- Arteil vom 26. Gktober 1910 in Sachen
Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Danuser, Kl. u. Anschlußber. Kl.
Art. 1 EHG: Unfall beim Eisenbahnbau. Das Auswechseln von Schwellen
bei allgemeiner Erneuerung des Schwellenmateriats eines bestimmten
Linienabschnittes (einer Flussbrücke) als Bauarbeit, im Gegensatze
zur Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 Nov. z. FHG.Entschädi
gung für totale Erwerbsunfähigkeit nach Art. 3 EHG (Körperbruch
eines Brustwirbels, der die Unfähigkeit des Verletzten, sich aufrecht
zu erhalten, und überhaupt rasche Ermüdung bei der geringsten
körperlichen Anstrengung bedingt). Schmerzensgeld im Sinne des
Art. 8 EHG? Entschädigung für Verstümmelung oder Entstel
lung nach Art. 3 EHG ? Eine solche ist nur zu sprechen, sofern
der voraussehbare Schaden sich nicht in der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit erschöpft.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 28. Juli 1910 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die auf Bezahlung folgen
der Beträge gerichteten Rechtsbegehren des Klägers:
- 18,362 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar
1908 als Schadenersatz für dauernde Arbeits und Erwerbs
unfähigkeit
- 5000 Fr., eventuell einen Betrag nach richterlichem Er
messen, für Verstümmelung und Entstellung;
- 5000 Fr., eventuell einen Betrag nach richterlichem Er
messen, für Verschulden der Beklagtschaft und ihrer Organe;
- 39 Fr. 40 Cts. als Ersatz der Untersuchungskosten der
Unfallprozedur.
erkannt:
Die Klage ist im reduzierten Betrage von 16,526 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 1. November 1908 geschützt, im Mehr
betrage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Schweiz. Bundesbahnen
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell
Reduktion der Unfallssumme.
Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig und formrichtig
angeschlossen mit den Anträgen:
- Es sei die Entschädigungsforderung des Klägers für
dauernde Arbeits und Erwerbsunfähigkeit, welche das Kantons
gericht St. Gallen im Betrage von 16,526 Fr. nebst Zins seit
- November 1908 geschützt habe, im gleichen Betrage aufrecht
zu stellen.
- Es sei in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils zu
erkennen: Die Beklagte und Berufungsklägerin sei überdies pflich
tig, dem Kläger anzuerkennen und zu bezahlen:
a) 5000 Fr., eventuell eine Summe nach richterlichem Er
messen, für Verstümmelung und Entstellung;
b) 5000 Fr., eventuell einen Betrag nach richterlichem Er
messen, für Verschulden der Beklagtschaft und ihrer Organe.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien diese
Anträge wiederholt und begründet. Jede Partei hat außerdem auf
Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen;
in Erwägung:
- Dem Prozesse liegt im wesentlichen folgender Tatbestand
zu Grunde: Der am 28. September 1864 geborene Kläger war
als Streckenarbeiter bei den Schweiz. Bundesbahnen angestellt
und bezog zuletzt einen Taglohn von 4 Fr. 10 Cts. Im Januar
1908 war er mit einer Anzahl anderer Bahnarbeiter unter der
Leitung eines Vorarbeiters mit dem Auswechseln der defekten
Holzschwellen auf der zwischen Zizers und Chur parallel dem
Rhein über die Großrüfi führenden Eisenbahnbrücke beschäftigt.
Zu diesem Behufe war, hauptsächlich auf der Bergseite des Ge
leises (auf der Seite gegen Trimmis), ein zum Teil aus den
Belegbrettern der Brücke hergestelltes Gerüst angebracht, und es
waren die Arbeiter vom Vorarbeiter angewiesen worden, auf
diesem Gerüst stehend die Schwellen nach dieser Seite herauszu
ziehen. Diese Weisung scheint ihren Grund hauptsächlich darin ge
habt zu haben, daß beim Ausziehen längerer Schwellen auf
der anderen Seite das parallel verlaufende Geleise der Rhätischen
Bahn im Wege stand. Da das Gerüst nicht so lang war, wie
die Brücke, wurde es entsprechend dem Vorrücken der Arbeit vor
geschoben, d. h. jeweilen abgebrochen und einige Meter weiter
wieder aufgerichtet.
Am 31. Januar zeigte es sich nun, daß an einer Stelle, an
welcher man die Arbeit beendet zu haben glaubte und wo man
infolgedessen das Gerüst bis auf wenige zurückgebliebenen Bretter
bereits abgebrochen hatte, eine defekte Zwischenschwelle übersehen
worden war. Da das Gerüst sich, wie bemerkt, nicht mehr an
dieser Stelle befand, und da der Kopf der betreffenden Schwelle
auf der Trimmiser Seite abgebrochen war, was das Ausziehen
der ohnehin etwas kurzen Schwelle auf dieser Seite zu erschweren
schien, gelangten die Arbeiter, nachdem sie sich untereinander be
raten hatten der Vorarbeiter hielt sich in einem in der Nähe
befindlichen Schopf auf, woselbst er mit Rapportschreiben be
schäftigt war , zu dem Entschluß, diese Schwelle ausnahms
weise nach der Rheinseite hin auszuziehen. Zu diesem Behufe be
gaben sich der Kläger und ein Mitarbeiter desselben auf eines
der vom Gerüst übrig gebliebenen Bretter, welches sich auf der
Rheinseite etwa einen Meter unterhalb des Geleises befand und
eigentlich zum Lösen und Anziehen der Schienenschrauben bestimmt
war. Während sie nun mit dem Ausziehen der Schwellen be
schäftigt waren, machte der Kläger rückwärts einen Schritt ins
Leere, sodaß er in das in einer Tiefe von zirka 4 m befindliche
Bett der Großrüfe fiel und dabei einen Körperbruch des neunten
Brustwirbels erlitt. Die Folge davon ist, daß der Kläger sich
nicht aufrecht halten kann und bei der geringsten Anstrengung
rasch ermüdet.
Das Gutachten der vom Kantonsgericht bestellten dreigliede
rigen Expertenkommission spricht sich über den Zustand des
Klägers unter anderm folgendermaßen aus:
Danuser befindet sich in einer recht bedauernswerten Lage
und auch die Prognose seiner stattgehabten Verletzung ist nach
einmütiger Ansicht der Experten eine recht zweifelhafte.
Die Expertenkommission hält aus obgenannten Gründen den
Verunfallten für dauernd total arbeitsunfähig.
Von einer partiellen Arbeitsfähigkeit als Bahnarbeiter kann
bei Danuser nicht wohl die Rede sein. Seine Invalidität ist in
dieser Richtung eine totale. Zu Kopfarbeiten reicht die Bildungs
stufe des Verunfallten nicht aus.
Irgend welche Handarbeit wird in einem anderen Berufe bei
den bestehenden Schmerzen und rascher Ermüdung und Ein
knickung der Wirbelsäule kaum möglich sein.
Es ließe sich vielleicht durch einen Stützapparat (Hessingsches
Korsett) eine bessere Stütze des Oberkörpers erreichen. Es
müssen aber solche Apparate von ganz kundiger Hand ange
fertigt werden. Als Bahnarbeiter wäre Danuser auch mit
diesem Stützapparat total invalid, und die Arbeitsfähigkeit, die
dadurch erreicht werden könnte, dürfte höchstens auf 10 % an
geschlagen werden.
Die vom Kantonsgericht St. Gallen den Experten zur Be
antwortung vorgelegte Frage:
Wie hoch ist der bleibende Nachteil (in Prozenten der Er
werbsfähigkeiten ausgedrückt) zu veranschlagen, welchen der
Kläger infolge des Unfalles vom 31. Januar 1908 erlitten
hat? ist nach einstimmiger Ansicht der Expertenkommission so zu
beantworten: Der von Danuser erlittene bleibende Nachteil be
reffend Erwerbsunfägigkeit beträgt 100%.
Die dem Kläger erwachsenen Heilungskosten sind ihm von den
Schweiz. Bundesbahnen ersetzt worden. Auch hat er bis zum
November 1908 seinen vollen Lohn bezogen.
2. In rechtlicher Beziehung ist vor allem die Frage zu
entscheiden, ob im vorliegenden Falle das Eisenbahnhaftpflicht
gesetz vom 28. März 1905 oder aber das Gewerbehaftpflicht
gesetz vom 25. Juni 1881 mit der zugehörigen Novelle vom
26. April 1887 anwendbar sei.
Diese Frage deckt sich hier mit der Frage, ob ein Eisenbahn
bauunfall vorliege, oder ob sich der Unfall vielmehr bei einer
AS 36 II 1910
gewöhnlichen Hülfsarbeit des Eisenbahnbetriebes im Sinne des
Art. 4 der Novelle von 1887 ereignet habe. Denn daß der
Kläger beim Eisenbahnbetrieb selber oder bei einer solchen Hülfs
arbeit verunglückt sei, mit welcher die besondere Gefahr des
Eisenbahnbetriebes verbunden war, ist mit Recht von keiner
Seite behauptet worden.
Nun ist zunächst festzustellen, daß die Arbeit, bei welcher sich
der Unfall ereignet hat (Auswechseln hölzerner Schwellen) eine
derjenigen Arbeiten ist, welche unter der Herrschaft des alten EHG
stets als zum Eisenbahnbau gehörig betrachtet wurden. Es war
durchaus konstante Praxis (vergl. AS 8 S. 334; 10 S. 133;
26 II S. 28 f. Erw. 3), unter den Begriff des Eifenbahnbaues
nicht nur die erstmalige Erstellung einer Eifenbahn, sondern
auch die dem Unterhalt und der Erneuerung des Bahnkörpers
dienenden Arbeiten zu subsumieren. Allerdings datieren die An
fänge dieser Praxis aus der Zeit vor Erlaß des erweiterten
Haftpflichtgesetzes von 1887 und sogar vor Erlaß des Obliga
tionenrechts, sodaß die gegenteilige Entscheidung damals unter
Umständen einfach die Negierung jeglichen Ersatzanspruches zur
Folge gehabt hätte. Es ließe sich daher die Ansicht vertreten, die
Voraussetzungen jener Praxis seien mit dem Erlaß des Obliga
tionenrechts oder doch der Haftpflichtnovelle von 1887, welch
letztere den Begriff der Hülfsarbeiten einführte und dieselben der
Gewerbehaftpflicht unterstellte, dahingefallen, und es sei deshalb
diese Praxis a fortiori nicht bindend für die Zeit nach Erlaß
des neuen EHG, zumal da dieses Gesetz, durch Ausdehnung des
Kausalitätsprinzips auf die Eisenbahnbauunfälle, die praktischen
Konsequenzen der Subsumierung einer Arbeit unter den Begriff
des Eisenbahnbaus bedeutend verschärft habe.
Indessen ist doch anderseits zu beachten, daß bei Erlaß des
neuen EHG zweifellos an den Begriff des Eisenbahnbaus, wie
er bis dahin bestanden hatte, angeknüpft werden wollte, wobei in
Art. 1 bloß an Stelle des Verschuldungsprinzips das Kausali
tätsprinzip treten sollte. Es ist daher kaum anzunehmen, daß es
den Intentionen des Gesetzgebers entsprach, mit der durch die
Einführung des Kausalitätsprinzips bedingten Erweiterung der
Eisenbahnhaftpflicht zugleich, durch Ermöglichung einer engeren
Interpretation des Begriffs Eisenbahnbau , umgekehrt eine Re
striktion der Eisenbahnhaftpflicht eintreten zu lassen. Wenn
also auch vielleicht bei einer Neuregelung des gesamten Haftpflicht
rechtes aller Anlaß vorgelegen hätte, die zum normalen Unter
halt bezw. zur periødischen Erneuerung einzelner Bestandteile des
Bahnkörpers dienenden Arbeiten unter den Begriff der Hülfs
arbeiten des Eisenbahnbetriebes, statt unter denjenigen des
Eisenbahnbaues zu subsumieren, so ist doch unverkennbar, daß
die allmähliche Entwicklung des Haftpflichtrechtes, so wie sie sich
tatsächlich abgespielt hat, eher für die Subsumtion jener Arbeiten
unter den Begriff des Eisenbahnbaues spricht.
3. Aber auch abgesehen von dieser historischen Erwägung
rechtfertigt es sich, wenigstens auf solche Erneuerungsarbeiten,
wie diejenige, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, den
Begriff des Eisenbahnbaues anzuwenden. Allerdings gehörte diese
Arbeit zu den periodisch wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten, da
bekanntlich alle hölzernen Schwellen im Laufe der Zeit, sei
früher, sei es später, durch neue ersetzt werden müssen. Allein
wohl ihrem Umfange nach, als auch mit Rücksicht auf die be
sonderen örtlichen Verhältnisse war die Arbeit, bei welcher der
Kläger verunglückt ist, keine gewöhnliche Unterhaltungsarbeit. Es
handelte sich dabei nicht um den gelegentlichen Ersatz einzelner
unbrauchbar gewordener Schwellen, sondern es war systematisch
die Erneuerung aller defekten Schwellen einer bestimmten Eisen
bahnbrücke angeordnet und es waren hiezu eine größere Anzahl
Arbeiter befohlen worden, welche unter der Leitung eines Vor
arbeiters mehrere Tage nichts anderes zu tun hatten, als die
beschädigten Schwellen eben jener bestimmten Brücke durch neue
zu ersetzen und also gewissermaßen einen Teil des Bahnkörpers
zu rekonstruieren.
4. Wenn sich die Schweiz. Bundesbahnen in diesem Zu
sammenhange auf das Urteil des bundesgerichtlichen Kassations
hofes vom 14. Juli 1908 in Sachen SBB gegen aarg. Staats
anwaltschafts berufen haben, in welchem die Ansicht ausgesprochen
wurde, zum Eisenbahnbau gehöre nur die erstmalige Erstellung
des Schienenwegs, sowie die Vornahme größerer Reparaturen,
In der AS nicht publiziert.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
während die kleineren Reparaturen am Oberbau seit dem Inkraft
treten der Novelle von 1887 wohl besser als Hülfsarbeiten zu
betrachten seien, so ist demgegenüber wiederum zu konstatieren,
daß es sich gerade im vorliegenden Falle keineswegs um eine
kleinere Reparatur handelte. Dazu kommt, daß in jenem
früheren Falle nicht die Höhe eines Haftpflichtanspruches, sondern
die Anwendbarkeit einer Polizeivorschrift (betr. die Verpflichtung
zur Anzeige einer bestimmten Kategorie von Unfällen) in Frage
stand. Und endlich waren in jenem Falle die Parteien darüber
einig, daß sich der Unfall nicht beim Eisenbahnbau, sondern bei
der Ausführung einer Hülfsarbeit des Eisenbahnbetriebes ereignet
habe, weshalb lediglich zu untersuchen war, ob mit der betreffenden
Arbeit die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ver
bunden waren. Wenn unter diesen Umständen der Kassationshof
zur Annahme gelangt ist, es habe sich um eine nicht betriebs
gefährliche Hülfsarbeit gehandelt, so läßt sich daraus für den
heutigen Fall höchstens der Schluß ziehen, daß die Frage, ob
eine bestimmte Arbeit zum Eisenbahnbau oder zu den Hülfs
arbeiten des Betriebes gehöre, nicht sowohl nach einer allgemeinen
Regel, als vielmehr konkret zu beurteilen ist. Dieser letztere
Gesichtspunke führt aber zweifellos dazu, die Arbeit, bei welcher
der Kläger verunglückt ist, unter den Begriff des Eisenbahn
baues zu subsumieren, woraus sich ohne weiteres die Anwend
barkeit des EHG von 1905 auf den vorliegenden Fall ergibt.
5. Wie die Vorinstanz auf Grund einer gerichtlichen Ex
pertise konstatiert, ist der Kläger infolge des Unfalls vollkommen
erwerbsunfähig geworden. An diese nicht aktenwidrige Feststellung
des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden, und es
kann somit die bezügliche Bestreitung der SBB in diesem Stadium
des Prozesses nicht gehört werden. Es macht übrigens die bei
den Akten liegende gerichtliche Expertise einen durchaus zuver
lässigen Eindruck, sodaß das Bundesgericht offenbar auch bei
selbständiger Prüfung der ökonomischen Folgen des Unfalles zur
Annahme einer Erwerbseinbuße von 100 % gelangt wäre.
6. Wird hievon ausgegangen, so ergibt sich beim unbe
strittenen Jahresverdienst des Klägers von 1230 Fr. und seinem
Alter von 44 Jahren nach Soldan's Tab. III das von der
Vorinstanz ausgerechnete Kapital von 18,362 Fr. 65 Cts.
Da der Kläger in seinem Alter und bei seinem Bildungsgrade
kaum in der Lage sein wird, das ihm zufallende Kapital zur
Gründung eines gewinnbringenden Unternehmens zu verwenden,
so erscheint der von der Vorinstanz für die Worteile der Kapital
abfindung gemachte Abzug von 10%, den der Kläger anerkennt,
auf alle Fälle als genügend.
7.
Für Verschulden des Klägers ist kein Abzug zu machen.
Allerdings hatten die mit der Auswechslung der Schwellen auf
der Eisenbahnbrücke betrauten Arbeiter, und darunter auch der
Kläger, vom Vorarbeiter die allgemeine Weisung erhalten, die
Schwellen auf der Seite nach Trimmis hin auszuziehen; der
Kläger aber war im Begriffe, die Schwelle, bei der er verunglückt
ist, nach der entgegengesetzten Seite hin auszuziehen. Es ist jedoch
festgestellt, daß diese Schwelle insofern eine Besonderheit aufwies,
als ihr Kopf (auf der Trimmiser Seite) abgebrochen war und
es deshalb schwierig schien, dieselbe nach dieser Seite hin auszu
ziehen. Außerdem hatte sich die Notwendigkeit des Auswechselns
dieser Schwelle erst ergeben, als das zur Vornahme der Arbeit
bestimmte Gerüst auf der Trimmiser Seite bereits entfernt war und
nur noch ein unterhalb der Linie angebrachtes Brett zur Ver
fügung stand. Endlich fällt in Betracht, daß die betreffende
Schwelle kürzer war, als die übrigen, daß aber, wie es scheint,
das Ausziehen der Schwellen nach der Trimmiser Seite nament
lich deshalb angeordnet worden war, weil auf der Rheinseite das
Geleise der Rhätischen Bahn dem Ausziehen längerer Schwellen
im Wege stand. Wenn unter diesen Umständen der Kläger, nach
dem er sich mit seinen Mitarbeitern beraten hatte, die betreffende
Schwelle ausnahmsweise nach der Rheinseite hin auszog, und
zwar ohne deswegen zuerst noch den nicht unmittelbar anwesenden
Vorarbeiter zu begrüßen, so kann ihm dies nicht zum Verschulden
angerechnet werden.
Anderseits fällt aber auch den Schweiz. Bundesbahnen
kein für den Unfall kausales Verschulden zur Last. Der Kläger
erblickt ein solches einmal in dem Umstande, daß nicht genügend
Gerüstmaterial vorhanden gewesen sei, und sodann in der angeb
lich ungenügenden Aufsicht von Seiten des Vorarbeiters. Nun ist
aber durch Zeugen bewiesen, daß genügend Gerüstmaterial zur
Verfügung stand; und was das Verhalten des Vorarbeiters be
trifft, so befand sich derselbe in der Nähe der Arbeitsstelle in
einem Schopf, woselbst er mit Rapportschreiben beschäftigt war.
Da es sich beim Auswechseln der Schwellen keineswegs um eine
besonders komplizierte Arbeit handelte, so kann in dem Umstande,
daß der Vorarbeiter nicht beständig unmittelbar auf der Arbeits
stelle war, sondern sich in der Nähe dienstlich betätigte, keine Ver
nachlässigung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht gefunden
werden. Fehlt es aber darnach an Anhaltspunkten für die An
nahme eines von den Schweiz. Bundesbahnen zu vertretenden
Verschuldens, so ist die vom Kläger auf Art. 8 EHG gestützte
Forderung eines Schmerzensgeldes von 5000 Fr. abzuweisen.
9.Was die auf Art. 3 gestützte Forderung von ebenfalls
5000 Fr. für Verstümmelung und Erschwerung des Fortkommens
betrifft, so ist zu beachten, daß der Kläger für den ihm erwach
senen Vermögensschaden bereits voll entschädigt wird. Mit dem
Zuspruch weiterer 5000 Fr. würde also über den wirklichen
Schaden hinausgegangen. Dies entspricht aber (vergl. AS 35 II
S. 412) nicht dem Sinne und Zweck des Art. 3 EHG, da sich
diese Gesetzesbestimmung vielmehr auf solche Fälle bezieht, in
denen der wahrscheinliche oder mutmaßliche Vermögensschaden sich
nicht in der Verminderung der Arbeitsfähigkeit erschöpft, was
z. B. dann der Fall ist, wenn ein Arbeiter trotz einer nur ge
ringen Beeinträchtigung seiner effektiven Arbeitsfähigkeit doch in
folge eines durch den Unfall verursachten körperlichen Defektes
bedeutend mehr Mühe hat, Arbeit zu finden. Solche Erwägungen
sallen aber beim Kläger außer Betracht, weil ja von vornherein
mit einer vollkommenen Erwerbsunfähigkeit desselben gerechnet
und er hiefür voll entschädigt wird. Mehr als der wirkliche Ver
mögensschaden ist ihm aber, wie bereits ausgeführt, deshalb nicht
zuzusprechen, weil die Schweiz. Bundesbahnen kein für den Un
fall kausales Verschulden trifft.
10.
Ist demnach, außer dem Abzug von 10 % für die
Vorteile der Kapitalabfindung, von den 18,362 Fr. 65 Cts., auf
welche sich die kapitalisierte Erwerbseinbuße des Klägers beläuft,
kein Abzug zu machen, und sind anderseits auch die auf Art. 3
und 8 EHG gestützten Mehrforderungen des Klägers abzuweisen,
so führt dies zum Zuspruch eines Betrages von 16,526 Fr.,
d. h. zur Abweisung beider Berufungen und zur Bestätigung des
angefochtenen Urteils;
erkannt:
Hauptberufung und Anschlußberufung werden abgewiesen, und
das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Juli 1910
wird bestätig;