Texto completo
- Entscheid vom 19. September 1912 in Sachen Dettwiler.
Art. 132 Abs. 2 SchKG: Ueberprüfungsbefugnis des Bundesge
richtes in Beziehung auf die Anordnung einer kantonalen Aufsichts
behörde über die Art der Verwertung des Eigentumsanteiles an einer
Liegenschaft. Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Mit- oder Gesamt
eigentümer, sowie die Hypothekargläubiger anzuhören.
A. Laut öffentlichem Inventar vom 14. August und Tei
lung vom 14. Dezember 1903 über den Nachlaß ihres Vaters,
übernahmen die Brüder Karl und Emil Dettwiler, gemeinschaftlich
und unverteilt, den Sennhof Steinegg, der zum größeren Teil in
der Gemeinde Seewen, zum kleineren in der Gemeinde Nunningen
AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 38, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 64.
liegt. Die Katasterschatzung des Hofes beträgt Fr. 81,090 -
Die Gebäude sind versichert für.
36,700
Summa Fr. 117,790
Auf dem Hofe lasten folgende Grundpfandrechte:
I. Gemeinschaftlich auf der ganzen Liegenschaft:
- Basellandschaftliche Hypothekenbank in Liestal
- Hypothek
Fr. 46,000
Zins
1,377 45 Fr. 47,377 45
- Die gleiche Gläubigerin fordert
II. Hypothek
Fr. 8,000
Zins
117 50 Fr. 8,117 50
- Die gleiche Gläubigerin fordert
III. Hypothek
Fr. 8,000 -
Zins usw.145 05
Fr. 8,145 05
II. Auf dem Anteil des Emil Dettwiler:
Johann Wiedmann Dettwiler in Nizza
KapitalFr. 15,000 -
III. Auf dem Anteil des Karl Dettwiler:
Spar und Leihkasse Breitenbach:
Kapital.Fr. 5,000
Zins und Kosten
375 Fr. 5,375
Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Basel wurde der Anteil
des Karl Dettwiler am 25. August 1911 für eine Forderung
der Schweizerischen Volksbank in Basel von 1613 Fr. 75 Cts.
gepfändet. Der Pfändung schlossen sich an: die Firma Müller
Cie. in Basel mit 600 Fr. und noch zwei weitere Gläubiger mit
zusammen 453 Fr. 75 Cts.
Gestützt auf das Verwertungsbegehren, das Emil Dettwiler
als Zessionar der Schweizerischen Volksbank und der Firma
Müller Cie. in Basel stellte, hat das Betreibungsamt Basel
vom Betreibungsamt Dorneck auf dem Requisitionsweg Verwer
tung des dem Karl Dettwiler gepfändeten Anteils am Hofe Stein
egg verlangt. Das Betreibungsamt Dorneck schrieb die Versteige
rung dieses Anteils aus. Im Lastenverzeichnis führte es die Hälfte
der gemeinschaftlichen Hypotheken an und die Forderung der Spar
und Leihkasse Breitenbach, die einzig auf Karl Dettwilers Eigen
tumsquote lastet.
B. Am 2./4. Juni 1912 beschwerte sich Karl Dettwiler
über diese Maßnahme bei der Aufsichtsbehörde und stellte das Be
gehren, es sei das Betreibungsamt Dorneck zu verhalten, nicht
nur seinen Anteil, sondern die ganze Liegenschaft zu versteigern.
Ferner sei der Hof neu zu schätzen. Sein Teil sei mit 50,000 Fr.
zu niedrig taxiert, indem bei der Schatzung der Waldbestand der
Liegenschaft nicht mitberücksichtigt worden sei.
Das Betreibungsamt beantragte Abweisung der Beschwerde und
bemerkte, eine Zwangsversteigerung auch des Anteils des Emil
Dettwiler wäre unstatthaft. Wenn die gemeinschaftlichen Hypo
theken auf dem Lastenverzeichnis voll eingestellt würden, wäre eine
Verwertung der Quote des Karl Dettwiler nicht möglich, weil
der Erlös aus der Hälfte des Grundpfandes die Verpfändungen
nicht decken würde. Was die Schatzung betreffe, so sei der dem
Karl Dettwiler gehörige Teil mit 50,000 Fr. hoch genug veran
schlagt. Im Inventar von 1903 habe man die ganze Liegenschaft
auf 95,000 Fr. geschätzt und seither sei der Wald geschlagen worden.
Durch Entscheid vom 11. Juni 1912 hat die Aufsichtsbehörde
die Beschwerde in Bezug auf das erste Begehren abgewiesen, in
Bezug auf das zweite Begehren gutgeheißen. Zur Abweisung des
ersten Begehrens führte sie aus, es sei ohne weiteres klar, daß
die Verwertung nicht die ganze Liegenschaft, sondern nur den An
teil des Karl Dettwiler betreffen könne, indem Karl und nicht
Emil Dettwiler der betriebene Schuldner sei.
C. Gegen diesen ihm am 28. Juni 1912 mitgeteilten Ent
scheid rekurrierte Karl Dettwiler am 8. Juli 1912 ans Bundes
gericht. Er erneuerte das Begehren um Verwertung des gesamten
Hofes Steinegg und bemerkte, durch die Versteigerung bloß seines
Anteils würde der Wert der ganzen Liegenschaft zu seinem Schaden
vermindert werden.
Das Bundesgericht erkannte am 17. Juli 1912, es sei auf
den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Nach dem auf
dem Briefumschlag sich befindlichen Poststempel sei der Rekurs am
- Juli erst abends 8 Uhr der Post übergeben worden, während
die Frist schon abends 6 Uhr abgelaufen gewesen sei.
D. Gegen diesen ihm am 12. August 1912 zugestellten
Entscheid reichte Karl Dettwiler dem Bundesgericht noch gleichen
Tags ein Revisionsgesuch ein, worin er behauptete, daß er den
Rekurs am 8. Juli abends vor 6 Uhr zur Post gegeben habe.
Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung legte er dem
Revisionsbegehren eine Empfangsbescheinigung der Post bei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was die Revision betrifft, geht aus der vom Rekur
renten aufgelegten Empfangsbescheinigung der Post und aus der
Erklärung der Postdirektion (Kreis V) vom 15. August 191,
hervor, daß der Rekurs am 8. Juli 1912 tatsächlich vor 6 Uhr
abends der Post übergeben wurde. Der Entscheid des Bundes
gerichtes vom 17. Juli 1912 beruht daher auf einer irrtümlichen
Voraussetzung und es ist die Revision gestützt auf die Art. 192
Ziff. 1 litt. c. und 192 Ziff. 2 der eidg. ZPO zuzulassen.
- In Bezug auf die Sache selbst ist der Vorinstanz darin
beizustimmen, daß sich die Verwertung nicht auf den ganzen im
Eigentum der Brüder Karl und Emil Dettwiler befindlichen Hof
Steinegg beziehen kann. Vielmehr ist nur der dem Karl Dett
wiler gehörige Anteil zu verwerten, der allein gepfändet ist. Die
Verwertung auch der Quote des Emil Dettwiler käme der Ver
wertung eines einem unbeteiligten Dritten gehörenden, nicht gepfän
deten Vermögensstückes gleich, wovon natürlich keine Rede sein kann.
Es ist daher zu prüfen, ob sonstige Gründe vorhanden seien,
die zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigen
könnten. Hiebei kann die Frage, ob das Eigentum der Brüder
Dettwiler am Hof Steinegg als Miteigentum oder als Gemeinder
schaft aufzufassen sei, offen gelassen werden, indem für die Ver
wertung gemäß Art. 132 bis ebenfalls Art. 132 anwendbar ist.
Nach Art. 132 und 132 bis SchKG war das Betreibungsamt
Dorneck verpflichtet, die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des
Verfahrens bei Verwertung des dem Karl Dettwiler gepfändeten
Anteils zu ersuchen. Aus den Akten geht nicht hervor, daß das
Betreibungsamt dieser Vorschrift nachgelebt hat. Der Unterlassung
ist jedoch keine Bedeutung beizumessen, da durch die Beschwerde
Karl Dettwilers der Aufsichtsbehörde nachträglich doch Gelegen
heit gegeben wurde, die Sache zu prüfen und dem Betreibungsamt,
soweit es solche nötig fand, Weisungen zu geben.
Die Aufsichtsbehörde ist nun gemäß Art. 132 Abs. 2 SchKG
in der Anordnung der besonderen Verwertungsmaßnahmen voll
ständig frei. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur möglich,
wenn das Gesetz oder die Interessen der Beteiligten verletzt werden.
Im vorliegenden Falle hätte nun die Aufsichtsbehörde, bevor sie
über die Verwertungsart bestimmte, den Emil Dettwiler und die
hypothekarischen Gläubiger anhören sollen. Weder diese noch jener
haben jedoch gegen die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Ver
fügungen rekurriert. Eine der Gläubigerinnen, die basellandschaft
liche Hypothekenbank, deren Hypotheken auf dem ganzen Hof
Steinegg lasten, beschränkte sich darauf, dem Karl Dettwiler zu
schreiben, sie nehme die erfolgte Lastenverteilung nicht an, sondern
verlange die Rückzahlung aller ihrer Forderungen. Unter diesen
Umständen erscheinen die Interessen der Beteiligten nicht als ver
letzt. Und da vom Rekurrenten nicht behauptet wurde, der Ent
scheid der Aufsichtsbehörde verstoße gegen das Gesetz der Re
kurrent machte nur geltend, die angeordnete Verwertungsart sei
seinen Interessen nicht vorteilhaft, so erweist sich derselbe auch
in diesem Punkt als zu Recht bestehend.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
debt enforcementseizureco-ownershiprealization of sharesupervisory complaintrevisionhearing of interested partiesmortgage creditorsvaluationlate filing