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- Arteil vom 21. Januar 1910 in Sachen Ehelente Jacobi
gegen Berufungsparteien
Göring-Lüps / Konkursmasse Bally Lessing.
Unzulässigkeit der Hauptintervention im Berufungsverfahren: Art
85 0G, in Verbindung mit den Art. 17 u. 18 BZP.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. In einer zwischen Frau Mathilde Wilhelmine Göring
Lüps in Leoni (Bayern), als Klägerin, und der Konkursmasse des
Hans Bally Lessing in Arosa, als Beklagten, obwaltenden Streit
sache betreffend Vindikation von Hotelmobiliar hat die Klägerin
das ihren Anspruch abweisende Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 30. Juni/14. September 1909 durch Berufungs
erklärung vom 4. Oktober 1909 an das Bundesgericht weiterge
zogen.
B. Hierauf hat Rechtsanwalt Dr. Faber in München
auf Grund der Feststellung des kantonsgerichtlichen Urteils, daß
die Klägerin den von ihr geltend gemachten Eigentumserwerb aus
einem Kaufvertrage vom 15. Januar 1901 mit dem damaligen
Eigentümer des streitigen Mobiliars, Heinrich Th. Höch in
München, nicht nachgewiesen habe mit Eingabe vom 12. Januar
1910 namens und mit Vollmacht der Eheleute Paul Alfred und
Katie Louise Jacobi in Wiesbaden als Rechtsnachfolger Heinrich
Th. Höch's beim Bundesgericht die Hauptintervention in dem vor
ihm anhängigen Prozesse Göring/Konkursmasse Bally angemeldet.
Die Eingabe beruft sich in prozessualer Hinsicht auf Art. 47 der
bündnerischen ZPO (in Kraft seit 1. Januar 1908), wonach
Intervention in jedem Stadium des Prozesses erfolgen kann,
und ersucht unter Hinweis auf Art. 19 BZP um einen Entscheid
darüber, in welcher Weise die angemeldete Intervention vor sich
zu gehen habe;-
in Erwägung:
Für den Entscheid über die prozessuale Zulässigkeit des vor
liegenden Interventionsgesuches fällt die angerufene Bestimmung
des kantonalen bündnerischen Prozeßrechts außer Betracht; denn
das Prozeßverfahren vor dem Bundesgerichte in Zivilsachen bestimmt
sich in jeder Hinsicht ausschließlich nach Bundesrecht (OG, in Ver
bindung mit BZP). Nun ist die Hauptintervention allerdings
vorgesehen in den Art. 17 und 18 BZP, allein Art. 85 OG,
welcher die auch für das Berufungsverfahren geltenden Bestim
mungen des BZP aufführt, erwähnt jene beiden Artikel gerade
nicht. Daraus folgt zwingend, daß die Rechtsvorkehr der Haupt
intervention (im Gegensatz zur Nebenintervention: Art. 16 BZP,
in Verbindung mit Art. 85 OG) erst im Prozeßstadium des
Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. in diesem Sinne:
Reichel, Kommentar, Anm. zu Art. 66 OG, letzter Absatz;
FAVEY, Conditions du recours de droit civil, S.34; Weiß,
Berufung, S. 90);
beschlossen:
Die Haupintervention der Eheleute Jacobi wird zurückgewiesen.
Palavras-chave
main interventionappeal proceedingsfederal civil procedureinadmissibilitysecondary interventionprocedural law