- Arteil vom 22. Juni 1911 in Sachen
Schweiz. Bundesbahnen gegen Hurter.
Verhältnis zwischen Art. 59 BV und Art. 12 des Eisenbahnrückkaufs
gesetzes. Sinn und Tragweite des Art. 12 Abs. 4 Rückk.Ges.,
wonach die SSB am Hauptort der durch ihre Bahnlinien berührten
Kantone ein Domizil zu verzeigen haben, an welchem Sie von
den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können . An
wendbarkeit dieses Spezialgerichtsstandes auf alle von den Ein
wohnern des betreffenden Kantons erhobenen Klagen und nicht nur
auf die Klagen aus dem Eisenbahnbetrieb als solchem.
A. Der am 28. April 1909 zwischen der Generaldirektion
der SBB und der Direktion der Gotthardbahn abgeschlossene
Übernahmevertrag enthält als Art. VI folgende Bestimmung:
Die Bundesbahnen anerkennen und bestätigen, soweit es das
Bundesbahnnetz betrifft, diejenigen Rechte, die durch den Frei
kartenvertrag des Verbandes Schweiz. Eisenbahnen vom 24./25.
November 1893, Art. 5, den Direktionsmitgliedern und den
Oberbeamten der Gotthardbahn zugesichert worden sind, vorbe
hältlich der Zustimmung des Eisenbahndepartementes.
Ferner bestimmt Art. VIII:
Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollzie
hung dieses Vertrages sind vom schweiz. Bundesgericht in erster
und letzter Instanz zu entscheiden, sofern es sich um einen
Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Bei geringerem
Streitwert ist das Bezirksgericht Luzern in erster Instanz zu
ständig."
Der in Art. VI hievor zitierte Art. 5 des sog. Freikartenver
trages vom 24./25. November 1893 lautet, soweit hier in Be
tracht kommend:
Den Direktoren der Verbandsverwaltungen, die wenigstens
zehn Jahre lang die Stellung eines Direktors bekleidet haben,
werden Verbandsfreikarten verabfolgt, wenn sie auch nicht mehr
im Dienste der Eisenbahn stehen.
Die gleiche Vergünstigung wird den Oberbeamten gewährt,
die im Zeitpunkt ihres Rücktrittes Verbandsfreikarten inne haben
und eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) daß sie den Rücktritt aus Alters oder Gesundheitsrück
sichten nehmen, fünfundzwanzig Jahre ohne Unterbrechung im
Dienste einer Verbandsverwaltung gestanden und wenigstens
fünfzehn Jahre nacheinander eine Stelle bekleidet haben, die An
spruch auf Verbandsfreikarten gewährt;
b) daß sie das sechzigste Altersjahr erreicht haben.
Gestützt auf diese letztere Bestimmung und indem er sich in
formeller Beziehung auf Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufs
gesetzes berief, hat der Rekursbeklagte vor den luzernischen Ge
richten gegen die SBB auf Ausstellung einer Rücktrittsfreikarte
I. Kl. für das Bundesbahnnetz geklagt. Die von den SBB unter
Berufung auf Art. 12 Abs. 3 Rückk. Ges. erhobene Gerichts
standseinrede wurde sowohl vom Bezirksgericht Luzern als auch
vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen, von letzterem
mit Entscheid vom 17. März 1911.
B. Gegen den Entscheid des Obergerichts haben die SBB
rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, wobei sie sich über Verletzung der Art. 59
BV und 12 Abs. 3 Rückk. Ges. beschweren. Im einzelnen ist
die Rekursbegründung aus den nachfolgenden Erwägungen er
sichtlich.
J. Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses bean
tragt und dabei den Eventualstandpunkt eingenommen, daß die
Kompetenz der luzernischen Gerichte sich auch aus Art. VIII des
Übernahmevertrages ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die SBB sich über Verletzung der Art. 59 BV
und 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes beschweren, und es
sich somit um eine eidgenössische Gerichtsstandsfrage handelt, ist
die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben.
Dagegen kann der Beschwerde über Verletzung des Art. 59
BV neben derjenigen aus Art. 12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes
keine selbständige Bedeutung zuerkannt werden. Der Gerichsstand
der SBB ist in Art. 12 Rückk. Ges. erschöpfend geregelt, und es
hat daher Art. 59 BV, insoweit die Gerichtsstandsverhältnisse der
SBB in Frage kommen, durch die erwähnte Gesetzesbestimmung
in analoger Weise seine Ausführung erhalten, wie z. B. (vergl.
BGE 29 I S. 434 ff.) durch Art. 271 SchKG hinsichtlich der
Zulässigkeit des Arrestes. Art. 59 BV kann deshalb im einzelnen
Falle nur dann als zum Nachteil der SBB verletzt gelten, wenn
zugleich eine Verletzung des Art. 12 Rückk. Ges. vorliegt. Dies
ergibt sich übrigens auch aus Art. 113 Abs. 3 BV, wonach für
das Bundesgericht unter allen Umständen die von der Bundes
versammlung erlassenen Gesetze maßgebend sind.
Auf die Frage, ob für Klagen gegen die SBB der Grundsatz
des Art. 59 BV durch Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. tatsächlich
modifiziert worden sei, braucht bei dieser Sachlage hier nicht ein
getreten zu werden.
- Die vom Rekursbeklagten gegenüber der Berufung der
SBB auf Art. 12 Abs. 3 Rückk. Ges. erhobene Einrede, die Re
kurrenten hätten eventuell in Art. VIII des Übernahmever
trages vom 28. April 1909 auf den Gerichtsstand des Sitzes
der Generaldirektion verzichtet, da nach dieser Vertragsbestim
mung bei einem Streitwert von unter 3000 Fr. das Bezirksge
richt Luzern zuständig sei, erweist sich als unbegründet. Abgesehen
davon, daß der Rekursbeklagte selber in einer bei den Akten
liegenden Eingabe an die Liquidationskommission der Gotthardbahn
den Wert der streitigen Freikarte auf 500 Fr. per Jahr beziffert
hatte, was offenbar auf einen Streitwert von über 3000 Fr. schließen
oder
ließe, fällt hier in Betracht, daß ja nicht die Auslegung
Vollziehung des zwischen den SBB und der Gotthardbahn abge
schlossenen Übernahmevertrages vom 28. April 1909, son
dern lediglich die Auslegung und Vollziehung des sogen. Frei
kartenvertrages vom 24./25. November 1893 streitig ist. Die
Parteien sind darüber vollkommen einig, daß die SBB ( vorbe
hältlich der Zustimmung des Eisenbahndepartements ) alle die
jenigen Rechte, die den Oberbeamten der Gotthardbahn durch den
Freikartenvertrag zugesichert worden waren, anzuerkennen haben;
streitig ist nur, ob die Voraussetzungen eben jenes Freikarten
vertrages beim Rekursbeklagten erfüllt seien.
Beruft sich somit der Rekursbeklagte mit Unrecht auf den in
Art. VIII des Übernahmevertrages für Streitigkeiten unter
3000 Fr. vorgesehenen vertraglichen Gerichtsstand (wonach das
Bezirksgericht Luzern als I. Instanz zuständig wäre), und haben
die SBB ihrerseits nach dem Gesagten übrigens mit Recht
aus demselben Art. VIII des Übernahmevertrages nicht etwa
umgekehrt die Zuständigkeit des Bundesgerichts als erster und
letzter Instanz abgeleitet (weil der Streitwert 3000 Fr. erreiche),
so ist die streitige Gerichtsstandsfrage einzig und allein auf Grund
der in Art. 12 Rückk. Ges. enthaltenen gesetzlichen Regelung
zu entscheiden.
- Die in Art. 12 Abs. 3 Rückk. Ges. aufgestellte, aus
Art. 59 BV abgeleitete Regel, daß die SBB ihr rechtliches
Domizil am Sitze der Generaldirektion haben, wird durch Art. 12
Abs. 4 insofern modifiziert, als darnach, neben dem Gerichtsstand
des Sitzes der Generaldirektion, auch noch am Hauptorte eines
jeden von den SBB berührten Kantons ein Gerichtsstand gegeben
ist, an welchem die SBB von den betreffenden Kantonseinwoh
nern belangt werden können. Streitig ist nun, ob dieser Gerichts
stand für alle von den Einwohnern des betreffenden Kantons
erhobenen Klagen, oder aber nur für die Klagen aus dem
Eisenbahnbetrieb als solchem gelte.
Entgegen einer Bemerkung der Rekursschrift ist hier zunächst
festzustellen, daß diese Frage nicht etwa durch das Urteil des Bun
desgerichts vom 21. Dezember 1910 in Sachen Dreux gegen
SBB präjudiziert ist. Denn in diesem Urteile wurde lediglich
konstatiert, daß Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872
durch die Praxis allerdings im Sinne der Beschränkung des
Spezialgerichtsstandes auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert
worden sei, im übrigen aber zur Frage, ob gegebenen Falls an
dieser Praxis festzuhalten wäre, bezw. ob sich ihre Übertragung
auf Art. 12 Rückk. Ges. rechtfertigen würde, nicht Stellung ge
nommen, sondern bloß betont, daß unter allen Umständen kein
begründeter Anlaß vorhanden sei, bei der Anwenduug des Rück
kaufsgesetzes in der restriktiven Interpretation der fraglichen Ge
richtsstandsnorm noch weiter zu gehn, als dies schon bei der
Anwendung des Eisenbahngesetzes von 1872 geschehen sei.
4. Ist somit die zu entscheidende Rechtsfrage jedenfalls
durch das angeführte neuere Urteil nicht präjudiziert, so ist nun
gegenüber der von den SBB befürworteten restriktiven Interpre
tation des Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. vor allem auf den Wort
laut dieses Artikels zu verweisen, worin, im Gegensatz zu andern
ein Zwangsdomizil begründenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl.
z. B. Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes betr. Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens,
vom 25. Juni 1885), keinerlei Beschränkung auf eine besondere
Kategorie von Klagen enthalten ist, sondern schlechthin bestimmt
wird, daß die SBB an den Hauptorten aller von ihnen berührten
Kantone von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt wer
den" können. Da von Kantonseinwohnern in Art. 12 Abs. 4
und auch sonst in Art. 12 vorher nirgends die Rede war, so
müssen unter den betreffenden Kantonseinwohnern überhaupt
alle Einwohner der betreffenden Kantone, d. h. alle Ein
wohner der durch ihre Bahnlinien (sc. durch die Bahnlinien der
SBB) berührten Kantone , verstanden werden, und es bietet
also der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß
der Spezialgerichtsstand des Art. 12 Abs. 4 etwa nur für die
jenigen Kantonseinwohner gelte, die ihre Ansprüche aus dem
Eisenbahnbetrieb herleiten.
Nun ist allerdings richtig, daß die Bestimmung des Art. 12
Abs. 4 Rückk. Ges. im Jahre 1897 nicht erstmals formuliert
worden ist, sondern daß sie von der Kommission des Ständerates
der bundesrätliche Entwurf vom 25. März 1897 hatte in
seinem Art. 10 nur den ersten Absatz des heutigen Art. 12 ent
halten aus Art. 8 des Eisenbahngesetzes von 1872 herüber
genommen wurde, sowie daß diese letztere Gesetzesbestimmung durch
zwei bundesgerichtliche Entscheide (AS 26 I S. 438 f. Erw. 1 f.,
I S. 30 f.) im Sinne der Beschränkung des Spezialforums
auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert worden ist. Allein ein
mal erscheint diese restriktive Interpretation schon an sich ziemlich
anfechtbar, da durch Art. 8 Eis. Ges. seiner Zeit offenbar die
gleiche Wirkung erreicht werden wollte, wie durch die früheren
kantonalen Konzessionen, welche meist schlechthin (ohne Beschrän
kung auf bestimmte Rechtsverhältnisse) die Verpflichtung der Eisen
bahngesellschaften zur Domizilnahme in den betreffenden Kan
tonen ausgesprochen hatten. Zur Unterstützung der durch die
Praxis eingeführten restriktiven Interpretation des Art. 8 Eis. Ges.
hat denn auch in den betreffenden Urteilen lediglich die s. Zt.
zum Eisenbahngesetz erlassene Botschaft (BBl. 1871 II S. 667)
angeführt werden können, welch letztere, mit ihren, im Grunde
doch bloß exemplifizierenden, zum Teil übrigens offenbar rechts
irrtümlichen Ausführungen (vergl. die Bemerkung betr. die Mög
lichkeit, die Bahngesellschaften in der Person eines jeden Stations
vorstandes zu belangen), gewiß keine genügende Grundlage bot,
um den Art. 8 Eis. Ges. entgegen seinem Wortlaut im Sinne
jener Beschränkung des Spezialforums zu interpretieren. Sodann
kann aber auf die erwähnte frühere Praxis heute namentlich des
halb nicht abgestellt werden, weil im Zweifel doch anzunehmen ist
daß der Gesetzgeber, als er im Jahre 1897 den Wortlaut des
Art. 8 Eis. Ges. reproduzierte, diesen Wortlaut als seinem eigenen
gesetzgeberischen Gedanken entsprechend betrachtete und also weit
entfernt war, eine damit im Widerspruch stehende Praxis sank
tionieren zu wollen, was übrigens damals geradezu unmöglich
gewesen wäre, da ja die beiden einzigen in Betrachten kommenden
Entscheide des Bundesgerichts aus den Jahren 1900 und 1901
stammen, und also die betreffende restriktive Praxis im Jahre
1897 noch gar nicht existierte. Ist aber darnach Art. 12 Abs. 4
Rückk. Ges. unabhängig von der dem Art. 8 Eis. Ges. seither zu
Teil gewordenen Auslegung zu interpretieren, so liegt ein Grund,
den Gerichtsstand des Kantonshauptortes entgegen dem Wortlaut
des Gesetzes auf die Klagen aus dem Betrieb zu beschränken
umsoweniger vor, als es im Jahre 1897 auch sonst keineswegs
die Tendenz des Gesetzgebers war, die kantonale Gerichtsbarkeit
in Bezug auf die Bundesbahnen einzuschränken oder gar die Ge
richtsbarkeit desjenigen Kantons zu bevorzugen, in welchem sich
aus Gründen, die mit den Rechtsbeziehungen der SBB zum
Publikum offenbar nichts zu tun haben der Sitz der General
direktion befindet. Abgesehen davon, daß mit Rücksicht auf die
Annahme des ohnehin stark umstrittenen Gesetzes durch das Volk
und die Stände von vornherein alles vermieden werden wollte,
wodurch sich einzelne Kantone benachteiligt fühlen konnten, ergibt
sich die prinzipielle Stellungnahme des Gesetzgebers zur Frage des
Gerichtsstandes der SBB u. a. deutlich aus der zuerst im Stände
rat beschlossenen und dann im Nationalrat gutgeheißenen Erhö
hung der Spruchkompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz
auf 30,000 Fr. (vergl. stenographisches Bulletin 1897 S. 596 ff.,
S. 612 ff. und S. 1009), wobei mehrfach betont wurde, daß
den kantonalen Gerichten möglichst viel Kompetenzen belassen
werden sollten, zumal da für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
ja bereits durch das Rechtsmittel der Berufung gesorgt sei.
Aber auch noch andere Erwägungen gesetzgebungspolitischer
Natur würden einer Beschränkung der Gerichtsbarkeit der ver
schiedenen in Betracht kommenden Kantone auf Klagen aus dem
Betrieb eutgegengestanden haben. Mit der in Frage stehenden Be
stimmung wurde doch in erster Linie bezweckt, den Einwohnern
der einzelnen Kantone die Verfolgung von Rechtsansprüchen
gegenüber den SBB zu erleichtern. Dieser Zweck aber würde
offenbar nur ganz unvollständig erreicht, wenn in jedem Spezial
falle zuerst untersucht werden müßte, ob es sich um einen Anspruch
aus dem Betrieb, oder aber um einen sonstigen Rechtsanspruch
handle, und wenn alle nicht direkt aus dem Betriebe herrührenden
Ansprüche am Sitz der Generaldirektion geltend gemacht werden
müßten. Rein theoretisch ließe sich die Beschränkung des Spezial
forums auf die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Betrieb
ja allerdings damit begründen, daß eine von der allgemeinen
Norm abweichende Behandlung der Eisenbahngesellschaften bezw.
der SBB in Bezug auf Gerichtsstandsfragen doch nur insofern
gerechtfertigt sei, als es sich um Rechtsverhältnisse handle, die sich
aus der besondern Natur der Eisenbahnen als öffentlicher Trans
portanstalten ergeben. Allein in der Praxis würde die Grenze
umso schwerer zu ziehen sein, als schließlich fast alle Ansprüche,
die gegenüber einer Eisenbahngesellschaft oder gegenüber den Bun
desbahnen erhoben werden können, mehr oder weniger mit der
Eigenschaft dieser Organisationen als öffentlicher Transportan
stalten zusammenhängen. Die erste und hauptsächlichste Wirkung
einer besondern Behandlung der Klagen aus dem Betrieb wäre
somit die Entstehung zahlreicher Inzidenzstreitigkeiten über die
frage, was unter Ansprüchen aus dem Betrieb zu ver
stehen sei.
Bei dieser Sachlage ließe sich eine verschiedene Behandlung der
Klagen aus dem Betrieb und derjenigen aus andern Verhält
nissen nur rechtfertigen, wenn sie durch sonstige Erwägungen prak
tischer Natur gebieterisch gefordert würde. Auch dies ist indessen
keineswegs der Fall, da die Notwendigkeit, wegen einer jeden,
auch noch so geringen Forderung, sofern sie nicht aus dem Be
trieb herrührt, in Bern zu prozessieren, für die Einwohner
anderer Kantone eine weit größere Belästigung darstellt, als um
gekehrt für die SBB die Notwendigkeit, in den verschiedenen
Kantonshauptorten, woselbst sie ja ohnehin schon für Ansprüche
aus dem Betrieb belangt werden können, auch noch in andern
Beziehungen Rede und Antwort zu stehen.
Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Inter
pretation des Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. gemäß dem Wortlaute
des Gesetzes den Gerichtsstand des Kantonshauptortes für alle
Klagen gelten zu lassen, welche von den Einwohnern des betref
fenden Kantons gegen die SBB angestrengt werden.
Danach haben sich im vorliegenden Falle die Gerichte des Kan
tons Luzern mit Recht zuständig erklärt, und es ist daher der
Rekurs der SBB abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.