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- Urtheil vom 23. Februar 1878 in Sachen der
Nordostbahngesellschaft gegen Maurer.
Instruktionsrichters ging u. A. dahin:A. Der Antrag des
- Die Nordostbahngesellschaft ist verpflichtet, an den Expro
priaten folgende Entschädigungen zu bezahlen:
für das Stampfgebäude
3000 Fr.
für Inkonvenienzen, bezüglich der obern Wasser
kraft gegenüber dem jetzigen Zustand
500 "
sammt Zins zu 5% vom 14. Juli 1876 an.
- Die Nordostbahn ist verpflichtet, dem Expropriaten auf sein
Verlangen abzutreten den proponirten Platz und Umgelände für
ein entsprechendes Gebäude zu der obern Wasserkraft, und es ist
der Expropriat in diesem Falle schuldig, den neuen Gebäude
platz (740 Qu.-F.) mit 12 Cts. per Qu.-F. und das Umge
bäude und die Böschungen mit 7. Cts. per Qu.-F. zu bezahlen
resp. die entsprechenden Beträge an der Gesammtentschädigung
abrechnen zu lassen.
- Das Recht auf Benutzung der obern Wasserkraft verbleibt
dem M. Maurer.
B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dage
gen verlangte M. Maurer den Entscheid des Bundesgerichtes
und es trug dessen Vertreter heute darauf an, es möchte in Zif
fer 1 noch das Dispositiv neu aufgenommen werden, die Nord
ostbahn sei schuldig, an ihn zu bezahlen 2000 Fr. nebst Zins
zu 5% von Martini 1875 an unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Nordostbahn trug auf Verwerfung dieses
Begehrens und auf Bestätigung des Antrages des Instruktions
richters an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die einzige Frage, die dem Entscheide des Bundesgerich
tes unterliegt, ist die, ob die Nordostbahngesellschaft pflichtig sei,
dem M. Maurer auch die obere, bisher zur Betreibung einer
Stampfe benutzte Wasserkraft abzunehmen und zu bezahlen. Ue
ber die Höhe der Entschädigung gehen die Parteien eventuell
einig, indem beide die Taxation der Experten acceptiren.
- Nun scheint Expropriat sein Begehren, daß die Eisenbahn
gesellschaft ihn auch für die bezügliche Wasserkraft entschädige,
darauf zu stützen, daß diese Wasserkraft mit der in Folge Ex
propriation abgebrochenen Stampfe, als Pertinenz derselben,
juristisch ein untheilbares Ganzes bilde und daher dem Schick
sale der Hauptsache folge. Diese Ansicht ist aber nicht richtig,
sondern vielmehr ohne Weiters klar, daß wenn z. B. umgekehrt
der Expropriat trotz der Enteignung der Stampfe die Wasser
kraft behalten wollte, die Eisenbahngesellschaft dieselbe ihm be
lassen müßte und kein Recht auf deren Uebernahme hätte.
- Von einer Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft zur Ab
nahme und Bezahlung der Wasserkraft könnte vielmehr gemäß
Art. 4 des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten
vom 1. Mai 1850 nur insofern die Rede sein, als die zukünftige
Benutzung derselben für ihn unmöglich oder doch nur mit gro
ßen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies ist nun aber, wie
schon der Antrag des Instruktionsrichters ausführt, keineswegs
der Fall, indem nach dem übereinstimmenden Gutachten der Ex
perten jene Wasserkraft auf dem von der Eifenbahngesellschaft
dem Expropriaten zur Verfügung gestellten Terrain ebenso gut
wie bisher benutzt und ausgebeutet werden kann.
- Dagegen gebührt dem M. Maurer an die Mehrkosten, die
ihm aus der Neuerstellung einer Stampfe oder eines ähnlichen
Etablissements entstehen, noch eine billige Entschädigung, und
zwar dürfte es den Verhältnissen angemessen sein, wenn dieselbe
auf 500 Fr. festgesetzt wird. Gemäß den von beiden Parteien
heute abgegebenen Erklärungen ist aber der Eisenbahngesellschaft
das Recht einzuräumen, statt der Bezahlung dieser Entschädi
gung das Recht zur Benutzung dieser Wasserkraft gegen Vergü
tung von 2000 Fr. zu erwerben. Auch würde in diesem Falle
ferner die unter Ziffer 1 litt. b des Instruktionsantrages dem
Expropriaten bereits zugesprochene Entschädigung dahinfallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Nordostbahngesellschaft ist verpflichtet, an den Expro
priaten folgende Entschädigungen zu bezahlen:
3000 Fr.
- für das Stampfgebäude
- für Inkonvenienzen bezüglich der obern Was
serkraft gegenüber dem jetzigen Zustande und für
1000 "Mehrkosten der Neuerstellung einer Stampfe
sammt Zins zu fünf Prozent vom 14. Juni 1876 an.
- Die Nordostbahn ist verpflichtet, dem Expropriaten auf
sein Verlangen abzutreten den proponirten Platz und Umgelände
für ein entsprechendes Gebäude zu der obern Wasserkraft, und
es ist der Expropriat in diesem Falle schuldig, den neuen Ge
bäudeplatz (740 Qu.-F.) mit zwölf Rappen per Quadratfuß
und das Umgelände und die Böschungen mit sieben Rappen
per Quadratfuß zu bezahlen resp. die entsprechenden Beträge an
der Gesammtentschädigung abrechnen zu lassen.
- Das Recht auf Benutzung der obern Wasserkraft verbleibt
dem M. Maurer; die Eisenbahngesellschaft ist jedoch berechtigt,
dieselbe gegen Bezahlung von zweitausend Franken zu überneh
men und ist dieselbe für den Fall, als sie von dieser Berechti
gung Gebrauch macht, sowohl von der Bezahlung der unter
Dispositiv 1 litt. b ausgesetzten Inkonvenienzentschädigung von
tausend Franken als der in Dispositiv 2 auferlegten Verpflich
tüng entbunden.
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