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- Arteil vom 18. Februar 1911 in Sachen
Baum, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Meyer-Spörri, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kommanditgesellschaft (Art. 590 ff. OR). Die Verpflichtung eines
Kommanditärs zur Einzahlung seiner Kommanditsumme besteht
nur gegenüber der Gesellschaft, nicht auch gegenüber den einzelnen Ge
sellschaftern, speziell einem Mitkommanditär, persönlich. Ausschluss
eines persönlichen Schadenersatzanspruchs dieses Mitkomman
ditärs wegen Nichterfüllung der Einzahlungspflicht seitens des
andern Kommanditärs: Nichtzutreffen der Bestimmung des Art. 538
Abs. 2 (594 Abs 2) OR.
A. Durch Urteil vom 20. August 1910 hat die II. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechts
streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen und es wird demgemäß die unterm
- November 1908 erteilte provisorische Rechtsöffnung für
Fr. 5000 nebst Zins à 5% seit 1. November 1908,
188 nebst Zinsen bis 1. November 1908,
47 Protestkosten,
die Betreibungs und Rechtsöffnungskosten,
8 Entschädigung für Umtriebe,
als definitiv erklär
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und das Begehren seiner Aber
kennungsklage in vollem Umfange zu schützen; eventuell möge das
Bundesgericht entweder von sich aus die Akten vervollständigen und
die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen oder die Sache
zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an das kan
tonale Gericht zurückweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Berufungsklägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der
Vertreter der berufungsbeklagten Konkursmasse hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im April 1907 trat der Kläger Baum der Firma Georges
Andres Cie. in Basel mit einer Einlage von 20,000 Fr. als
Kommanditär bei, und im Juli des gleichen Jahres der ursprüng
liche Beklagte A. Meyer Spörri mit einer gleichen Einlage. A
conto seiner Einlage gab der Kläger der Firma ein Akzept über
5000 Fr., das er aber nicht einlöste, worauf der Beklagte auf
Ansuchen der Firma Georges Andres Cie. den Betrag vorstreckte,
um den Wechselgläubiger (den schweizerischen Bankverein, als In
dossatar) zu bezahlen. Der Beklagte zog nun für die 5000 Fr.
am 12. Juni 1908 einen am 1. November d. J. zahlbaren
Wechsel an seine eigene Ordre auf den Kläger, der ihn dann
akzeptierte. Für den Betrag dieses Wechsels samt Zinsen und
Protestkosten hat der Beklagte nach angehobener Betreibung die
provisorische Rechtsöffnung erwirkt. Demgegenüber nunmehr klagt
der Kläger auf Aberkennung dieser Forderung und der ergangenen
Betreibungs und Rechtsöffnungskosten (s. oben unter A). Im
Laufe des Prozesses ist der Beklagte in Konkurs gefallen und seine
Konkursmasse für ihn in den Prozeß eingetreten.
- .... (Vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr
aufgenommene Argumente).
- Damit ist nur noch der Standpunkt des Klägers zu
prüfen, Meyer Spörri sei mit der vollen Einzahlung seiner Kom
manditeinlage säumig gewesen, habe dadurch den Ausbruch des
Konkurses über die Gesellschaft verursacht und bewirkt, daß der
Kläger im Konkurse zu Schaden gekommen sei; seine Schaden
ersatzforderung könne der Kläger nunmehr mit der gegen ihn
geltend gemachten Wechselforderung verrechnen. Hierüber ist zu
bemerken: Das Recht, die von einem Kommanditär geschuldete
Kommandite einzufordern, steht gesetzlich nur der Gesellschaft selbst,
der sie geschuldet wird, und nicht auch den einzelnen Gesellschaftern,
insbesondere den Kommanditären, persönlich zu. Daher kann wegen
nicht richtiger Erfüllung dieser Einzahlungspflicht auch nur die
Gesellschaft selbst oder gegebenenfalls ihre Konkursmasse
Schadenersatz fordern, nicht aber der Gesellschafter als solcher kraft
eigenen Rechts und aus Gründen, die speziell seine Person betreffen.
Dem steht auch der vom Kläger angerufene Art. 538 OR (der
laut Art. 594 OR auch für die Kommanditgesellschaft gilt), nicht
entgegen. Denn wenn laut ihm der Gesellschafter, der in den An
gelegenheiten der Gesellschaft nicht die gesetzlich vorgeschriebene Sorg
falt anwendet, gegenüber den übrigen Gesellschaftern für den durch
sein Verschulden entstandenen Schaden haftet, so folgt daraus nicht,
daß diesen nun ohne weiteres in jedem Falle ein persönlicher
Schadenersatzanspruch, neben demjenigen der Gesellschaft, zustehe. Dazu
ist vielmehr erforderlich, daß zwischen dem schädigenden und dem
geschädigten Gesellschafter besondere Rechtsbeziehungen bestehen, aus
denen sich ein solcher persönlicher Ersatzanspruch ergibt. Das trifft
aber für die Kommanditäre unter einander, wenigstens in dem hier
fraglichen Punkte, zunächst jedenfalls nicht schon von Gesetzes wegen
zu (vergl. auch Staub, Kommentar zum deutschen Handelsgesetz
buch, 8. Aufl., 161 Note 16). Und daß sodann solche Rechts
beziehungen zwischen dem Kläger und dem Mitkommanditär Meyer
Spörri durch besondere vertragliche Vereinbarung begründet worden
seien, erhellt aus den Akten nicht und ist auch nicht geltend ge
macht worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.
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