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- Entscheid vom 30. Januar 1912 in Sachen
Moser jun. Cie.
Art. 278 Abs. 2 SchKG: Bedeutung der Frist zur Stellung des Rechts
öffnungsbegehrens. Folgen der Versäumung dieser Frist. Kompe
tenzabgrenzung zwischen den richterlichen Behörden einerseits und
den Betreibungsämtern und Aufsichtsbehörden anderseits.
A. Die Rekurrenten Moser jun. Cie. in Berlin ließen
in Herisau eine Forderung des B. Fuchs, Agenten, in Odessa mit
Arrest belegen und leiteten dann dort gegen den Arrestschuldner
die Betreibung ein für einen Forderungsbetrag von 5206 Fr.
60 Cts. nebst Zins. Nachdem das Betreibungsamt den Rekur
renten am 28. August 1911 mitgeteilt hatte, daß der Schuldner
Rechtsvorschlag erhoben habe, machten jene ihre Forderung durch
Einleitung der Klage im ordentlichen Prozesse vor dem Bezirks
gericht des Hinterlandes von Appenzell A. Rh. gerichtlich geltend.
Während dieser Prozeß hängig war, schrieb der Schuldner den
Rekurrenten, daß er ihnen 2673 Mk. 40 Pfg. schulde. Gestützt
auf dieses Schreiben bewilligte der Konkursrichter des Hinterlandes
von Appenzell A. Rh. am 3. Januar 1912 den Rekurrenten auf
ihr Gesuch vom 16. Dezember 1911 in der erwähnten Betrei
bung Nr. 2414 die provisorische Rechtsöffnung für 3341 Fr.
75 Cts. nebst Zins. Der Schuldner hatte sich bei diesem Ver
fahren nicht beteiligt. Als die Rekurrenten darauf beim Betrei
bungsamt Herisau das Begehren um provisorische Pfändung
stellten, weigerte sich dieses, die Betreibung fortzusetzen, weil das
Rechtsöffnungsgesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 278 Abs. 2
SchKG gestellt worden sei.
B. Hiegegen erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit dem
Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung
fortzusetzen, und für allfälligen Schaden haftbar zu machen. Sie
begründeten ihr Begehren wie folgt: Da die ordentliche Klage
rechtzeitig erhoben worden sei, so bestehe der Arrest noch zu Recht.
Infolgedessen habe das Betreibungsamt nicht prüfen dürfen, ob
die Rechtsöffnung noch habe bewilligt werden können oder nicht;
sondern es sei verpflichtet, den Rechtsöffnungsentscheid zu voll
ziehen. Zudem sei es zulässig, neben dem ordentlichen Prozesse das
Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten.
Durch Entscheid vom 13. Januar 1912 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Es sei nicht zulässig, neben dem ordentlichen Prozesse noch das
Rechtsöffnungsverfahren einzuschlagen, weil der Schuldner nicht
gezwungen werden könne, zwei Prozesse um dieselbe Sache zu
führen. Dazu komme, daß die Frist zur Stellung des Rechts
öffnungsbegehrens abgelaufen gewesen sei. Aus diesen beiden
Gründen sei der Rechtsöffnungsrichter zur Erteilung der Rechts
öffnung nicht kompetent gewesen. Da nun die Betreibungsbehörden
AS 38 1 1912
gerichtliche Verfügungen, die nicht von einer kompetenten Behörde
ausgegangen seien, nicht berücksichtigen dürften, so habe das Be
treibungsamt Herisau mit Recht die Fortsetzung der Betreibung,
verweigert.
C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes
gericht weitergezogen, indem sie beantragen: I. Das Betreibungs
amt sei anzuweisen, dem Pfändungsbegehren Folge zu leisten
II. Die allfälligen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrei
bungsamte seien vorbehalten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG zur Stellung
des Rechtsöffnungsgesuches oder zur Erhebung der Klage hat, wie
sich aus Abs. 4 ergibt, gleich allen andern Fristbestimmungen des
Art. 278 1. c. nur den Zweck, den Gläubiger unter der Andro
hung des Dahinfallens des Arrestes zu veranlassen, das Ver
fahren ohne Zögerung weiterzuführen, und also den Arrest nicht
nach seinem Belieben andauern zu lassen, ohne daß die Frage
nach der Schuldpflicht vom zuständigen Richter materiell geprüft
ist. Die unmittelbare Folge der Nichtbeachtung der Frist ist daher
nicht der Verlust des Rechtes zur Stellung des Rechtsöffnungs
begehrens, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, oder etwa der
Verlust des Klagerechtes, sondern das Erlöschen des Arrestes. Nur
mittelbar schließt sich hieran die Wirkung, daß eine Rechtsöffnung
unmöglich wird, aber nicht einmal in allen Fällen, sondern nur
dann, wenn die Betreibung am Spezialforum des Arrestortes ein
geleitet worden ist und daher mit dem Dahinfallen des Arrestes
zugleich auch die auf ihn gestützte Betreibung erlischt (vergl. AS
Sep. Ausg. 14 Nr. 62). Da nun im vorliegenden Falle der
Arrest unbestritten noch zu Recht besteht und daher die Betreibung
nicht dahingefallen ist, so durfte die Vorinstanz das Rechtsöff
nungsurteil nicht wegen des Ablaufs der Frist des Art. 278
Abs. 2 SchKG als unverbindlich betrachten.
- Die Frage, ob ein Gläubiger, der gegen einen Schuld
ner auf dessen Rechtsvorschlag hin Klage im ordentlichen Ver
fahren erhoben hat, daneben auch noch die Rechtsöffnung ver
langen könne, ist eine solche des Prozeßrechts. Man hat es hiebei
mit der grundsätzlichen Frage zu tun, ob der Schuldner wegen
der Durchführung des ordentlichen Verfahrens im summarischen
Prozesse die Einrede der Rechtshängigkeit erheben könne und die
Existenz des ordentlichen Prozesses vom summarischen Richter auch
von Amtes wegen zu berücksichtigen sei und zum Nichteintreten
auf das Rechtsöffnungsbegehren führen müsse.
Hiebei handelt es sich also um das Verhältnis des summarischen
zum ordentlichen Prozesse und nicht des Rechtsöffnungsverfahrens
zum eigentlichen Betreibungsverfahren. Wenn daher auch der Kon
kursrichter des Hinterlandes von Appenzell A. Rh. mit Unrecht
auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten wäre, so hätte er damit
nicht in unzuständiger Weise in das Betreibungsverfahren einge
griffen und die im Betreibungsgesetz geordnete Kompetenzabgren
zung zwischen den richterlichen und den Vollstreckungsbehörden
mißachtet. Nur unter dieser Voraussetzung wären aber nach der
Praxis das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden berechtigt
gewesen, die Vollziehung des Rechtsöffnungsurteils zu verweigern
(vergl. AS Sep. Ausg. 3 Nr. 14, 6 Nr. 6, 7 Nr. 8, 68 und
87 ). Indem die Vorinstanz entschieden hat, daß der Einleitung
des Rechtsöffnungsverfahrens die Hängigkeit des ordentlichen Pro
zesses entgegenstehe und diese von Amtes wegen berücksichtigt wer
den müsse, und indem sie gestützt hierauf die Beschwerde des Re
kurrenten abgewiesen hat, hat sie sich daher eines Eingriffs in
das dem Richter vorbehaltene Gebiet schuldig gemacht und in
gesetzwidriger Weise einem Rechtsöffnungsentscheid die Vollziehung
versagt.
- Die Verweigerung der provisorischen Pfändung läßt sich
auch nicht etwa damit begründen, daß dem Rekurrenten das recht
liche Interesse an dieser Betreibungshandlung fehle, weil Art. 281
Abs. 1 SchKG ihn von Rechtes wegen provisorisch an der all
fälligen Pfändung eines Dritten teilnehmen läßt. Wenn die Pfän
dung jetzt schon geschehen kann, so wäre es möglich, daß infolge
dessen ein später betreibender Gläubiger von der Teilnahme aus
geschlossen wird, so daß dadurch der Verwertungserlös dem
Rekurrenten ganz zukäme, während er ihm sonst nur teilweise
Ges.-Ausg. 26 I S. 164 ff, 29 I S. 87 f., 30 1 S. 183, 754 f. Erw. 1,
849 ff. Erw. 2.
zugefallen wäre. Sodann erhält der Gläubiger eine viel günstigere
Stellung, als diejenige, die ihm Art. 281 SchKG verschafft,
weil die Pfändung definitiv wird, sofern der Schuldner nicht die
Aberkennungsklage erhebt, und in diesem Falle die Verwertung
verlangt werden kann.
4. Das zweite Rekursbegehren stellt sich als ein Vorbehalt
dar, mit dem sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen
haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Das erste Rekursbegehren wird gutgeheißen und demgemäß
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreibungs
amt Herisau angewiesen, in der Betreibung Nr. 2414 gegen
B. Fuchs in Odessa dem Fortsetzungsbegehren der Rekurrenten
Folge zu leisten.
- Auf das zweite Rekursbegehren wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
debt enforcementarrestprovisional openingdeadlinelis pendenssupervisory authoritycompetenceprovisional seizure