Texto completo
- Entscheid vom 26. Dezember 1911 in Sachen
Basler Kantonalbank.
Art. 17 SchKG: Unzulässigkeit der Beschwerde gegenüber einer
allgemeinen Bekanntmachung des Betreibungsamtes, die sich
nicht als eine in einer bestimmten Betreibung vorgenommene
Handlung darstellt.
A. Der Vorsteher des Betreibungs und Konkursamtes
des Kantons Basel Stadt erließ am 29. November 1911 im
Kantonsblatt folgende Bekanntmachung :
Nach Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandschaft eines ver
pfändeten Grundstückes auch auf die Miet oder Pachtzins
forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung
des Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen.
Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandschaft erst wirk
sam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht
worden ist.
Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, daß den Mietzins
schuldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an,
sei es bei bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden Grund
pfandbetreibungen, zugestellt werde, haben dem Betreibungsamt
die Namen der Mieter, sowie die Höhe des Mietzinses anzu
geben. Das Betreibungsamt wird hierauf den Mietern die
Aufforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zu
kommen lassen.
Der Vorschuß für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöht.
B. Gegen diese Bekanntmachung ergriffen am 29. November
bezw. am 2. Dezember Dr. Paul Hedinger, Prokurist der Basler
Kantonalbank, sowie dieses Bankinstitut selber die Beschwerde an
die kantonale Aufsichtsbehörde, indem sie ausführten, die Anhebung
von Nachforschungen über die Person der Mieter und Pächter,
sowie über die Höhe der Miet und Pachtzinse sei Sache des Be
treibungsamtes und nicht des betreibenden Grundpfandgläubigers;
die bezügliche Arbeit auf diesen abzuwälzen, sei unzweckmäßig und
gesetzwidrig.
In formeller Beziehung wurde in der Beschwerde des Dr.
Paul Hedinger bemerkt, bei derartigen, an die Allgemeinheit
gerichteten Verfügungen des Betreibungsamtes sei jedermann zur
Beschwerde legitimiert und die Aufsichtsbehörde übrigens auch
von Amtes wegen einzuschreiten verpflichtet.
C. Durch Entscheid vom 11. Dezember 1911 hat die kan
tonale Aufsichtsbehörde erkannt:
- Auf die Beschwerde des Herrn Dr. Hedinger wird nicht
eingetreten.
- Die Beschwerde der Basler Kantonalbank wird als unbe
gründet abgewiesen."
In Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation wurde dieser
Entscheid damit begründet, daß die Basler Kantonalbank noto
rischerweise Hypothekargläubigerin sei, während Dr. Hedinger für
sich selber einen bezüglichen Nachweis nicht erbracht habe.
D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat die Basler Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht
zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag:
Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das
Betreibungsamt anzuweisen, für die bereits pendenten und die
nach dem 1. Januar 1912 beginnenden Grundpfandbetreibungen
der Basler Kantonalbank von Amtes wegen die Namen der
Mieter und die Mietzinsforderungen in Bezug auf die Unter
pfandsliegenschaften festzustellen, um die im Gesetz vorgeschriebenen
Anzeigen zu machen.
Über die Frage der Aktivlegitimation enthält die Rekursschrift
keine Bemerkungen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Vor allem ist zu konstatieren, daß vor Bundesgericht
nur noch die Basler Kantonalbank, nicht auch Dr. Paul Hedinger,
als Rekurspartei auftritt. Das Bundesgericht hat daher keine
Veranlassung, sich über die Frage der Aktivlegitimation des Dr.
Hedinger auszusprechen.
- Was die Basler Kantonalbank betrifft, so hat diese
nicht etwa behauptet, daß sie bereits in einem konkreten Falle
vom Betreibungsamt aufgefordert worden sei, die in der Be
kanntmachung vorgesehenen Angaben zu machen, oder daß das
Betreibungsamt sich bereits in einem konkreten Falle geweigert
habe, von sich aus die nötigen Erkundigungen einzuziehen. Ein
konkretes rechtliches Interesse der Rekurrentin ist somit nach deren
eigenen Darstellung noch nicht verletzt worden, sondern es be
fürchtet die Rekurrentin lediglich, daß eine solche Rechtsverletzung
in Zukunft eintreten könnte, wobei übrigens immer noch die
Möglichkeit vorhanden ist, daß im einzelnen Falle das Betreibungs
und Konkursamt trotz seiner Bekanntmachung sich dazu entschließt,
die nötigen Erhebungen selber vorzunehmen, oder auch, daß die
kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits in einem konkreten Fall
anders entscheidet, oder endlich, daß der erste Fall einer Anwen
dung des in der Bekanntmachung aufgestellten Grundsatzes über
haupt nicht die Rekurrentin, sondern einen andern Grundpfand
gläubiger betreffen wird. Unter diesen Umständen aber war die
von der Basler Kantonalbank gegen die Bekanntmachung als
solche ergriffene Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde
verfrüht und es ist daher auch auf den vorliegenden, gegen den
Entscheid der kantonalen Behörde ergriffenen Rekurs, weil er keine
Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG betrifft, nicht
einzutreten. Gleichwie das Gesetz die Betreibungs und Konkurs
ämter nicht dazu verpflichtet, dem Publikum zum voraus ihre
Ansicht über die Erledigung zukünftiger Streitfälle mitzuteilen,
so können auch die Aufsichtsbehörden durch eine Partei nicht ge
zwungen werden, sich über die Richtigkeit solcher Ansichtsäuße
rungen auszusprechen; vielmehr sind sie lediglich berechtigt,
gegenüber betreibungs oder konkursamtlichen Kundgebungen,
ofern diese als irrtümlich oder ungesetzlich erscheinen, von Amtes
wegen einzuschreiten. Im vorliegenden Falle hat sich jedoch die
kantonale Aufsichtsbehörde hiezu nicht veranlaßt gesehen, und auch
das Bundesgericht hat keinen Grund, von sich aus eine Über
prüfung der vom Betreibungsamt bekannt gegebenen Auffassung
vorzunehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
debt enforcementsupervisory complaintadmissibilitygeneral noticespecific measureprematuritylegal interest