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Arteil vom 10. März 1911 in Sachen
Huwyler Boller, Kl. u. Ber. Kl., gegen Gebrüder Scholl,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 348 OR. Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn
wegen Uebertretung einer baugesetzlichen Vorschrift (Art. 82 Abs. 4
des zürcherischen Baugesetzes) für den dem Bauherrn hieraus er
wachsenen Schaden.
A.
Durch Urteil vom 8. Oktober 1910 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) in vorliegender Rechts
streitsache erkannt:
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Die Beklagten sind schuldig, an den Kläger 431 Fr. (5 Cts,
nebst Zins à 5% seit 1. Oktober 1908 zu bezahlen; die Mehr
forderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt und be
gründet: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
im Betrage von 1134 Fr. 50 Cts. nebst 5% Zins seit dem 1. Oktober
1908 zu schützen.
C. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den An
trag gestellt und begründet: Es sei die Berufung der Gegenpartei
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 7. Januar 1907 hat der Kläger, Architekt F. Hu
wyler Boller in Zürich, mit den Beklagten, Gebrüder Scholl in Zürich,
einen Vertrag abgeschlossen, wonach ihm die Architekturarbeiten und
die Bauleitung für die Umbaute eines den Beklagten gehörenden
Hauses (Poststraße Nr. 3) in Zürich übergeben wurden und er
sich verpflichtete, diese Arbeiten fach und kunstgerecht auszuführen
und zu leiten, so wie sie im Tarif des schweizerischen Ingenieur
und Architektenvereins vorgesehen seien. Mit der vorliegenden Klage
verlangt er Bezahlung seiner Honorarforderungen für diese Arbeiten.
Die Forderung ist von der ersten Instanz auf 1334 Fr. 50 Cts. nebst
5% Zins seit dem 1. Oktober 1908 (Zahlungsverzug) festgesetzt
worden und wird als solche in dieser Höhe zur Zeit von beiden
Parteien anerkannt. Dagegen stellen ihr die Beklagten eine Schaden
ersatzforderung zur Verrechnung gegenüber mit der Begründung;
der Kläger sei eigenmächtig von den ursprünglichen genehmigten
Plänen abgegangen, indem er die Brandmauern der beiden Nach
barhäuser unterfangen und überdies sog. Differdinger Konstruk
tionsträger bis über die Mitte in diese Mauern eingelegt habe;
dadurch seien die Häuser der beiden Nachbarn Grimm und Jäggli
geschädigt worden, und die Beklagten hätten diesen den erlittenen
Schaden ersetzen und die mit der Erledigung dieser Einsprachen
verbundenen Experten und Anwaltskosten tragen müssen; der
Gesamtbetrag dieser Auslagen (2885 Fr. 50 Cts.), nach Vornahme
gewisser Abzüge (von zusammen 1751 Fr.) wegen Vorteilen (nament
lich Kosten und Raumersparnis), die die beanstandete Ausführung
der Bauarbeit anderseits für die Beklagten zur Folge gehabt habe,
sei ihnen vom Kläger zu vergüten. Die Vorinstanz hat die Er
satzpflicht im Grundsatze bejaht, die Ersatzforderung auf 696 Fr. 75 Cts.
bestimmt und demnach als Rest der Honorarforderung dem Kläger
437 Fr. 76 Ets. samt Zins zugesprochen.
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Die Vorinstanz hat zunächst in dem Unterfangen der
Brandmauern kein unrichtiges, eine Vertragsverletzung bildendes
Vorgehen des Klägers erblickt, und es braucht daher auf diesen
Punkt nicht mehr eingetreten zu werden. Dagegen ist zu prüfen,
ob der Kläger durch das Anbringen der Differdinger Träger
nach dem Vertrage der sich als Vertrag auf Leistung freier
Dienste nach Art. 348 OR darstellt
schadenersatzpflichtig ge
worden sei. Hiebei steht zunächst fest, daß durch die Einlassung
dieser Träger in den Brandmauern objektiv ein gesetzwidriger und
die Anstößer zur Einsprache berechtigender Zustand geschaffen wurde,
indem laut Art. 82 Abs. 4 des zürcherischen Baugesetzes die in die
Brandmauern eingelassenen Balken 2c. nur bis 15 cm an die
Mittellinie der Mauer reichen dürfen, während sich hier die Träger
über die Mittellinie hinaus erstrecken. Dieser Gesetzwidrigkeit mußte
sich der Kläger, der als Fachmann die geltenden Bauvorschriften
wegen ihrer großen praktischen Bedeutung für seine Berufsaus
übung kennen soll, von Anfang an bewußt sein, und seine Berufs
erfahrung mußte ihm ferner sagen, daß die gesetzwidrige Ausführung
der Anlage für die Auftraggeber schwere Folgen nach sich ziehen
könnte. Namentlich hatte er mit den tatsächlich dann auch er
folgten Einsprachen der beiden Nachbarn und damit zu rechnen,
daß die Beklagten durch behördliche Verfügung gezwungen werden
könnten, zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes mit außer
ordentlich hohen Kosten die Anlage ganz oder teilweise abzuändern.
Zu einer solchen Abänderung sind in der Tat die Beklagten so
wohl administrativ als richterlich angehalten worden, und nur die
vergleichsweise Erledigung der erhobenen Einsprachen hat es ihnen
ermöglicht, den bestehenden Zustand beizubehalten. Bei dieser Sach
lage währe nun aber der Kläger als der mit der Ausführung der
Arbeiten betraute Architekt vertraglich verpflichtet gewesen, die
Beklagten ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die von
ihm vorgesehene Anbringung der fraglichen Träger baugesetzwidrig
sei und für sie nachteilige Folgen haben tönne. Denn einmal ge
hört zu der fach und kunstgerechten Ausführung der Arbeit,
auf die sie vertraglich und übrigens schon von Gesetzes wegen An
spruch hatten, daß die ausgeführte Arbeit nicht zum Nachteil des
Auftraggebers von dritter Seite wegen Übertretung der Bauvor
schriften beanstandet werden kann. Und sodann war den Beklagten
als Laien nicht zuzumuten, von sich aus über die gesetzwidrige
Ausführung der Anlage orientiert zu sein, da es sich um eine
baurechtliche Detailvorschrift handelt, die nicht ohne weiteres als
bekannt vorausgesetzt werden kann und deren Beobachtung bei der
Ausführung der Baute für den Nichtfachmann nur schwer kon
trollierbar ist. Vielmehr muß sich in solchen Fällen der Bauherr
darauf verlassen können, daß der Architekt die Baute in Überein
timmung mit den bestehenden Baubestimmungen ausführt und
eine beabsichtigte Abweichung davon, die er glaubt verantworten zu
können und im Interesse des Auftraggebers für geboten hält,
diesem vorher besonders mitteilt. Damit erledigt sich auch der Ein
wand, die unzulässige Ausführung der Anlage habe anderseits den
Interessen der Beklagten gedient, indem sie dadurch Raum und
die Kosten der Anbringung von Ständern erspart hätten. An der
Ersatzpflicht des Klägers ändert das im Grundsatze nichts, weil
eben diese vorteilhaften Folgen durch die schädigenden Wirkungen
des klägerischen Vorgehens überwogen werden. Ebenso liegt keine
Genehmigung dieses Vorgehens darin, daß die Beklagten die Aus
führung der Anlage überwacht und ihr zugestimmt hatten. Ihren
gesetzwidrigen Zustand haben sie damit noch nicht gebilligt; dies
würde vielmehr nach dem Gesagten voraussetzen, daß der Kläger
sie auf diesen Zustand und seine möglichen Folgen besonders auf
merksam gemacht hätte. Damit steht seine Schadenersatzpflicht im
Grundsatze fest. Der Höhe nach aber wird der vorinstanzlich zu
gebilligte Schadensbetrag vom Kläger nicht angefochten, und die
Berufung erweist sich damit als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt.
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