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- Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen
Degenhardt.
Recht und Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung und Prüfung
der Betreibungsakten im Beschwerdeverfahren.
A. Die Rekurrentin ist Inhaberin der Firma A. Degen
hardt Lötscher, elektrotechnisches Installationsgeschäft in Basel, und
erhielt als solche am 2. August 1911 eine Konkursandrohung
gestützt auf den Zahlungsbefehl Nr. 10,258 vom 10. Juli 1911
für eine Forderung des Elektrizitätswerkes Basel im Betrag von
a Fr. 20 Cts.
B. Sie beschwerte sich darüber bei der kantonalen Aufsichts
behörde, mit dem Antrag, es sei die Konkursandrohung als ge
setzwidrig aufzuheben, da sie vom Elektrizitätswerk nichts bezogen
habe und von ihm auch nicht betrieben worden sei. Das Betrei
bungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend, der auf A.
Degenhardt Lötscher lautende Zahlungsbefehl Nr. 10,258 sei
der Rekurrentin persönlich zugestellt worden und legte zum Beweis
das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nebst Zustellungsbe
scheinigung des Briefträgers ein. Anderseits gehe aus dem Grund
der Forderung (Lieferung von Osramlampen) zur Evidenz hervor,
daß die Forderung die im Handelsregister eingetragene Firma
A. Degenhardt Lötscher und nicht den in der Firma als Prokurist
tätigen Ehemann Albert Degenhardt betreffe. Gestützt darauf
wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet
ab, da der Konkursandrohung ein auf die Firmainhaberin lau
tender Zahlungsbefehl vorausgegangen und dieser ihr vom Brief
träger persönlich zugestellt worden sei.
C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Degenhardt Lötscher
unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist an das Bundes
gericht rekurriert. Dem Rekurs liegt das Schuldnerdoppel des
Zahlungsbefehls bei mit der Adresse: An Herrn A. Degen
hardt Lötscher , worauf die Rekurrentin ausdrücklich hinweist, mit
dem Beifügen, die kantonale Aufsichtsbehörde sei offenbar vom
Betreibungsamt nicht genügend oder unrichtig unterrichtet worden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt fest, daß das Schuldner
doppel des Zahlungsbefehls der Beschwerde an die kantonale In
stanz nicht beilag und daß auch aus den Akten des Betreibungs
amtes sich nicht ergeben habe, daß es an Herrn A. Degenhardt
Lötscher adressiert war. Es sei daher als novum zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Durch das von der Rekurrentin eingelegte Schuldner
doppel ist erstellt, daß der Zahlungsbefehl Nr. 10,258 in Wirk
lichkeit an den Ehemann A. Degenhardt Lötscher und nicht an
seine Ehefrau als Inhaberin der gleichnamigen Firma gerichtet
war und daß er ihr lediglich als Vertreterin ihres Ehemannes
zugestellt wurde. Die Annahme der Vorinstanz, daß der angefoch
tenen Konkursandrohung ein auf die Rekurrentin lautender Zah
lungsbefehl vorausgegangen und damit die gesetzliche Voraussetzung
für den Erlaß einer Konkursandrohung erfüllt war, erweist sich
daher als irrtümlich und es fragt sich nur, ob auf das Schuld
nerdoppel des Zahlungsbefehls Rücksicht genommen werden dürfe,
obschon es der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Fällung ihres
Entscheides nicht vorlag.
- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage
zu bejahen. Die Aufsichtsbehörden haben unbestrittenermaßen das
Recht und die Pflicht, eine amtliche Untersuchung über die an sie
gerichteten Beschwerden anzuordnen, und dürfen sich nicht damit
begnügen, auf die Behauptungen und die Belege des Beschwerde
führers abzustellen. Zur amtlichen Untersuchung gehört aber als
essentiale die Beiziehung und Prüfung der Akten der betreffenden
Betreibung. Dieses Material bildet einen integrierenden Bestand
teil der Beschwerdeakten. Es ist daher durch die Aufsichtsbehörde
nachzuverlangen, wenn das beschwerdebeklagte Amt es seiner Be
richterstattung beizulegen unterläßt. Nehmen die kantonalen Auf
sichtsbehörden ihrerseits davon Umgang, die nötigen Akten herbei
zuschaffen, so bleibt es dem Rekurrenten anheimgestellt, die in
seinem Besitz befindlichen Betreibungsurkunden auch noch im Sta
dium des Rekurses an das Bundesgericht zu produzieren, und es
kann ihm nicht die Einrede entgegengehalten werden, daß sie als
unzulässige nova außer Betracht fallen. Die Oberaufsichtsbehörde
hat vielmehr das Recht, auf diese Urkunden abzustellen, und
nötigenfalls selber für die nachträgliche Beiziehung der fehlenden
Betreibungsakten zu sorgen. Diese Erwägung führt nach dem
Gesagten ohne weiteres zur Gutheißung des Rekurses.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange
fochtene Konkursandrohung aufgehoben.
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