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- Entscheid vom 31. Januar 1911 in Sachen Forster.
Verteilung im Konkurs. Anspruch des Gläubigers auf Barzahlung der
Konkursdividende.
A. In seiner Eigenschaft als natürlicher Vormund seiner
minderjährigen Tochter Frida meldete der Rekurrent Alfred Forster
in Feldhof Märstetten in seinem eigenen Konkurs eine Ersatzfor
derung von 714 Fr. für ein auf Frida Forster lautendes und
vor Konkursausbruch von ihm konsumiertes Sparkassaguthaben
au. Die Forderung wurde auf den Namen sämtlicher vier Kinder
des Rekurrenten in Klasse II kolloziert und vollständig gedeckt.
Statt die Summe nun aber in bar auszubezahlen, legte das Kon
kursamt Weinfelden als Konkursverwaltung sie als Spareinlage
bei der thurgauischen Kantonalbank an, welche von der Gesamt
summe von 714 Fr. einen Betrag von 90 Cts. für das Büchlein
abzog, das auch wieder zu Gunsten aller Kinder lautet und von
der Konkursverwaltung dem Rekurrenten übergeben wurde.
B. Dieser führte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be
schwerde, mit dem Begehren, das Konkursamt Weinfelden sei zur
Barzahlung anzuweisen. Der Rekurrent machte ferner geltend, die
Anlage in einem Sparheft zu Gunsten aller seiner Kinder sei auch
deshalb unrichtig, weil das ursprüngliche Sparheft nur zu Gun
sten des Kindes Frida gelautet habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde aus folgenden
Gründen abgewiesen: Freilich habe ein Konkursgläubiger, wenn
er keine Gegenstände oder Ansprüche an Zahlungsstatt annehme,
Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. Im vorliegenden
Fall sei jedoch dem Rekurrenten bezw. seinen Kindern aus der
Spareinlage durchaus kein Nachteil erwachsen, da die Forderung
vollwertig sei und das Geld auch mit genügender Leichtigkeit ab
gehoben werden könne. Wegen des Abzuges für das Sparheft im
besondern sei eine Beschwerde nicht erhoben worden. Da die For
derung endlich zu Gunsten sämtlicher Kinder des Kridaren kollo
ziert worden sei, habe das Sparheft entsprechend ausgestellt wer
den müssen.
C. Gegen diesen Entscheid hat Forster unter Erneuerung
seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist
den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung fest, daß
die Kollokation der Forderung von 714 Fr. in Klasse II auf
den Namen sämtlicher Kinder Forster erfolgt ist. Da der Re
kurrent den Beweis dafür, daß diese Feststellung aktenwidrig sei,
nicht einmal angetreten hat und sie sich auch sonst durchaus nicht
als aktenwidrig erweist, ist sie für das Bundesgericht verbindlich
und die hierauf bezügliche Beschwerde daher ohne weiteres abzu
weisen.
- Anders liegt die Sache bezüglich des Begehrens um
Barzahlung der Konkursdividende. Es ergibt sich aus Art. 129
und 136 SchKG, welche ausdrücklich vorschreiben, daß die Ver
steigerung gegen Barzahlung zu geschehen, hat und laut
Art. 259 leg. cit. auch auf den Konkurs anwendbar sind, und
ist übrigens in der Natur der Sache selber begründet, daß das
Konkursverfahren die Versilberung der Aktiven zum Zweck
hat, wenn auch das Gesetz diesen Grundsatz nicht ausdrücklich
ausspricht. Die Folge davon ist, daß auch die Konkursgläubiger,
mit alleiniger Ausnahme der Pfandgläubiger, deren Forderungen
je nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes dem Erwerber
überbunden werden können, Anspruch auf Barzahlung ihrer Kon
kursdividende haben und sich eine andere Abfindung nicht gefallen
zu lassen brauchen (vergl. auch Art. 156 SchKG).
Hatte somit das Konkursamt kein Recht, an Stelle der Bar
zahlung dem Rekurrenten eine Forderung anzuweisen, als welche
die Zuweisung eines Sparkassaguthabens erscheint, so ist diese
Verfügung aufzuheben, gleichviel ob den Anspruchsberechtigten
aus dem Vorgehen des Konkursamts tatsächlich ein finanzieller
Nachteil erwachsen sei oder nicht, und es ist das Konkursamt
anzuhalten, dem Rekurrenten den vollen auf die Forderung ent
fallenden Betrag, ohne Abzug für die ungesetzliche Anlage auf der
Kantonalbank, auszuhändigen. Es wird dann Sache der kanto
nalen Vormundschaftsbehörden sein, Maßnahmen zur Sicherstellung
des Betrages zu treffen, wenn zu befürchten ist, daß der Rekur
rent ihn nicht zu Gunsten seiner Kinder anlege, sondern für sich
selber verbrauche, und es steht dem Konkursamt frei, der zustän
digen Behörde zu diesem Zweck entsprechende Mitteilung zu
machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird bezüglich des Begehrens um Barzahlung der
Konkursdividende begründet erklärt. Im übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
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