Texto completo
- Entscheid vom 5. Dezember 1911
in Sachen Bossy und Banque de l Etat de Fribourg.
Mangel der Legitimation zur Beschwerde gegenüber einem Entscheid.
wodurch einem Konkursamt eine Frist für den Abschluss eines Kon
kurses angesetzt wird.
A. Die Ersparniskasse Aarberg und die Spar und Leih
kasse Murten führten bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Luzern gegen das Konkursamt Habs
burg in Ebikon Beschwerde, mit dem Begehren, es sei dieses Amt
zum beförderlichen Abschluß des unterm 29. Oktober 1907 gegen
Alois Bossy eröffneten Konkurses zu verhalten.
Das Konkursamt Habsburg wies in seiner Vernehmlassung
darauf hin, daß die Versteigerung der Liegenschaften des Gemein
schuldners in La Chassotte bei Freiburg zufolge eines von der
Banque de l Etat de Fribourg angehobenen Prozesses bisher
nicht möglich gewesen sei.
Mit Entscheid vom 18. Mai 1911 erklärte die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde begründet und verhielt das Konkurs
amt Habsburg, den Konkurs Bossy binnen zwei Monaten zum
Abschluß zu bringen. Dieser Entscheid ist wie folgt motiviert:
Gemäß einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei Freiburg vom
- Mai 1911 seien bis zu diesem Tage beim dortigen Gericht
keine Prozesse betreffend die Konkursmasse Bossy hängig gemacht
worden, weshalb, da der Erledigung des Konkurses nichts im
Wege zu stehen scheine, daß Konkursamt im Hinblick auf Art.2
SchKG zur beförderlichen Vornahme der Verwertung und zum
Abschlusse des Konkursverfahrens zu verhalten sei. Über allfällige
weitere Hindernisse habe das Konkursamt sofort an die kantonale
Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten.
B. Gegen diesen Entscheid haben der Gemeinschuldner Bossr
und die Banque de l Etat de Fribourg am 14. Juni 1911 den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Rekurrenten führen
aus, daß die Einhaltung der von der kantonalen Aufsichtsbehörde
festgesetzten zweimonatlichen Frist wegen des zwischen einzelnen
Hypothekargläubigern, worunter der Banque de l Etat de Fribourg
und Fräulein Bossy, der Schwester des Gemeinschuldners, vor dem
Gericht des Saanebezirkes schwebenden Prozesses unmöglich sei.
Fräulein Bossy widersetze sich der Versteigerung der Liegenschaften,
weil das requisitionsweise mit der Steigerung beauftragte Kon
kursamt Freiburg sich weigere, ihr Wohnrecht in den Steigerungs
bedingungen vorzumerken.
Die Ersparniskasse Aarberg und die Spar und Leihkasse
Murten haben in ihrer Vernehmlassung über den Rekurs in erster
Linie die Einreden der Verspätung und der mangelnden Legitimation
der Rekurrenten zur Beschwerdeführung erhoben, eventuell haben
sie beantragt, es sei der Rekurs, weil materiell unbegründet, ab
zuweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erklärt, daß sie an
der Motivierung des angefochtenen Entscheides festhalte, und auf
Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die von den Rekursbeklagten erhobene Verspätungsein
rede entbehrt der Begründung. Wenn auch der angefochtene Ent
scheid vom 18. Mai 1911 datiert und der Rekurs erst am 14. Juni
1911 formrichtig eingereicht wurde, so ist in Betracht zu ziehen,
daß die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurrenten,
laut ihrer Behauptung, nicht zugestellt wurde und daß der Ge
meinschuldner Bossy erst am 6. Juni 1911 durch eine Mitteilung
des Konkursamtes Habsburg davon Kenntnis erhielt. Die Richtig
keit dieser Behauptung, die übrigens von der Gegenpartei nicht
bestritten wurde, ist durch die bei den Akten liegende, beglaubigte
Ausfertigung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv 3), sowie
durch die von den Rekurrenten eingelegte Zuschrift des Konkurs
amtes Habsburg an den Gemeinschuldner ausgewiesen.
2. Zu hören ist dagegen die weitere Einrede der Rekurs
beklagten, es fehle den Rekurrenten an der Legitimation zur
Beschwerdeführung. Im Rekurs wird lediglich geltend gemacht,
daß das Konkursamt Freiburg sich weigere, das von Fräulein
Bossy beanspruchte Wohnrecht in den Steigerungsbedingungen
vorzumerken, daß darüber zwischen den Grundpfandgläubigern und
Fräulein Bossy ein Prozeß schwebe und daß bis zur rechtskräftigen
Erledigung dieses Prozesses die Liegenschaftssteigerung nicht ab
gehalten und mithin das Konkursverfahren nicht geschlossen
werden könne. Daraus ergebe sich die Unmöglichkeit, die der Kon
kursverwaltung von der kantonalen Aufsichtsbehörde für den
Abschluß des Konkurses eingeräumte zweimonatliche Frist einzu
halten. Daß aber ihre rechtlichen Interessen durch diese Frist
ansetzung verletzt würden, haben die Rekurrenten nicht einmal
behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides an das Bun
desgericht wäre höchstens Fräulein Bossy legitimiert gewesen. Doch
hätte auch ein von ihr eingereichter Rekurs als verfrüht abgewiesen
werden müssen. Sollte der Streit über das Recht des Fräulein
Bossy auf Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten Wohn
rechtes bei der Verwertung der Liegenschaften fortdauern, trotzdem
wie sich bei einer Inspektion des Konkursamtes Habsburg
durch eine Delegation der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts s. Z. ergab das fragliche Wohnrecht rechts
gültig kolloziert und die Kollokation von keiner Seite innert Frist
angefochten worden war, so wäre darüber im Anschluß an die
Publikation der Steigerung und an die Auflegung der Steigerungs
bedingungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu ent
scheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
bankruptcystandingsupervisory complaintdeadlinerealization of assetsauction conditionsdwelling right