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- Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Lukas.
Beschwerdeverfahren : Parteiqualität des Gläubigers beim Streit über
Kompetenzansprüche des Schuldners. Prozessuale Bedeutung der An
erkennung einer hierauf bezüglichen Beschwerde des Schuldners
durch das Betreibungsamt.
A. Am 1. Juli 1911 nahm das Betreibungsamt Basel
Stadt auf Begehren des Rekurrenten Wilhelm Lukas daselbst zur
Sicherung einer Mietzinsforderung von 93 Fr. gegen Josef
Tscheulin ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht des Vermieters
unterliegenden pfändbaren Gegenstände im Gesamtwert von
3 Fr. auf.
B. Hierüber beschwerte sich der Schuldner gleichen Tages
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, daß er
dem Rekurrenten nur noch 23 Fr. an Mietzins schulde, und bean
spruchte ferner mehrere retinierte Gegenstände als Kompetenzstücke.
Das Betreibungsamt anerkannte die Beschwerde nach erfolgter
nochmaliger Einvernahme des Schuldners. Der Vermieter Lukas
dagegen, der von der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladen wurde, trug auf Abweisung der Be
schwerde an, indem er die tatsächlichen Anbringen des Beschwerde
führers als unrichtig bestritt. Daraufhin erkannte die kantonale
Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Anerkennung
erledigt abgeschrieben, mit der Begründung, daß der Gläubiger,
obwohl zur Vernehmlassung aufgefordert, nicht als Partei im Be
schwerdeverfahren zu erachten und seine Vernehmlassung daher
nach der Anerkennung der Beschwerde durch das Betreibungsamt
nicht zu berücksichtigen sei.
C. Gegen diesen Entscheid hat Lukas innert Frist den Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des Schuld
ners abzuweisen, eventuell es sei die Sache zur eingehenden Un
tersuchung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Rekurrent hält an den Anbringen in der Vernehmlassung an die
kantonale Aufsichtsbehörde fest und protestiert gegen ihre Nichtbe
rücksichtigung.
Rekurs abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Auffassung der Vorinstanz, daß bei der Frage,
welche Gegenstände in das Retentionsverzeichnis nach Art. 283
SchKG aufzunehmen seien, der Gläubiger nicht Partei sei, ist
rechtsirrtümlich. Der Gläubiger ist als Hauptinteressent selbstver
ständlich legitimiert, gegen Kompetenzansprüche des Schuldners
Widerspruch zu erheben. Die Vorinstanz hat ihm denn auch selber
hiezu Gelegenheit gegeben, seine Vernehmlassung dann aber außer
Acht gelassen und ihn dadurch gezwungen, gegen die Freigabe der
Retentionsgegenstände seinerseits wieder Beschwerde zu führen.
Diesem übertriebenen Formalismus kann nicht beigetreten werden.
Die Vorinstanz hätte auf den Streit über die Qualität der reti
nierten Gegenstände als Kompetenzstücke sofort materiell eintreten
und ihn zur Erledigung bringen sollen.
- Daran ändert auch die Erklärung des Betreibungsamts
in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde nichts,
daß es die Beschwerde anerkenne , d. h. die Begehren des
Schuldners für begründet halte und bereit sei, ihnen zu entsprechen.
Das Betreibungsamt konnte nach Ablauf der Beschwerdefrist auf
seine Verfügung nicht einseitig zurückkommen, nachdem es sie
während der Beschwerdefrist aufrechtgehalten hatte. Ebensowenig
ist es im Beschwerdeverfahren Partei mit der Wirkung, daß es
durch einfache Anerkennung des Rechtsbegehrens eine Beschwerde
gegenstandslos machen könnte, wie die Parteien im Zivilprozeß.
Dazu wäre nur die am Betreibungsverfahren interessierte Gegen
partei, d. h. der Gläubiger, in der Lage, welcher allein befugt
ist, auf das streitige Retentionsrecht rechtsgültig zu verzichten.
Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts hätte somit,
nachdem sie einmal weitergezogen war, trotz der Erklärung
des Amtes von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf ihre mate
rielle Begründetheit untersucht werden sollen. Da dies unterlassen
wurde, ist die Sache zur Nachholung des Versäumten an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinn begründet erklärt, daß die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückge
wiesen wird.
Palavras-chave
debt enforcementretention inventorycompetency itemsparty standingcomplaint procedureremand