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- Urtheil vom 4. Mai 1878 in Sachen
Eheleute Rechsteiner.
A. Durch Urtheil vom 26. Februar 1878 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell a/R., in Bestätigung eines Urtheils des
Bezirksgerichtes des Vorderlandes, erkannt:
- Es sei diese Ehe auf die Dauer eines Jahres von Tisch
und Bett geschieden.
- Es sei für diese Zeit das Mädchen dem Vater und der
Knabe der Mutter zum Unterhalt und zur Erziehung über
bunden.
- Habe er auch ferner für den Unterhalt des Knaben per
Woche einen Franken zu bezahlen.
B. Dieses Urtheil zog der Ehemann Rechsteiner an das Bun
desgericht und verlangte in schriftlicher Eingabe, daß die gänzliche
Scheidung ausgesprochen und das Mädchen ihm zur Erziehung
überlassen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten geht hervor, daß die Litiganten bereits seit
3½ Jahren getrennt leben und schon früher, in den Jahren
1876 und 1877, von der Ehegaume und dem Ehegerichte zu
Tisch und Bett getrennt worden sind. Eine Annäherung hat wäh
rend dieser Zeit nicht nur nicht stattgefunden, sondern es hat sich
die gegenseitige Abneigung zufolge der schweren Vorwürfe, die
jeder Ehegatte dem andern gemacht hat, in solchem Grade ge
steigert, daß, wie auch das Obergericht ausdrücklich anerkennt,
keine Hoffnung vorhanden ist, es werden diese Eheleute zu einem
gedeihlichen Zusammenleben kommen. Unter solchen Umständen
erscheint aber, wie das Bundesgericht schon in einer Reihe von
Entscheidungen ausgesprochen hat, das Begehren um sofortige
gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe begründet, sofern derjenige Theil, der die
Scheidung begehrt, nicht die alleinige oder hauptsächliche Schuld
an der ehelichen Zerrüttung trägt. Eine solche Schuld des Ehe
mannes Rechsteiner ist nun weder in dem obergerichtlichen Ur
theile festgestellt, noch ergibt sie sich aus den Akten, vielmehr er
scheint die Annahme gerechtfertigt, daß die gegenseitige lieblose
Behandlung der Ehegatten den ehelichen Unfrieden herbeige
führt habe.
- Was die Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Vermö
gensverhältnisse der Ehegatten und die Erziehung der Kinder be
trifft, so bieten die Akten dem Bundesgerichte die nöthigen An
haltspunkte nicht, um über dieselben entscheiden zu können. Es
ist daher die Beurtheilung dieser Fragen dem kantonalen Richter
zu überweisen, in der Meinung, daß bis zum Erlaß eines de
finitiven Entscheides bezüglich der Erziehung der Kinder das ober
gerichtliche Urtheil vom 26. Februar d. J. in Kraft bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Eheleute Rechsteiner-Schläpfer sind gestützt auf Art. 47
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gänzlich geschieden.
- Ueber die Folgen der Scheidung in Betreff der Vermögens
verhältnisse der Ehegatten, die Erziehung und den Unterricht der
Kinder, hat der kantonale Richter zu entscheiden; bis zur defini
tiven Erledigung dieser Fragen bleibt jedoch Dispositiv II des
obergerichtlichen Urtheils vom 26. Februar d. J. in Kraft.
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