Stadtpolizei im Dienste der Gemeinde Baden
in Pflicht genommen seien und wissen, was ihres Amtes sei ,
und daß sie auch nach bisheriger Vorschrift und Praxis gehandelt
hätten. Was die Beschwerde wegen Verletzung der eidgenössischen
Vorschriften über die Probeentnahme betreffe, so qualifiziere sich
diese als Formenreiterei , die nicht imstande sei, die nachgewiesene
Milchfälschung ungeschehen zu machen. Wenn auch die eidgenössischen
Vorschriften betreffend die Untersuchung von Milch schon im Jahre
1909 in Kraft gewesen seien, so sei im Kanton Aargau deren
Vollziehung doch erst in der Zeit von Mitte Januar bis Anfangs
März 1910 angeordnet worden; Ortsexperten und andere Funk
tionäre, wie sie die eidgenössische Gesetzgebung vorschreibe, hätten zur
Zeit der Anzeige im Kanton Aargau überhaupt und in Baden
speziell noch nicht existiert.
Gegen diesen zweiten gemeinderätlichen Entscheid erhob Meier
neuerdings die Beschwerde beim Bezirksgericht Baden wegen Ver
letzung des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, sowie der dazu ge
hörenden eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, insbesondere
der Art. 12 und 16 des genannten Bundesgesetzes selber, der
Art. 12 ff. der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Probe
entnahmen, sowie der 15, 17, 20 und 30 der aargauischen
Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz. Er führte aus, daß
dieses Gesetz und die zugehörige bundesrätliche Vollziehungsverord
nung mit dem 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, was die
Aufhebung aller entgegenstehenden eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen zur Folge gehabt habe. Eine Verurteilung des Be
schwerdeführers hätte daher nur auf Grund einer nach eidgenössischem
Recht erhobenen Probe und einer ebenfalls nach eidgenössischem
Recht erfolgten Untersuchung stattfinden dürfen; das tatsächlich ein
geschlagene Verfahren sei umso gesetzwidriger, als es nicht einmal
den alten kantonalen Vorschriften entsprochen habe. Zum Schlusse
bestritt der Beschwerdeführer neuerdings die Identität der bei ihm
erhobenen Probe mit der untersuchten.
Am 12. Juli 1910 hat das Bezirksgericht Baden diese zweite
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es gibt in der Begründung
seines Urteils zu, daß das neue Lebensmittelgesetz, die bundesrät
liche Verordnung und die kantonale Vollziehungsverordnung dazu
bereits am 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, und daß trotz
dem im vorliegenden Falle bei der Entnahme der Probe und der
Feststellung ihrer chemischen Zusammensetzung nicht nach den Vor
schriften des neuen Rechtes vorgegangen worden sei. Es macht
aber geltend, daß die mit dem Vollzug des eidgenössischen Lebens
mittelgesetzes betrauten Behörden erst anfangs des Jahres 1910
gewählt und instruiert worden seien. Deshalb hätten zur Zeit der
Entnahme der Milchprobe beim Beschwerdeführer unmöglich die
eidgenössischen Vorschriften gehandhabt werden können. Die Probe
habe vielmehr nach dem alten, seit 1904 in Kraft stehenden Milch
reglement der Gemeinde Baden entnommen werden müssen. Nun
sei, nach Art. 6 des eidgenössischen Reglementes betreffend die Ent
nahme von Proben, vom 29. Januar 1909, das Hauptgewicht
darauf zu legen, daß keine Verwechslung der Proben stattfinden
könne. Eine solche sei jedoch von Meier nicht behauptet worden;
die untersuchte Milch stamme somit zweifellos aus dem Stalle des Be
schwerdeführers. Nachdem aber eine Milchfälschung durch eine amt
liche Behörde tatsächlich konstatiert worden sei, wäre es gegen den
Sinn des Gesetzes, wenn, wegen Nichteinhaltung bloß formeller
Vorschriften, der einer Milchfälschung überwiesene straflos ausgehen
sollte.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig
und formrichtig ergriffene Kassationsbeschwerde mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12. Juli
1910 und das vorausgegangene des Gemeinderates Baden seien
aufzuheben und die Sache an die kantonale Instanz zu neuer
Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes
zurückzuweisen.
Der Rekurs wird damit begründet, daß die Bestimmungen des
mehrerwähnten Lebensmittelgesetzes, sowie der zugehörigen Ver
ordnungen über das bei der Entnahme von Milchproben zu be
obachtende Verfahren nicht angewendet worden seien.
Der Gemeinderat Baden beantragt die Abweisung der
C.-
Beschwerde. Er hält an seiner Behauptung fest, daß es zur Zeit
der Probeentnahme an den für die Handhabung des neuen eid
genössischen Rechts nötigen Vollzugsorganen gefehlt habe. Die
Ortsexperten des neuen Gesetzes seien erst im Jahre 1910 ernannt
worden. Die Frage sei daher lediglich so zu stellen: War es in
einem Moment, als das Lebensmittelgesetz zwar formell in Voll
zug, faktisch und praktisch aber noch nicht in Geltung war, weil
die Voraussetzungen zu seiner Handhabung fehlten, möglich, einen
Lebensmittelfälscher zu bestrafen, oder war es nicht möglich?" Nun
widerstreite es aber dem Sinn und Geist des Lebensmittelpolizei
gesetzes, die Unmöglichkeit einer Bestrafung in solchen Übergangs
zeiten anzunehmen. Also habe der vorliegende Fall auf Grund des
alten Rechtes behandelt werden müssen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Da das angefochtene bezirksgerichtliche Urteil eine materielle
Überprüfung des gemeinderätlichen Strafentscheides enthält, so er
scheint dasselbe als ein zweitinstanzliches Strafurteil im Sinne des
Art. 162 OG. Auf die innert 10 Tagen seit Zustellung des
bezirksgerichtlichen Urteils ergriffene und innert 20 Tagen prose
quierte Kassationsbeschwerde, mit welcher die Verletzung bezw. Nicht
anwendung eidgenössischer Rechtsvorschriften geltend gemacht wird,
ist somit einzutreten.
- Für die Beurteilug des vorliegenden Falles kommen fol
gende Rechtsvorschriften in Betracht:
Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905 (AS 2
S. 337), insbesondere dessen Art. 12 Abs. 1, 13, 14
Abs. 2, 16 und 58.
b) Bundesratsbeschluß betreffend Inkrafttreten dieses Bundes
gesetzes, vom 29. Januar 1909 (AS 25 S. 107).
Allgemeine Verordnung des Bundesrates betreffend den Ver
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom
- Januar 1909 (AS 25 S. 108), insbesondere deren
Art. 4 22, sowie Art. 265.
Verordnung des Bundesrates betreffend die technischen Be
fugnisse der kantonalen Lebensmittelinspektoren und der Orts
experten, vom 29. Januar 1909 (AS 25 S. 181), ins
besondere deren Art. 4 9, 16 und 20.
Bundesrätliches Reglement betreffend die Entnahme von
Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom
- Januar 1909 (AS 25 S. 187), insbesondere dessen
Art. 5, 12 15 und 20.
f) Dekret des aargauischen Großen Rates vom 26. Mai 1909
(Aarg. Gesetzessammlung 1909 Nr. 86).
Durch dieses Dekret ist als zuständige Untersuchungs
anstalt im Sinne des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes
das kantonale chemische Laboratorium bezeichnet worden; das
selbe soll bestehen aus dem Kantonschemiker als Vorstand,
einem Assistenten als Stellvertreter, zwei Lebensmittelinspek
toren (zugleich Laboratoriumsassistenten) und dem erforder
lichen Hülfspersonal. Nach 9 trat das Dekret am 1. Juli
1909 in Kraft.
g) Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 19. Juni
1909 (aarg. Gesetzessammlung 1909 Nr. 87), mit Detail
vorschriften über das von den Lebensmittelinspektoren und
vom kantonalen Laboratorium zu beobachtende Verfahren.
Diese Vollziehungsverordnung ist am 6. August 1909 vom
Bundesrat genehmigt werden und an diesem Tage in Kraft
getreten.
Wie das Bezirksgericht Baden konstatiert und auch der
beschwerdebeklagte Gemeinderat anerkennt, sind im vorliegenden
Falle die Vorschriften des eidg. Lebensmittelgesetzes, sowie diejenigen
der einschlägigen Vollziehungsverordnungen nicht beobachtet worden
trotzdem die dem Kassationskläger zur Last gelegte Milchfälschung
bezw. Inverkehrsetzung minderwertiger Milch am 13. November 1909
stattgefunden haben soll, das erwähnte Bundesgesetz aber, mitsamt
den zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnungen und dem
Dekrete des aarg. Großen Rates vom 26. Mai 1909, bereits
am 1. Juli 1909 in Kraft getreten war. Da nun, speziell auch
bei Beurteilung von strafrechtlichen Kassationsbeschwerden, die
Nichtanwendung eidgenössischen Rechts der Verletzung von
solchem gleichzustellen ist (vergl. BGE 36 I S. 273 Erw. 3), und
da eine Kassationsbeschwerde nicht nur mit der Verletzung bezw.
Nichtanwendung materiellen Strafrechts, sondern auch mit der
Verletzung bezw. Nichtanwendung strafprozessualer Bestim
mungen des Bundesrechts begründet werden kann (vergl. a. a. O.
S. 273f.), wobei es nichts verschlägt, ob die betreffenden Vor
schriften in einem Bundesgesetz oder in einer zugehörigen eid
genössischen Verordnung enthalten sind (vergl. BBl. 1892 II
S. 363), so muß das im vorliegenden Falle erlassene Strafurteil
als bundesrechtswidrig aufgehoben werden, sofern sich nicht etwa
ergibt, daß die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des
eidgenössischen Rechts, wie der Gemeinderat von Baden behauptet,
tatsächlich unmöglich war.
4. Nun ist allerdings richtig, daß zur kritischen Zeit im
Kanton Aargau die Ernennung der bundesgesetzlich vorgesehenen
Ortsexperten noch nicht stattgefunden hatte, die Vornahme von
Amtshandlungen durch diese Ortsexperten somit in der Tat un
möglich war; und es ist auch zuzugeben, daß dies vernünftiger
weise nicht die Straflosigkeit allfälliger Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz zur Folge haben durfte, sondern daß die den Orts
experten obliegenden Funktionen inzwischen von anderen Beamten
ausgeübt werden mußten, wobei es nahe lag, sie denjenigen Funk
tionären zu übertragen, welche bisher mit der Lebensmittelkontrolle
betraut gewesen waren. Von einer Kassation des angefochtenen
Urteils könnte daher offenbar keine Rede sein, wenn der Kassa
tionskläger sich lediglich darüber beschwert hätte, daß die Milch
proben, auf Grund deren er verurteilt wurde, durch einen Bezirks
tierarzt, statt durch einen ausdrücklich gemäß Bundesgesetz ernannten
Ortsexperten entnommen worden seien. Dies ist nun aber keines
wegs der Inhalt der vorliegenden Kassationsbeschwerde; vielmehr
wird das von jenem Bezirkstierarzt bei der Probeentnahme, sowie
nachher von der ihm vorgesetzten Behörde eingeschlagene Verfahren
gerügt, insbesondere die Nichtversiegelung der Milchproben (vergl.
rt. 13 des bundesrätlichen Reglementes betreffend Entnahme von
Proben ec.), die Nichtabfassung eines vom Kassationskläger zu
unterzeichnenden Erhebungsrapportes (vergl. Art. 12 Abs. 2 dieses
Reglementes), die Unterlassung der vorgeschriebenen Angabe über
das bei der Probeentnahme vorhandene Milchquantum (vergl.
Art. 15) usw.; ferner die Nichtbeachtung der in Art. 13 des
Bundesgesetzes und in Art. 6 der Verordnung des Bundesrates
betreffend die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren ec. enthaltenen
Vorschrift, wonach die Proben sofort der zuständigen Unter
suchungsanstalt (welche im Kanton Aargau gemäß Großrats
dekret vom 26. Mai 1909 das kantonale chemische Laboratorium
ist) einzusenden sind, und sodann dem Beteiligten von dem Re
sultat der chemischen Untersuchung Kenntnis zu geben ist, worauf
ihm das Recht zusteht, innert 5 Tagen Einsprache zu erheben und
eine Oberexpertise zu verlangen usw. Es ist klar, daß all diese
Vorschriften für eine objektive und gründliche Feststellung des Tat
bestandes wesentliche Garantien bieten und daß somit der Kassa
tionskläger ein Recht auf Einhaltung derselben besaß. Ebenso ist
aber auch klar, daß diese sämtlichen Vorschriften über das zu be
obachtende Verfahren sehr wohl schon in einem Zeitpunkte ange
wendet werden konnten, in welchem die bundesgesetzlich vorgesehenen
Ortsexperten noch nicht ernannt waren: es war dann eben ein
fach das nach den bundesrechtlichen Vorschriften von den Orts
experten zu befolgende Verfahren von denjenigen Beamten zu be
obachten, welche provisorisch an Stelle der Ortsexperten funktio
nierten, also im vorliegenden Falle vom Bezirkstierarzt. Dieser
war daher insbesondere verpflichtet, die der Milch Meiers ent
nommenen Proben zu versiegeln, einen Erhebungsrapport abzu
fassen, denselben dem Kassationskläger zur Unterschrift vorzulegen
und sodann die Proben behufs Vornahme der chemischen Unter
suchung an das kantonale Laboratorium zu schicken.
Wenn der Gemeinderat von Baden in seinem Amtsbericht
vom 29. März 1910, d. h. in seiner Vernehmlassung zu Handen
des Bezirksgerichts, ausführt, letztere Maßregel sei im vorliegenden
Falle deshalb nicht nötig gewesen, weil die Fälschung eklatant
gewesen sei, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß nach
Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Befugnisse
der Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten von einer Einsendung
der Proben an die kantonale Untersuchungsanstalt nur unter der
Bedingung Umgang genommen werden durfte, daß schon die
Sinnenprüfung und die Vorprüfung der Ware ein ganz un
zweifelhaftes Resultat ergaben. Daß nun dies der Fall gewesen
sei, hätte von dem die Vorprüfung vornehmenden Beamten selber,
also in casu vom Bezirkstierarzt konstatiert werden müssen; eine
solche Feststellung ist aber in dem bei den Akten liegenden Rap
Das Bezirksgericht hat
port des Tierarztes nicht enthalten.
denn auch mit Recht davon abgesehen, jenes Argument des ge
meinderätlichen Amtsberichtes in seinem Urteil zu verwenden.
Hätten demnach die der Milch des Kassationsklägers entnommenen
Proben an das kantonale Laboratorium geschickt werden sollen, so
ist anderseits festzustellen, daß dieses, durch Dekret des Großen
Rates vom 26. Mai organisierte und als zuständige Untersuchungs
anstalt im Sinne des Bundesgesetzes bezeichnete Institut sehr
wohl in der Lage gewesen wäre, die chemische Untersuchung vor
zunehmen. Wenn auch die vom Regierungsrat am 19. Juni er
lassene kantonale Vollziehungsverordnung, welche ebenfalls gewisse
auf das chemische Laboratorium bezügliche Vorschriften enthält, erst
am 9. August 1909 in Kraft getreten ist, so war dies doch
jedenfalls kein Grund, im November die Vorschrift, wonach die
Warenproben an das kantonale Laboratorium einzusenden sind, ein
fach unbeachtet zu lassen. Dies umso weniger, als gemäß
Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1909 (Seite 93)
vom 1. Oktober 1909 an außer dem Kantonschemiker, der schon
vor Erlaß des Bundesgesetzes im Amte war, bereits beide im
Großratsdekret vorgesehenen Lebensmittelinspektoren (zugleich Labo
ratoriumsassistenten) in Funktion waren. Es ergibt sich denn auch
aus einem bei den Akten liegenden Bericht der aargauischen Sani
tätsdirektion an den Instruktionsrichter des Bundesgerichts, daß
die Versendung von Proben an das kantonale Laboratorium tat
sächlich schon lange vor dem 13. November praktiziert worden war,
und daß am genannten Tage die Eingangskontrolle des Labora
toriums bereits 250 Aufträge mit zirka 800 Objekten aufwies.
Sind aber danach in den übrigen Kantonsteilen die neuen gesetz
lichen Vorschriften schon vor dem 13. November effektiv befolgt
worden, so ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in Baden
sollte möglich gewesen sein.
5. Daß zwischen der Außerachtlassung der mehrerwähnten
Vorschriften über das einzuschlagende Verfahren einerseits und der
strafrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles anderseits kein
Kausalzusammenhang bestehe, wie das Bezirksgericht darzutun ver
sucht, kann nicht anerkannt werden. Wenn insbesondere geltend ge
macht wird, der Kassationskläger habe ja nicht behauptet, daß eine
Verwechslung seiner Milchproben mit anderen Proben stattgefunden
habe, so muß dies als aktenwidrig bezeichnet werden; denn in
seinem Urteil vom 21. Mai 1910 konstatiert der beschwerdebeklagte
Gemeinderat von Baden selber, daß die Identität der Probe vom
Beklagten bestritten sei. Übrigens hatte der Kassationskläger, wie
bereits ausgeführt, nicht nur ein Recht darauf, daß die Identität
der Proben gehörig festgestellt werde, sondern auch darauf, daß die
Untersuchung durch das kantonale Laboratorium vorgenommen
werde und daß eventuell eine Oberexpertise stattfinde. Es ist nun
sehr wohl möglich, daß im Falle der Beobachtung der bezüglichen
Vorschriften das Resultat der Untersuchung ein anderes gewesen
wäre. Alsdann aber wäre offenbar auch die Schuldfrage vom Ge
meinderat oder doch vom Bezirksgericht anders entschieden worden.
Wie dem jedoch sei, jedenfalls ist nicht in gesetzlicher Weise
festgestellt worden, daß der Kassationskläger minderwertige Milch
auf den Markt gebracht habe. Schon das genügt aber zur Kassa
tion des angefochtenen Urteils.
6. Endlich ist noch zu konstatieren, daß auch insofern eid
genössisches Recht verletzt worden ist, als nach dem bei den Akten
liegenden Strafbefehl vom 18. November 1909 die über den
Kassationskläger verhängte Buße gemäß 8 des Milchreglements
d. h. des Milchreglements der Gemeinde Baden vom 24. März
1904, ausgesprochen und auch in diesem Sinne vom Gemeinderat
und vom Bezirksgericht bestätigt worden ist. Nachdem das eid
genössische Lebensmittelgesetz am 1. Juli 1909 in Kraft getreten
war, durfte selbstverständlich gemäß dem Grundsatz der derogato
rischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht,
wie auch gemäß den speziellen Derogationsklauseln der Art. 58 des
Bundesgesetzes und 265 der allgemeinen bundesrätlichen Verord
nung vom 29. Januar 1909, ein früher erlassenes kantonales
oder städtisches Milchreglement nicht mehr als Grundlage einer Be
strafung benutzt werden.
Zwar ist in der vorliegenden Kassationsbeschwerde dieser Punkt
nicht besonders hervorgehoben worden. Allein nach Art. 171 OG
hat der Kassationshof denselben von Amtes wegen zu berück
sichtigen, und es ist daher das angefochtene Urteil wegen Nicht
anwendung sowohl der materiellen als auch der strafpro
zessualen Bestimmungen des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes,
bezw. der zugehörigen Verordnungen. zu kassieren.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwede wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil
des Bezirksgerichts Baden vom 12. Juli 1910 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurück
gewiesen wird.