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- Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen Wirz.
Art. 74 Abs. 1 SchKG. Beginn der Frist für den Rechtsvorschlag bei
unrichtigem Eintrag des Datums der Zustellung des Zahlungsbe
fehls auf dem Schuldnerdoppel. Frage der Anwendbarkeit des Art.
70 Abs. 1 i. f. SchKG.
A. In der von Jakob Trefzer in Basel gegen den Rekur
renten I. A. Wirz, Kaufmann daselbst, eingeleiteten Betreibung
Nr. 81,006 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls durch
die Post. Auf dem Schuldnerdoppel ist als Zustellungsdatum der
10., auf dem Gläubigerdoppel dagegen der 9. April 1910 ange
geben. Am 19. April erhob der Schuldner Rechtsvorschlag durch
eingeschriebenen Brief. Aus dem dem Schuldner ausgestellten
Postempfangschein geht nicht hervor, um welche Zeit der Brief
aufgegeben wurde; der Poststempel auf dem Brief selber lautet:
- April, abends 7 Uhr.
Davon ausgehend, daß der Zahlungsbefehl dem Schuldner am
- April zugestellt worden war und der erhobene Rechtsvorschlag
daher verspätet sei, entsprach das Betreibungsamt Basel Stadt dem
Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 23. November 1910
und erließ demgemäß am 25. gleichen Monats die Pfändungsan
kündigung auf den 28. November.
B. Hierüber beschwerte sich Wirz bei der kantonalen Auf
sichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändungs
ankündigung und vorläufige Sistierung der Betreibung. Zur Be
gründung führte er aus, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls
erst am 10. April erfolgt und demnach die Frist zur Erhebung
des Rechtsvorschlages erst am 20. April abgelaufen sei. Auch
wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls aber schon am 9. April
stattgefunden hätte, wäre der Rechtsvorschlag rechtzeitig erklärt
worden, da er am 19. April einige Minuten vor 6 Uhr der
Post übergeben worden sei.
Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgenommenen Er
hebungen haben ergeben, daß der Zahlungsbefehl dem Schuldner
tatsächlich am 9. April zugestellt worden war und nicht am
- April, einem Sonntag. Dagegen konnte nicht mehr festgestellt
werden, ob der den Rechtsvorschlag enthaltende Brief vor 6 Uhr
abends aufgegeben worden sei, weil damals auf der betreffenden
Postfiliale ein Datumsstempel ohne Stundenangabe zur Verwen
dung gelangt war.
Hierauf gestützt hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Be
schwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1910 von der Erwä
gung aus abgewiesen, daß der Poststempel für die Zeit der Auf
gabe zur Post solange beweiskräftig sei, als nicht der Gegenbe
weis erbracht sei. Da nun dieser Beweis mißlungen sei, habe das
Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Recht als verspätet behandelt.
C. Diesen Entscheid hat Wirz nunmehr unter Erneuerung
seines Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung innert
Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurrent macht
namentlich geltend, daß nach Art. 70 SchSG die dem Schuldner
zugestellte Ausfertigung des Zahlungsbefehls maßgebend sei, welche
als Zustellungsdatum den 10. April angebe, daß der Rechtsvor
schlag aber auch sonst als rechtzeitig eingelegt betrachtet werden
müsse, da im Zweifel zu Gunsten des Schuldners zu entscheiden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nachdem die Vorinstanz in für das Bundesgericht ver
bindlicher Weise festgestellt hat, daß der Zahlungsbefehl dem Ne
kurrenten tatsächlich am 9. April zugestellt worden ist, fragt sich
nur noch, ob der Rekurrent trotzdem verlangen könne, daß der
- April der Berechnung der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist
zu Grunde gelegt werde, da dieser Tag vom zustellenden Brief
träger irrtümlich auf dem Schuldnerdoppel als Zustellungsdatum
angeben worden ist.
Diese Frage ist zu verneinen. Nach Art. 74 Abs. 1 SchKG
ist der Rechtsvorschlag innert zehn Tagen von der Zustellung des
Zahlungsbefehls an dem Betreibungsamt zu erklären, mit andern
Worten, der Tag der effektiven Zustellung ist für den Beginn
der Frist maßgebend. So wenig als die irrtümliche Angabe eines
früheren Datums auf dem Zahlungsbefehl einen innert zehn
Tagen von der tatsächlichen Zustellung an eingelegten Rechtsvor
schlag zu entkräftigen vermöchte, so wenig kann anderseits die Ein
tragung eines spätern Datums dazulühren, einen erst nach Ablauf
der Frist erklärten Rechtsvorschlag zu berücksichtigen, wenn nach
gewiesen ist, daß der Eintrag auf einem Irrtum beruht.
Demgegenüber geht auch die Berufung des Rekurrenten auf
Art. 70 Abs. 1 SchKG, wonach im Fall einer Diskrepanz
zwischen beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls die dem
Schuldner zugestellte maßgebend sein soll, fehl. Es ergibt sich
schon aus der Stellung dieser Bestimmung im Gesetz, daß sie nur
auf die vom Betreibungsamt selber vorzunehmenden Eintragungen
anwendbar ist, nicht aber auf die Beifügungen, welche der Zah
lungsbefehl nach seinem Erlaß durch Dritte erhält. Es greift
dann vielmehr wieder der allgemeine Rechtsgrundsatz Platz, daß
öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen nur
solange vollen Beweis erbringen, als nicht ihre Unrichtigkeit nach
gewiesen ist. Die streitige Angabe auf dem Schuldnerdoppel des
Zahlungsbefehls hat sich nun tatsächlich als falsch erwiesen, so
daß der Rekurrent sich nicht darauf berufen kann.
- Ging somit die Frist für die Erhebung des Rechtsvor
schlages in casu am 19. April abends 6 Uhr zu Ende, so ist
der Vorinstanz auch darin beizupflichten, daß der auf den 19. April
abends 7 Uhr lautende Poststempel auf dem eingeschriebenen Brief,
welcher den Rechtsvorschlag enthielt, mangels Gegenbeweises als
maßgebend und der Rechtsvorschlag demnach als verspätet anzu
sehen ist. Das Bundesgericht hat bereits in einem ähnlichen Fall
(AS Sep. Ausg. 2 Nr. 25 ) die Beweiskraft des Poststempels
für die Zeit der Aufgabe zur Post unter Vorbehalt des Gegen
beweises anerkannt und festgestellt, daß es Pflicht des Schuldners
sei, wenn er im letzten Augenblick vor Ablauf der Frist den Rechts
vorschlag abgebe, dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Eingabe
gehörig bescheinigt werde. Demgemäß hätte der Rekurrent darauf
dringen sollen, daß nicht nur der Tag, sondern auch die Stunde
der Aufgabe auf dem Empfangschein genau verurkundet werde,
um sich einen rechtsgenüglichen Beweis für seine Behauptung,
daß der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei, zu sichern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 33 S. 310 ff.
Palavras-chave
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