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- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912
in Sachen Müller Widmann, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Kern und Braunschweig Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 67 Abs. 3 0G: Die Berufung in einem Prozess über eine Diensi
barkeit ist wirkungslos, wenn in der Berufungserklärung deren
Wert nicht angegeben ist und sich auch nicht klar aus den Akten
ergibt, dass der gesetzliche Streitwert vorhanden ist.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Sachlage:
A. Am 12. Dezember 1911 erhoben die Kläger folgende
Klage:
Es sei das erlassene richterliche Verbot Nr. 43 zu bestätigen
und dem Beklagten zu verbieten, seine servitutbelastete Liegenschaft
Sektion I Parzelle 11141, St. Johannvorstadt Nr. 10 und 12,
durch bauliche Veränderungen zu erhöhen oder irgend welche Vor
richtungen zu treffen, durch welche die Aussicht aus den auf den
Parzellen 229 und 230, St. Johannvorstadt 5 und 7 stehenden
Häusern geschmälert und beeinträchtigt werde, insbesondere sei eine
Umzäunung des Daches der Liegenschaft St. Johannvorstadt
Nr. 12 zu untersagen, resp. es sei die Entfernung der Umzäunung
anzuordnen, falls dieselbe im Momente des Urteils bereits an
gebracht sein sollte.
Durch Urteil vom 23. April 1912 hat das Appellationsgericht
des Kantons Basel Stadt über diese Klage erkannt:
Das am 29. November 1911 erlassene richterliche Verbot
Nr. 43 wird bestätigt und dem Beklagten verboten, auf dem mit
der Servitut der Baubeschränkung belasteten Teile seiner Liegen
schaft Parzelle 11141 in Sektion I des Grundbuches Basel Stadt
mit Wohnhaus St. Johannvorstadt Nr. 10 und 12 eine Baute
oder sonst irgend etwas vorzunehmen, wodurch die Aussicht der
berechtigten Liegenschaften, Parzellen 229 und 230 mit den Wohn
häusern St. Johannvorstadt Nr. 5 und 7, geschmälert werden
könnte.
Der Beklagte wird verurteilt, das auf dem servitutbelasteten
Teile seiner Liegenschaft angebrachte Geländer innert einer Frist
von vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Abweisung der
Klage;
in Erwägung:
Nach Art. 67 Abs. 3 OG liegt dem Berufungskläger ob, den
Streitwert anzugeben, wenn die Zulässigkeit der Berufung vom
Wert des Streitgegenstandes abhängt, und dieser nicht in einer
bestimmten Geldsumme besteht.
Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts die Unwirksamkeit des Rechtsmittels jedenfalls
dann nach sich, wenn nicht ohnehin aus den Akten klar erhellt,
daß der gesetzliche Streitwert offenbar gegeben ist.
Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Rechtsstreitigkeit über
vermögensrechtliche Ansprüche handelt, unterliegt keinem Zweifel;
der Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche ist keineswegs auf
obligationenrechtliche Rechtsbeziehungen beschränkt, auch die Ansprüche
aus dem Sachenrecht fallen darunter.
Die Akten geben nun aber keinen Anhaltspunkt für die Be
messung des Wertes der streitigen Servitut; es erscheint als durch
aus zweifelhaft, ob dieser Wert den für die Berufung erforderlichen
Betrag erreiche.
Da der Berufungskläger den Streitwert nicht angegeben hat,
erweist sich die Einlegung des Rechtsmittels sonach als wirkungs
los;-
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
servitudeappeal admissibilityvalue in disputenon-entryproperty lawinjunction