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- Arteil vom 21. November 1912 in Sachen
Bolz gegen Luzern.
Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeit des Schlachthauszwangs, speziell auch
für die Kuttlerei.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Die vom Stadtrate Luzern am 23. März 1911 er
lassene und vom Regierungsrate Luzern am 10. Juni 1911
nehmigte Verordnung betreffend den Verkehr mit Nahrungs und
Genußmitteln in der Stadtgemeinde Luzern enthält in den 20 ff.
auch eine Schlachthausordnung, aus der folgende Bestimmungen
hervorzuheben sind:
aus dem Abschnitt 2 allgemeine Bestimmungen :
22, Abs. 1. In der Stadtgemeinde Luzern hat das Schlach
ten von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen jeden Alters
im Schlachthaus zu erfolgen.
Abs. 3. Als mit dem Schlachten im Zusammenhang stehend
wird betrachtet: das Abhäuten der Tiere des Rindvieh , Schaf
und Ziegengeschlechts, das Brühen und Enthaaren der Schweine
oder einzelner Teile der übrigen Schlachttiere, das Ausweiden der
geschlachteten Tiere, das Reinigen der Eingeweide, das Brühen
und Sieden der Kutteln, das Schleimen der Därme, rc. ....
Schon die frühere ebenfalls regierungsrätlich genehmigte Ver
ordnung des Stadtrates über das Schlachten und den Fleischver
kauf in der Gemeinde Luzern vom 9. März 1874 hatte in 42
vorgeschrieben, daß das sog. Schleimen der Därme im Schlacht
haus zu geschehen habe.
B. Der Rekurrent Bolz übt seit einer Reihe von Jahren
in Luzern das Gewerbe eines Kuttlers und Darmhändlers aus.
Seit dem 1. Januar 1910 betrieb er sein Geschäft an der Militär
straße 10. Anfangs 1911 wollte er es nach der St. Karli
straße 39 a verlegen und suchte daher beim Stadtrat um die Be
willigung nach, in dieser Liegenschaft eine Kuttlerei und Darm
schleimerei einzurichten. Der Stadtrat versagte sie jedoch durch
Beschluß vom 1. April 1911, indem er erklärte: Beim Brühen
und Reinigen der Kutteln und mehr noch beim sog. Schleimen
der Därme seien übelriechende Ausdünstungen unvermeidlich. Be
sonders intensiv werde der Geruch, wenn das zu verarbeitende
Material nicht mehr ganz frisch sei. Deshalb würden die Kuttlerei
betriebe überall konzentriert und wenn möglich mit dem Schlacht
haus in Verbindung gebracht. Auch im Schlachthaus Luzern seien
die nötigen Einrichtungen für Kuttlerei und Darmschleimerei vor
handen. Allerdings seien die dafür bestimmten Räume etwas be
schränkt, so daß es sich als unmöglich erweise, mehrere Unter
nehmer zuzulassen. Seit etwas mehr als einem Jahr sei daher die
gesamte Kuttlerei der Genossenschaft der Metzgermeister übertragen
worden. Diese sei aber vertraglich verpflichtet, gegen eine mäßige
Gebühr auch für Nichtmitglieder Kutteln und Därme zu ver
arbeiten. Im Interesse der öffentlichen Hygiene und Salubrität
sollten Kuttlereien außerhalb des Schlachthauses nicht geduldet
werden. Jedes derartige Etablissement bedeute eine Belästigung der
Nachbarschaft, die außerhalb des Schlachthauses befindlichen An
lagen um so mehr, als sie regelmäßig Material von auswärts
bezögen, das nicht mehr frisch sei. Gerade gegenüber dem Betriebe
Bolz seien im letzten Jahre wesentlich aus diesem Grunde vielfach
begründete Klagen eingelaufen. Die geplante neue Anlage sei zwar
günstig gelegen; doch sei sicher, daß auch sie der Nachbarschaft
lästig werden dürfte. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf
23, Abs. 3 der Verordnung vom 23. März 1911 könne daher
dem Gesuche nicht entsprochen werden.
Durch Verfügung vom 29. Juni 1911 verbot sodann der
Stadtrat dem Rekurrenten auch den Weiterbetrieb seines Geschäftes
an der Militärstraße. Ein dagegen ergriffener Rekurs wurde vom
Regierungsrat am 12. August 1911 mit folgender Begründung
AS 38 I 1912
abgewiesen: Abgesehen von den begründeten sanitätspolizeilichen
Bedenken, die zu dem angefochtenen Entscheide geführt hätten, sei
es schon der Konsequenzen wegen nicht angezeigt, Ausnahmen von
der Regel des 22 der Verordnung vom 23. März 1911 zu
gestatten. Auch die Berufung auf Art. 31 BV treffe nicht zu.
Die kantonalen Behörden seien befugt, die Ausübung solcher Ge
werbebetriebe zu untersagen bezw. zu beschränken, welche den öffenr
lichen Gelundheitsverhältnisen nachteilig seien. Daß der in Frage
stehende Betrieb geeignet sei, die sanitären Zustände der Nachbar
schaft zu schäbigen, stehe außer Zweifel. Deshalb sei man auch in
Luzern wie andernorts dazu gelangt, derartige Betriebe in die
Schlachthäuser, wo sich die nötigen Schutzvorrichtungen fänden,
einzuweisen. Dem Beschwerdeführer werde zudem die Ausübung
seines Gewerbes nicht untersagt, da ihm ja die Möglichkeit zustehe,
es im öffentlichen Schlachthause weiterzubetreiben.
Auf erneutes Gesuch ließ sich dann aber der Regierungsrat be
stimmen, dem Rekurrenten die Weiterführung des Geschäftes an
der Militärstraße wenigstens bis zum Ablaufe seines Mietvertrages
15. März 1912 zu gestatten. Motivieri wurde dieser Be
schluß damit, daß die mit dem Betrieb verbundenen Übelstände und
Gefahren in der kalten Jahreszeit weniger zu Tage träten.
Infolgedessen erwarb der Rekurrent eine Liegenschaft in Littau,
um dort eine Kuttlerci und Darmschleimerei einzurichten. Auch
die Ortsgesundheitskommission Littau versagte ihm indessen die
Erlaubnis hiezu und der Regierungsrat wies den hiegegen gerichte
ten Rekurs am 2. März 1912 ab, indem er u. a. bemerkte: wie
bereits früher ausgeführt, handle es sich nicht darum, dem Rekur
renten den Betrieb seines Gewerbes zu untersagen. Dagegen müsse
verlangt werden, daß er es an einem Orte und in einer Weise
ausübe, die eine Störung und Gefährdung der öffentlichen Gesund
heit ausschließe.
Bolz gelangte daher am 27. März 1912 nochmals an den
Stadtrat Luzern mit dem Gesuche, ihm den Betrieb seiner Kuttlerei
und Darmschleimerei entweder in den bisherigen Lokalitäten auf
Zusehen hin weiter zu gestatten oder aber ihm dafür das städtische
Schlachthaus einzuräumen. Damit unter Hinweis auf die in den
frühern Entscheiden enthaltenen Ausführungen abgewiesen, zog er
am 1. April 1912 nach der Baselstraße Nr. 48 und setzte dort
den Betrieb ohne Bewilligung fort. Der Stadtrat befahl ihm daher
durch Verfügung vom 25. April 1912 neuerdings, denselben his
spätestens 15. Mai 1912 einzustellen. Bolz zog auch diese Ver
fügung an den Regierungsrat weiter mit dem Begehren: es sei
ihm die Ausübung seines Berufes in dem genannten Hause so
lange zu gestatten, bis ihm der Stadtrat die nötigen Lokalitäten
im städtischen Schlachthaus zur Verfügung stelle. Der Regierungs
rat wies jedoch den Rekurs durch Entscheid vom 8. Juni 1912
ab in Erwägung
- daß auf Grund des 8 22 der städtischen Verordnung vom
- März 1911 dem Rekurrenten, dessen Lokalitäten zudem, wie
sich aus dem Gutachten des Sanitätsrates ergebe, infolge der zu
großen Nähe von menschlichen Wohnungen für den in Frage kom
menden Geschäftsbetrieb ungeeignet und den gesetzlichen Anforde
rungen nicht entsprechend erscheinen, die Ausübung seines Berufes
in der Stadtgemeinde Luzern außerhalb des öffentlichen Schlacht
hauses nicht gestattet werden könne.....
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Bolz
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage:
- es sei derselbe sowie der Entscheid des Stadtrates vom
- April 1912 aufzuheben und ihm
- die Ausübung der Kuttlerei und Darmschleimerei im Hause
Baselstraße 48 zu gestatten,
Die Rekursschrift macht geliend:
b) die angefochtenen Entscheide widersprächen der Handels und
Gewerbefreiheit. Es sei eine maßlose Übertreibung, ja direkt un
wahr, daß das Geschäft des Rekurrenten die öffentliche Gesundheit
gefährde. Die Dünste, die sich während der heißen Jahreszeit in
folge der Verarbeitung entwickelten, seien notwendig mit dem Be
triebe verbunden. Sie seien für die Nachbarschaft vielleicht unan
genehm, aber nicht gesundheitsschädlich. Die Stadt habe daher kein
Recht, diesen Betrieb ins Schlachthaus einzuweisen oder zu unter
sagen. Die bezüglichen Bestimmungen der Verordnung, 22 und
63, seien verfassungswidrig.
1). Der Stadtrat von Luzern hat auf Abweisung des Re
kurses angetragen. Er verweist auf zahlreiche gegen den Geschäfts
betrieb des Rekurrenten eingegangene Klagen von Nachbarn und
führt aus: der durch das Abschleimen der Därme entwickelte pene
trante Geruch könne auch durch Maschinen neuester Konstruktion
nicht beseitigt werden und verunreinige die Luft in einem größeren
Umkreise. Sollten auch diese Gase nicht gesundheitsschädlich sein,
so bildeten sie doch zum mindesten eine überaus große Unannehm
lichkeit für die Bewohner der betreffenden Zone....
E. Der Regierungsrat hat sich den Ausführungen des
Stadtrates angeschlossen.
in Erwägung:
4.Wie schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in
einer Neihe von Entscheiden festgestellt hat, hat man es beim
Schlachthauszwang mit einer auf nicht anfechtbaren gesundheits
polizeilichen Erwägungen beruhenden und daber nach Art 3
lit. e BV zulässigen Beschränkung der freien Gewerbsausübung
zu tun (vergl. Salis, Bundesrecht 2. Aufl. Nr. 883; Burck
hardt. Komm. zur BV S. 287j. Es beiteht kein Grund, von
dieser Praris abzuweichen. Freilich beziehen sich jene Entscheide
unmittelbar nur auf das Metzgergewerbe, nicht speziell auf die
Kuttlerei und Darmschleimerei. Analoge Gründe wie dort recht
fertigen die Maßregel aber auch hier. Der Rekurreni selbst an
erkennt, daß sein Betrieb wegen der damit verbundenen stintenden
ünste eine erhebliche Belästigung für die Umgebung bedeute.
Schon darin läge ein ausreichendes Motiv für die Einweisung in
den Schlachthof. Es ist aber auch sehr glaubhaft, daß gewisse Ge
fahren für die Gesundheit bestehen. Im Schlachthof können die
Abfallstoffe, die zur Fäulnis neigen und nicht selten mit Krank
beitskeimen behaftet sind, rascher und sicherer beseitigt werden als
in einem privaten Betriebe. Gerade bei der Kuttlerei und Darm
schleimerei sind aber solche Abfallstoffe im großen Umfang vor
handen. In der Einführung des Schlachthauszwangs für diese
Betriebe liegt daher an sich keine Verletzung der Handels und
Gewerbefreiheit. Ob aber der Stadtrat zu dieser Maßregel kompe
tent gewesen sei, ist nicht weiter zu untersuchen, da nur die mate
rielle und nicht die formelle Giltigkeit der betreffenden Bestimmun
gen der Verordnung angefochten worden ist.
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
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