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- Arteil der I. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1912
in Sachen American Machinery Sales Company Ldt.,
Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen American Machinery Import Office S.-A., Kl. u. Ber. Bekl.
Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von Aktien
gesellschaften, Art. 873 OR. Auf ein Konkurrenzverhältnis der Ge
schäfte kommt es nicht an.
A. Durch Urteil vom 8. Juni 1912 hat das Handels
gericht Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen und der Beklagten die weitere
Verwendung ihrer Firma untersagt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das an
gefochtene Urteil aufzuheben und das Klagebegehren um Löschung
der Firma American Machinery Sales Compagnie Ltd. im
Handelsregister abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der
Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des an
gefochtenen Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Gesellschaft American Machinery Im
port Office S.-A. mit Sitz in Zürich wurde im Jahre 1909
begründet und betreibt den Import und den Vertrieb amerikanischer
Werkzeuge und Maschinen. Die beklagte Gesellschaft, American
Machinery Sales Company Ltd. in Zürich besteht seit 1912 und
bezweckt: Die Besorgung der Generalvertretung der Standard
Typewriter Company für Europa und das asiatische Rußland,
den Handel mit Bureaumaschinen, Motoren, wie überhaupt allen
für den Gesellschaftszweck geeigneten Handels und Fabrikations
artikel; ferner allfällige Beteiligung bei andern Fabrikations und
Exportunternehmungen. Mit der vorliegenden, vorinstanzlich gut
geheißenen Klage hat die Klägerin das Begehren gestellt: Es sei
der Beklagten der weitere Gebauch der Bezeichnung American
Machinery" in ihrer Firma zu untersagen und sie sei verpflichtet,
diese Firmabezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen.
- Laut Art. 873 OR muß sich die Firma einer Aktien
gesellschaft von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter
scheiden. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei oder nicht, kommt
es zwar im allgemeinen auf die Firmabezeichnung als ganzes an
und es kann daher eine genügende Unterscheidbarkeit auch dann
vorliegen, wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnung über
einstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden ein deutlich
unterschiedener bleibt. Letzteres ist aber dann nicht mehr der Fall,
wenn solche Bestandteile vor den andern hervortreten und durch
ihre Wirkung auf den Leser oder Hörer den Gesamteindruck be
stimmen. Dies trifft nun hier für die in die Firmen der beiden
Parteien aufgenommenen Worte American Machinery zu. Als
Stichworte an den Anfang der beiden Firmenbezeichnungen gestellt,
fallen diese Bestandteile zunächst auf und bleiben als charakteristische
Kennzeichen haften. In der Tat hat denn auch die Klägerin eine
Anzahl an sie gerichteter Geschäftsbriefe mit der bloßen Adresse
American Machinery, Zürich eingelegt. Die nachfolgenden
anders gewählten Wortbestandteile Import Office S.-A. und
Sales Company Ltd. treten trotz ihrer lautlichen Verschieden
heit mehr zurück und sind angesichts jener vorangestellten Wor
nicht mehr geeignet, die gesetzlich verlangte deutliche Unterscheidun
zu bewirken; dies um so weniger, als die Ausdrücke Import
und Sales beide darauf hinweisen, daß man es mit Geschäften
zu tun hat, die den Handel mit den vorher genannten Waren,
American Machinery bezwecken. Hienach hat also die Beklagte
der gesetzlichen Anforderung, eine von der klägerischen hinreichend
unterschiedene Firma zu wählen, nicht genügt. Dabei ist zu be
merken, daß die Parteien ihre Geschäfte am gleichen Orte betreiben
und daß bei den Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein größerer
Spielraum besteht als etwa bei Kollektiv oder Kommanditgesell
schaften und daher in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein
trengerer Maßstab angewendet werden darf. Ob sich die Beklagte
mit dem Vertrieb anderer Artikel beschäftige als die Klägerin und
mit ihr nicht in Wettbewerb stehe, ist ohne Belang, denn die
Vorschrift des Art. 873 gilt allgemein, nicht nur im Verhältnis
zwischen Konkurrenzsirmen.
- Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch noch auf die
Grundsätze über den unlautern Wettbewerb gestützt. Hierauf braucht
nicht mehr eingetreten zu werden, nachdem die Klage schon vom
firmenrechtlichen Standpunkte aus zu schützen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
zürcherischen Handelsgerichts vom 8. Juni 1912 in allen Teilen
bestätigt.
Palavras-chave
firm namedistinctivenessstock corporationlikelihood of confusionoverall impressionunfair competition