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- Entscheid vom 22. November 1910 in Sachen Keller.
Art. 224 und 242 SchKG: Erledigung der Frage der Kompetenz
qualität ohne Rücksicht auf einen allfälligen Aussonderungsan
spruch. welcher im Fall der Anerkennung der Kompetenzqualität
gegenüber dem Gemeinschuldner selber auszutragen ist.
A. Im Konkurs des A. Eichholzer in Rislen, Bezirk Wil,
sprach der Rekurrent I. Keller, Viehhändler zur Langensteig in
Züberwangen, eine im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Kuh
zu Eigentum an und verlangte ihre Herausgabe.
Das Konkursamt Wil teilte dem Rekurrenten hierauf mit, die
Kuh sei dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück belassen worden.
Die Konkursmasse habe daher kein Interesse, den Eigentumsan
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 68 S. 413 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
spruch zu bestreiten und es frage sich nur, ob Keller sein Eigen
tum gegenüber dem Gemeinschuldner beweisen könne, ansonst die
Kuh Kompetenzstück des letztern bliebe.
B. Hieüber beschwerte sich Keller bei den kantonalen Auf
sichtsbehörden, mit den Begehren, das Konkursamt habe die Aus
scheidung der Kuh als Kompetenzstück rückgängig zu machen und
nach Art. 242 SchKG zu verfahren. Erst nach erfolgter Lösung
der Eigentumsfrage und je nach dem Ausgang des im Fall der
Abweisung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung vom Be
schwerdeführer gegen die Masse anzuhebenden Vindikationsprozesses
werde das Amt über die weitere Frage der Kompetenzqualität zu
entscheiden haben.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen, die untere von der Erwägung aus, daß, wie sich aus
den Akten ergebe, der Ansprecher gar nicht Eigentümer der Kuh
sei, die obere mit folgender Begründung: Die Auffassung des
Beschwerdeführers sei rechtsirrtümlich. Es sei stets daran festge
halten worden, daß zuerst die Frage der Kompetenzqualität und
erst hernach die Eigentumsfrage zu erledigen sei, schon mit Rück
sicht darauf, daß der einzelne Konkursgläubiger, welcher im Namen
der Masse mit dem Drittansprecher prozessiere, wissen müsse, ob
er im Fall des Obsiegens die ihm durch Art. 260 SchKG garan
tierten Rechtsvorteile genießen werde. Artikel 242 leg. cit. beziehe
sich nur auf Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Konkursver
waltung befinden, somit nicht auf die Kompetenzstücke. Es könne
der Konkursverwaltung nicht zugemutet werden, einen Prozeß über
Sachen zu führen, die doch nicht in die Liquidationsmasse fallen.
Prozesse über Kompetenzstücke seien vielmehr gegen den Gemein
schuldner selber zu richten (vergl Kohler, Lehrbuch des Konkurs
rechts S. 168 Anm. 1). Ebensowenig sei die angefochtene Ver
fügung der Konkursverwaltung unangemessen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er
neuerung seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung
innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit der Rekurs dahin geht, die Eigentumsansprache
des Rekurrenten sei begründet zu erklären und das Konkursamt
demgemäß anzuweisen, die Kuh dem Rekurrenten herauszugeben,
kann das Bundesgericht wegen Unzuständigkeit auf den Rekurs
nicht eintreten. Ebenso entzieht sich die streitige Angemessenheits
frage der Kognition des Bundesgerichts.
2. Fragt sich somit nur noch, ob die Vorinstanz mit Recht
die Ausscheidung der Kuh als Kompetenzstück geschützt und das
Begehren des Rekurrenten um vorgängige Lösung der Eigentums
frage im Sinn von Art. 242 SchKG abgewiesen habe, so ist
der Vorinstanz sowohl in der stillschweigenden Bejahung der Frage
der Legitimation des Rekurrenten (vergl. AS Sep. Ausg. 5
Nr. 40 Erw. 2 ), als in der Sache selber beizupflichten.
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bundes
gericht bereits früher entschieden (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 12
und 9 Nr. 39 ), daß die Frage der Kompetenzqualität zuerst
erledigt werden müsse und der erhobene Drittanspruch erst hernach
zum Austrag zu bringen sei. Das Bundesgericht ließ sich dabei
in der Hauptsache von der Erwägung leiten, daß die Durchführung
des Vindikationsverfahrens für die Masse nur dann ein praktisches
Interesse hat, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände
überhaupt dem Beschlagsrecht der Konkursgläubiger unterliegen,
sowie daß die Frage der Kompetenzqualität im Weg des Be
schwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden kann,
während das Vindikationsverfahren u. U. zu einem langen und
kostspieligen Prozeß führen kann, welcher je nach dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens für die Konkursmasse jeglichen Wert
verlieren würde.
An dieser Auffassung ist entschieden festzuhalten. Wenn der Re
kurrent geltend macht, das Eigentumsrecht gehe dem Kompetenz
recht vor und es habe das Konkursamt, sobald ein Anspruch von
dritter Seite erhoben werde, die bereits erfolgte Kompetenzverfügung
rückgängig zu machen und nach Art. 242 SchKG zu verfahren,
so ist dem entgegenzuhalten, daß das Gesetz durchaus keine derar
tige Bestimmung enthält. Laut Art. 224 SchKG hat das Kon
kursamt im Gegenteil sofort bei der Inventaraufnahme darüber
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 62 S. 263 f. Erw. 2. Id. Nr. 23 S. 83 ff.
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 581 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)
zu entscheiden, welche im Gewahrsam des Gemeinschuldners befind
liche Gegenstände ihm als Kompetenzstücke zu belassen seien, ohne
Rücksicht darauf, ob die betreffenden Gegenstände von einem Dritten
zu Eigentum angesprochen werden und ohne die Erledigung des
Aussonderungsanspruchs nach Art. 242 SchKG abzuwarten, und
es kann diese Verfügung nur auf dem Beschwerdeweg angefochten
bezw. während der Beschwerdefrist vom Amt selber abgeändert
werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist dagegen hat der Gemein
schuldner ein Recht auf Vollstreckung dieser Verfügung, das ihm
nicht mehr entzogen werden kann (vergl. AS Sep. Ausg. 12
Nr. 7
3.
Ist demnach die angefochtene Freigebung aufrecht zu er
halten, so fällt damit auch das Begehren, das Konkursamt habe
in casu nach Art. 242 SchKG vorzugehen, ohne weiteres dahin.
Dadurch, daß die streitige Kuh dem Gemeinschuldner als Kompe
tenzstück belassen wurde, hat die Konkursmasse auf ihr Beschlags
recht auf die Kuh rechtsgültig verzichtet. Ein Vindikationsprozeß
gegen die Konkursmasse würde unter diesen Umständen jeder recht
lichen Grundlage entbehren und es könnte die Masse einer allfäl
ligen Klage des Drittansprechers mit vollem Recht die Einrede
der mangelnden Passivlegitimation entgegensetzen. Der Drittan
precher kann sich in einem solchen Fall eben nur noch an den
Gemeinschuldner selber halten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 138 S. 834 ff. (Aam. d. Red. f. Publ.)
Palavras-chave
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