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- Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen
Betreibungsamt Rheinfelden.
Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerde gegenüber der
Entscheidung einer Aufsichtsbehörde, wodurch es zur Zustellung
einer detaillierten Kostenrechnung verpflichtet wird. Art. 39 Ver
ordnung No. 1 zum SchKG: Wenn die Kosten der Versteigerung
einer verpfändeten Liegenschaft aus dem Verwertungserlös bestritten
werden und der Gläubiger bereits eine detaillierte Aufstellung dieser
Kosten erhalten hat, so haben die Ersteigerer weder als solche noch
als Bürgen und Selbstzahler des betriebenen Schuldners einen An
spruch auf eine derartige Kostenrechnung.
A. In der von der Ersparniskasse Rheinfelden gegen Wol
demar Kerl eingeleiteten Grundpfandbetreibung fand am 29. Ja
nuar 1912 die zweite Steigerung statt. Die Steigerungsbedin
gungen bestimmten, daß die Kosten gemäß Art. 157 Abs. 1
SchKG aus dem Pfanderlös zu bestreiten seien. Die Liegenschaft
wurde für 6820 Fr. an Hugo Kalenbach, Ernst Schaaf und
Karl Vogel versteigert. Diese bezahlten die Kaufsumme durch Ein
lage eines Forderungstitels. Am 27. März 1912 verlangten die
Ersteigerer vom Betreibungsamt eine detaillierte Aufstellung der
Steigerungskosten.
B. Da sie hierauf keine Antwort erhielten, betraten sie den
Beschwerdeweg. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde
begründet und wies das Betreibungsamt an, die verlangte Kosten
zusammenstellung auszufertigen und den Beschwerdeführern zuzustellen.
Der Betreibungsbeamte rekurrierte gegen diesen Entscheid an die obere
kantonale Aufsichtsbehörde. Diese trat wegen mangelnder Legitimation
des Betreibungsamtes zur Beschwerdeführung auf den Rekurs nicht ein,
mit dem Beifügen, daß der Rekurs auch materiell unbegründet sei. Denn
Kalenbach und Mithafte hätten sich darüber ausgewiesen, daß sie die
Steigerungskosten an Stelle des Schuldners bezahlt, d. h. der Gläu
bigerin ersetzt haben. Deshalb seien sie nach Art. 39 der bundes
rätlichen Verordnung No. 1 und überdies als Ersteigerer gemäß
Art. 8 SchKG berechtigt, über die Steigerungskosten spezifizierte
Rechnung zu verlangen.
AS 38 1 1912
C. Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt Rheinfelden
innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren
um Aufhebung.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach ständiger Praxis sind die Betreibungsbeamten zum
Rekurs gegen Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
nur legitimiert, wenn und soweit ihre persönlichen und materiellen
Interessen auf dem Spiele stehen (vergl. Jaeger, Kommentar
Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Das ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanz in casu der Fall. Die Anwendung
der Ausnahmebestimmung in Art. 39 der bundesrätlichen Ver
ordnung No. 1, wonach die Parteien gegen Entrichtung der sehr
niedrigen Gebühr von 20 Rappen eine detaillierte Kostenrechnung
verlangen können, berührt den Betreibungsbeamten direkt in seiner
persönlichen Rechtsstellung. Der Betreibungsbeamte von Rhein
felden hat daher das Recht, den Entscheid der oberen Rekursinstan
zen darüber anzurufen, ob Kalenbach und Genossen als Partei
im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.
- Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diese Frage bejaht.
Daß Kalenbach und Genossen sich als Ersteigerer nicht auf Art.
39 der Verordnung Nr. 1 und ebensowenig auf Art. 8 SchKG
berufen können, liegt auf der Hand, da die Steigerungskosten
ihnen ja nicht überbunden, sondern aus dem Pfanderlös bestritten
wurden. Und auch in ihrer weiteren Eigenschaft als Bürgen und
Selbstzahler des betriebenen Pfandschuldners können sie nicht
als Partei im Betreibungsverfahren gelten. Freilich sind mit der
Rückerstattung der Steigerungskosten an die betreibende Gläubi
gerin deren Rechte auf Kalenbach und Genossen übergegangen. Die
Gläubigerin hatte aber das Recht, vom Betreibungsbeamten eine
detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, bereits ausgeübt und es
können die Bürgen das nämliche Recht nicht neuerdings geltend
machen. Diese hätten sich richtigerweise an die Gläubigerin
wenden und, bevor sie ihr die Steigerungskosten ersetzten, von
ihr die verlangte spezifizierte Kostenrechnung fordern sollen. Dem
Rekurrenten gegenüber haben sie auf eine solche Rechnung nach
dem Gesagten keinen Anspruch.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die ange
fochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
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