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- Arteil vom 20. März 1912 in Sachen
Halter gegen Zürich.
In der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschuaft für ihr Kapi
tal und des Aktionars für seine Aktien liegt keine bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung, und zwar auch dinn nicht, wenn es sich um eine
sog. Familienaktiengesellschaft handelt.
A. Der im Kanton Zürich domizilierte Rekurrent ist
haber von 12 Namenaktien à 1000 Fr. der Aktiengesellschaft
Veberei Grüneck in Grüneck (Kanton Thurgau). Für diesen
Aktienbesitz wurde er im Kanton Zürich, zuletzt durch Entscheid
der Rekurskommission für die Bezirke Uster, Pfäffikon und Winter
thur, vom 5./8. Januar 1912, vermögenssteuerpflichtig erklärt.
B. Mittels des vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig dem
Bundesgericht eingereichten staatsrechtlichen Rekurses stellt der Re
kurrent das Rechtsbegehren:
Der Entscheid der Steuer Rekurskommission des Kantons Zürich
vom 5., zugestellt den 8. Januar 1912, sei aufzuheben und sei
demgemäß die Erhebung einer Vermögenssteuer auf meine Aktien
der Weberei Grüneck in Müllheim, Kanton Thurgau, als un
statthaft zu erklären."
Zur Begründung führt der Rekurrent aus, die fraglichen Aktien
unterlägen mit Recht der Besteuerung im Kanton Thurgau, wo
das Vermögen wirtschaftlich domiziliert sei. Die nochmalige Be
steuerung durch den Kanton Zürich stelle sich somit als unzu
lässige Doppelbesteuerung dar. Wohl habe das Bundesgericht bisher
in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft am Orte
ihres Sitzes und der einzelnen Aktionäre am Orte, wo sie wohnen,
eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV nicht erblickt. Ein hin
reichender Grund hiefür sei aber nie angegeben worden. Die bundes
gerichtliche Rechtsprechung verkenne den wirtschaftlichen Zweck des
Art. 46 Abs. 2 BV. Seien schon allgemein Aktiengesellschaft und
Aktionäre wirtschaftlich nicht getrennte Personen, so trete deren
Identität im gegebenen Falle, wo es sich um eine Familienak
tiengesellschaft handle, noch klarer zu Tage. Das Bundesgericht
selber habe übrigens in seinem Entscheid in Sachen Gesellschaft
schweizerischer Manufakturisten gegen Zürich, BGE 34 1 Nr. 79,
in Erwägung 3, an seiner Doppelbesteuerungspraxis gerüttelt .
Außerdem sei das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt, da
die übrigen, sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Mitglieder
der Gesellschaft ihren Aktienbesitz daselbst nicht zu versteuern hätten
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist in der
gleichzeitigen Besteuerung einer Aktiengesellschaft im Kanton ihres
Sitzes und der einzelnen Aktionäre in ihren Wohnsitzkantonen keine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung zu erblicken. Daß das Bun
desgericht, wie der Rekurrent behauptet, in einem neueren Entscheide
(AS 34 I Nr. 79) seinen bisherigen Standpunkt verlassen habe,
ist nicht richtig; die Erwägung 3 des zitierten Urteils enthält im
Gegenteil eine ausdrückliche Bestätigung der erwähnten Praxis.
Ein hinreichender Grund, von dieser ständigen, in den frühern
Entscheiden eingehend begründeten Praris, der sich die Kantone
schon seit Jahrzehnten angepaßt haben, anläßlich des vorliegenden
Falles abzugehen, besteht nicht. Das einzige neue Argument
des Rekurrenten, das auf den Charakter der Weberei Grüneck
als einer sogenannten Familienaktiengesellschaft abstellt, ist nicht
durchschlagend. Allerdings läßt sich bei der Familienaktiengesellschaft
die Ansicht vertreten, daß die Aktiengesellschaft und die Aktionäre
wirtschaftlich mehr oder weniger identisch seien, zumal wenn die
Aktiengesellschaft lediglich behufs Durchführung einer Erbteilung
gegründet wurde, wie dies bei der Weberei Grüneck der Fall
gewesen sein soll. Allein einerseits stellt doch auch die Familienaktien
gesellschaft ein besonderes Rechtssubjekt dar, dessen Interessen sich
mit denjenigen der Mitglieder keineswegs immer decken; anderseits
aber ist nicht ersichtlich, nach welchen, juristischen oder auch nur
wirtschaftlichen Kriterien im einzelnen Falle festgestellt werden
könnte, ob wirklich eine Familienaktiengesellschaft oder aber eine
sonstige Aktiengesellschaft vorliege. Insbesondere würde es z. B. an
jeglichen Anhaltspunkten darüber fehlen, bis zu welchem Verwandt
schaftsgrad noch von einer Familie zu sprechen wäre, welcher Teil
der Aktien im Besitz von Familienmitgliedern sein müßte, ob es
sich ausschließlich um Namenaktien haudeln müßte, oder ob ein Teil
der Aktien auf den Inhaber lauten dürfte, usw. alles Fragen,
die nur auf dem Wege der Gesetzgebung in befriedigender Weise
gelöst werden könnten.
Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung kann somit in einem
Falle, wie dem vorliegenden, nicht gesprochen werden.
- Was die angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit be
eifft (weil der Rekurrent seine Aktien versteuern müsse, während
die übrigen, sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Aktionäre
mit Rücksicht auf die Besteuerung der Aktiengesellschaft in diesem
Kanton für den Betrag ihrer Aktien steuerfrei seien), so genügt
es, daran zu erinnern, daß Art. 4 BV die Bürger nicht davor
schützt, in einem Kanton anders behandelt zu werden, als in einem
andern, sondern daß er sich nur auf die Gleichbehandlung der
Bürger seitens ein und derselben Behörde, bezw. seitens der
Behörden eines und desselben Kantons bezieht. Hierum aber
handelt es sich im vorliegenden Falle nicht, da ja der Rekurrent
selber nicht behauptet, daß der Kanton Zürich andere Mitglieder
von Familienaktiengesellschaften unbesteuert lasse, sondern nur, daß
der Kanton Thurgau sich mit der Besteuerung der Aktiengesell
schaft als solcher begnüge.
Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit ebenfalls nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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