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Urtheil vom 16. Mai in Sachen
Bucher und Durrer.
A. Bucher und Durrer sind Besitzer des Gasthofes Bürgen
stock auf dem Berge gleichen Namens. Der Gasthof ist in der
amtlichen Güterschatzung auf 250 000 Fr. taxirt und es haften
auf demselben 25071 Fr. Gülten zu Gunsten von Einwohnern
des Kantons Nidwalden und eine Kreditversicherung bis auf
400000 Fr. zu Gunsten der eidgenössischen Bank in Bern, resp.
deren Filiale in Luzern.
B. In Anwendung des Art. 2 des Gesetzes von den Land
und Gemeindesteuern, aus welchem bezüglich der Besteuerung
des unbeweglichen Vermögens folgende Bestimmungen hervor
zuheben sind:
I. 1. Zur Abtragung der Staatsschulden ist sämmtliches Landes
rmögen der Steuer unterworfen.
I. 2. Das steuerbare Vermögen des Landes ist demnach theils
unbewegliches, theils bewegliches.
I. 3. In die Klasse des unbeweglichen Vermögens gehören alle
Liegenschaften im Umfange des Kantons.
II. 1. Güter, Alpen, Gebäulichkeiten u. s. w. werden im All
gemeinen nach der Güterschatzung versteuert.
II. 2. Da der Liegenschaftsbesitzer von solcher für sich nur so
viel zu steuern hat, als nicht fremde Kapitalien oder Versiche
rungsverschreibungen, von denen gleich der Gülten der Zins be
zogen wird, darauf haften, so entrichtet er dennoch die volle Steuer
des Güterschatzungsbetrages, kann aber den Kapital- oder Zins
besitzern, seien sie hiesige Landleute oder Fremde, das Betreffende
vom Zinse in Abrechnung bringen.
Sofern die Kapitalien die Güterschatzung übersteigen, sollen
auch diese vom Liegenschaftsbesitzer gleich den obigen versteuert
werden.
III. Das bewegliche Vermögen ist insofern zu versteuern, als
es als Zins tragend oder Nutzen abwerfend betrachtet werden
kann. Dahin gehören:
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Am Zinse stehende oder ausgeliehene Gelder und Kauf
zahlungen, welche Einer wegen Liegenschaften verzinslich oder un
verzinslich zu fordern hat, wie auch Baargeldansprachen, die
im Auslande haften.
III. 4. Da die Landssteuer im allgemeinen Sinne eine Ver
mögenssteuer ist, so kann auch jeder Steuerpflichtige das schuldige
Baargeld an dem steuerpflichtigen Vermögen abrechnen,
belegte die Regierung von Nidwalden die Rekurrenten auf Grund
lage der Güterschatzung von 250000 Fr. mit einer Steuer von
500 Fr. Bucher und Durrer wollten die Steuerpflicht nur be
züglich der im Kanton Nidwalden liegenden Kapitalien von
25071 Fr. anerkennen, indem sie geltend machten: Nach dem
Gesetze sei die Landsteuer eine Vermögenssteuer; Liegenschaften
seien aber, soweit sie überschuldet, kein Vermögen. Allerdings sage
das Gesetz, daß nichtsdestoweniger der Güterbesitzer den vollen
Schatzungswerth versteuern müsse, das Betreffende dann aber
vom Zinse abziehen könne. Nun liege aber die Thatsache vor,
daß die von ihnen geschuldeten Kapitalien größtentheils außer dem
Kanton Nidwalden sich befinden. Diesen auswärtigen Kapital
gläubigern können sie aber keinen Abzug machen, weil dieselben
ihre Kapitalien bereits an ihrem Wohnorte versteuern, und könne
daher die von Nidwalden erhobene Steuerprätension nicht mehr
zu Recht bestehen, indem sonst eine unzulässige Doppelbesteuerung
einträte.
Allein das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem
Wald wies durch Urtheil vom 26. September 1877 die Einsprache
der Rekurrenten ab, im Wesentlichen unter folgender Begrün
dung:
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Die Verordnung über das steuerpflichtige Vermögen Art. 2
definire die Landsteuer in Ziffer I. 1. dahin, daß, sowie die Staats
schulden auf dem allgemeinen Lande haften und sämmtliches Ver
mögen des Landes auch den Schutz des Staates genieße, zur
Abtragung der Staatsschulden sämmtliches Landesvermögen der
Steuerpflicht unterworfen und dies im eigentlichen Sinne Landes
steuer zu benennen sei. Sie beschlage somit das Vermögen,
welches "den Schutz des Staates genießt", und solle zur Abtra
gung der Staatsschulden beitragen. Diese Verwendung finde die
Landessteuer und es genießen die hier gelegenen Liegenschaften
der Beklagten den vollen Schutz des Staates, seien somit der
Landsteuer unterworfen.
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Ziffer II. 1. benannter Verordnung stelle nun den Grundsatz
auf, daß die Güter und Gebäulichkeiten im Allgemeinen nach der
Güterschatzung versteuert werden sollen. Die Güterschatzung vom
Hotel Bürgenstock und Zubehör betrage nun 250000 Fr. und
von dieser Summe sei pro 1875 à 2 die Landsteuer gefor
dert worden.
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Dann besage Ziffer II. 2. derselben, daß, wenn auch der
Liegenschaftsbesitzer von solcher für sich nur so viel zu steuern
habe, als nicht fremde Kapitalien oder Versicherungsverschrei
bungen, von denen gleich Gülten der Zins bezogen werde, darauf
haften, er dennoch die volle Steuer des Güterschatzungsbetrages
entrichte, den Kapital- und Zinsbesitzern aber, seien sie hiesige
Landleute oder Fremde, das Betreffende vom Zinse in Abrech
nung bringen könne. Hieraus gehe hervor, daß der Liegen
schaftsbesitzer selber, gleichviel ob Bürger oder Niedergelassener,
den vollen Steuerbetrag zu entrichten habe. Allerdings könne er
das Steuerbetreffniß den Kapitalbesitzern abziehen; allein ob er
dies thun wolle oder nicht, oder ob die Kapitalbesitzer sich über
den Abzug beschweren, das hebe die unmittelbare Steuerpflicht
der Liegenschaftsbesitzer nicht auf.
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Diese Bestimmungen der Steuergesetzgebung könnten nur
durch das in der Bundesverfassung in Aussicht genommene Ge
setz über Doppelbesteuerung beschränkt werden. Dasselbe sei jedoch
noch nicht erlassen, immerhin aber schließe die Bundesverfassung
dieselbe aus.
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Für die Behauptung der Beklagten, daß ihnen aus hie
sigem Steuermodus eine Doppelbesteuerung erwachse, liege gar
kein Beweis vor, vielmehr komme entgegen in Betracht,
a. daß eine Doppelbesteuerung im Sinne mehrerer bisheriger
bundesräthlicher und bundesgerichtlicher Entscheide nur dann vor
handen wäre, wenn die Beklagten als Liegenschaftsbesitzer für
den Bürgenstock auch von einem andern Kantone der Landsteuer
unterworfen würden; und
b. daß nicht erwiesen sei, es sei der Bürgenstock an Außer
kantonale verschuldet, indem eine kanzleiische Versicherung noch
kein Schuldtitel sei.
6. Es sei hier in der Praxis immer der volle Steuerbetrag
von den sämmtlichen Liegenschaftsbesitzern gefordert und es seien
in Bezug auf den Steuerabzug seit Bestehen der Steuerverord
nung (1848) weder von hiesigen, noch auswärts wohnenden Ka
pitalbesitzern Reklamationen anhängig gemacht worden.
7. Könnte überhaupt von der Güterschatzungssumme der Be
trag der darauf haftenden Kapitalien, die sich außer Landes
befinden, abgezogen werden, so müßte der Staat den Liegen
schaften Schutz gewähren, ohne daß dafür seitens der Besitzer
Der Beweis dafür, daß der Bürgenstock der eidgenössischen
Bank den Betrag von 400000 Fr. wirklich schuldig sei, werde
durch ein Zeugniß dieses Geldinstitutes geleistet.
Rekurrenten stellten demnach das Gesuch, daß bezüglich derjeni
gen Kapitalien auf Bürgenstock, die außer dem Kanton Nidwal
den besessen werden, also speziell bezüglich des Kapitals der eid
genössischen Bank, die Besteuerung in Nidwalden als unzulässig
erklärt werde.
D. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal
den nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
Sie machten im Wesentlichen gegen dieselbe diejenigen Gründe
dieser Liegenschaften dem hiesigen Kantone ein Beitrag an die
geltend, die bereits in dem angefochtenen Entscheide enthalten
sind, und bestritten namentlich, daß es sich um eine Vermögens
Kosten geleistet würde, was durchaus dem Grundsatze über Steuer
steuer und nicht um eine Grundsteuer handle, indem ja die Steuer
verpflichtung Ziffer I. 1 widersprechend wäre.
verordnung den Liegenschaftsbesitzern nur befehle, die Steuer
C. Hierüber beschwerten sich nun Bucher und Durrer beim
Bundesgerichte, indem sie anführten:
von der ganzen Steuersumme zu entrichten, nicht aber selbe den
Entgegen den Ausführungen des nidwaldenschen ObergerichtesKapitalbesitzern in Abzug zu bringen. Sie stelle letzteres den
gehe aus dem dortigen Steuergesetze klar hervor,
Liegenschaftsbesitzern vielmehr frei und in der Regel geschehe
daß nicht die
Liegenschaft als solche, sondern das Vermögen, beziehungsweise
allerdings der Abzug; Ausnahmen finden aber doch statt.
Gegen die Berücksichtigung des erst vor Bundesgericht einge
das auf den Liegenschaften haftende Kapital, Steuerobjekt sei
legten Zeugnisses der eidgenössischen Bank werde protestirt, weil
und es sich somit nicht um eine Grundsteuer, sondern um eine
dasselbe dem Obergerichte nicht vorgelegen habe. Haben die Re
Vermögenssteuer handle. Wenn nun das Gesetz es bequemer
kurrenten die Beweisführung vor den kantonalen Instanzen ver
finde, die Steuer an Stelle der Kapitalisten von den Liegen
säumt, so stehe ihnen kein Recht zu, dieselbe bei der Rekursin
schaftsbesitzern zu beziehen, so könne diese Form des Bezuges an
der Steuerpflicht selbst nichts ändern. Soweit es sich um kan
stanz zu ergänzen.
Kapitalien auf auswärtigen Liegenschaften im Besitze von Nid
tonale Verhältnisse handle, unterziehen sie sich der Steuer. Be
walden werden nicht zur Landessteuer herangezogen.
züglich der Kapitalien aber, welche von Nichtkantonsbewohnern,
E. Mit Brief vom 28. März 1877 bezeugt das Komptoir der
in concreto also von der eidgenössischen Bank, besessen werden,
eidgenössischen Bank in Luzern den Rekurrenten zu Handen der
cessire dagegen die nidwaldensche Steuerhoheit, indem diese Ka
Steuerbehörde, daß die der eidgenössischen Bank verschriebenen
pitalien am Wohnsitze des Inhabers steuerpflichtig seien, und
kanzleiischen Versicherungen auf Hotel Bürgenstock im Betrage
wenn der Staat Nidwalden von diesen auch die Steuer beziehen
von 400 000 Fr. als Faustpfänder hinterlegt seien für geleistete
wolle, so liege ein Fall von Doppelbesteuerung vor, bei welcher
Vorschüsse und Darleihen, welche diese Summe übersteigen.
Nidwalden den Kürzern ziehen müsse, da es sich um eine Ver
Ebenso bezeugte die eidgenössische Bank am 17. Jänner 1878
mögenssteuer handle und bei solchen Steuern derjenige Staat
schriftlich, daß, wenn Bucher und Durrer von den ihr zu ent
kompetent sei, in welchem das betreffende Vermögen liege; wie
richtenden Kapitalzinsen einen Abzug für in Nidwalden zu entrich
ja auch der Kanton Nidwalden gemäß Art. 2 III 3 die Kapi
tende Steuer machen wollten, dies von ihr nicht zugegeben würde.
talien, die auswärts liegen, seiner Besteuerung unterwerfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den oben Fakt. B hervorgehobenen Bestimmungen des
nidwaldenschen Gesetzes von den Land- und Gemeindesteuern
kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die im
Kanton Unterwalden nid dem Wald von dem unbeweglichen
Vermögen erhobene Steuer keine Grundsteuer, sondern eine Ver
mögenssteuer ist, zu welcher sowohl das in Liegenschaften beste
hende Vermögen des Grundeigenthümers als auch das auf den
Liegenschaften haftende Kapital herbeigezogen wird. Es geht dies
zur Evidenz, neben den andern Bestimmungen, ins besondere aus
Ziffer II. 2 hervor, wonach einerseits der Liegenschaftsbesitzer von
solcher für sich nur soviel zu steuern hat, als nicht
fremde Kapitalien oder Versicherungsverschrei
bungen darauf haften, und den Kapital- oder Zins
besitzern von der vollen Steuer des Güterschatzungsbetrages
das Betreffende vom Zinse in Abzug bringen kann,
und anderseits, sofern die Kapitalien die Güterschatzung
übersteigen, auch diese vom Liegenschaftsbesitzer gleich den
obigen versteuert werden sollen. Es mag dies vielleicht da
her rühren, daß bekanntermaßen früher namentlich Gülten, dann
aber auch Kapitalverschreibungen zum liegenden Gut sowohl des
Gläubigers als des Schuldners gerechnet wurden, wie denn un
ter Ziffer 4 des Abschnittes über Besteuerung des unbeweg
lichen Vermögens ausdrücklich von den Kirchen- und Pfrund
gülten, von Kirchen-, Pfrund- und Jahrzeitkapitalien die Rede
ist und solche, welche vor 1805 bestanden, von der Steuerpflicht
ausgenommen, die spätern dagegen derselben unterworfen werden.
- Nach gegenwärtig ziemlich allgemein herrschender und auch in
der bundesrechtlichen Praxis adoptirter Anschauung werden nun
aber die grundversicherten Forderungen zum beweglichen Gut des
Gläubigers gerechnet, welches da der Besteuerung unterliegt, wo
der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Sofern daher nachgewiesen
wäre, daß Rekurrenten der eidgenössischen Bank wirklich ein auf
ihre Liegenschaft Bürgenstock versichertes Kapital schulden, wel
ches am Sitze der eidgenössischen Bank resp. ihrer Filiale eben
falls besteuert wird, so müßte allerdings der Rekurs gutgeheißen
werden, indem dann ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung,
beziehungsweise ein Uebergriff des Kantons Nidwalden in die
Souveränität eines andern Kantons vorläge.
- Nun ist aber jener Beweis keineswegs geleistet. Es muß
vorerst auffallen, daß Rekurrenten die Fakt. E erwähnte Zuschrift
der Filiale in Luzern vom 28. März 1877 dem nidwaldenschen
Obergerichte nicht vorgelegt haben, während sie sich damals längst
im Besitze derselben befanden. Ob dies deßhalb geschehen, weil
in der Zuschrift nur bezeugt ist, daß die Versicherung der Bank
zu Faustpfand gegeben worden, oder aus andern Gründen,
geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls aber liegt in der
Nichtproduktion derselben bei den nidwaldenschen Gerichten eine
Omission, welche durch den Rekurs an das Bundesgericht nicht
mehr gehoben werden kann, sondern zur Folge hat, daß Rekur
renten die ihnen für das Jahr 1875 auferlegte Steuer einfach
bezahlen müssen (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Tey
ber, amtl. Sammlung Bd. II S. 1 84 ff., bes. S. 186 Erw. 2).
Allein auch abgesehen hievon, müßte der Rekurs abgewiesen wer
den, weil in der That nicht dargethan ist, daß die Forderung
der eidgenössischen Bank an die Rekurrenten eine grundversi
cherte sei. Wie bereits bemerkt, spricht das Zeugniß des Komp
toirs in Luzern nur davon, daß ihm die Versicherung als Faust
pfand gegeben worden sei, und Rekurrenten haben den Nachweis
nicht einmal versucht, daß der Inhalt des Zeugnisses dem wirk
lichen Sachverhalte nicht entspreche, während doch dieser Beweis
durch Vorlage von Abschriften des Kreditversicherungsbriefes und
der zwischen den Rekurrenten und der eidgenössischen Bank ab
geschlossenen Verträge sehr leicht zu erbringen gewesen wäre. Daß
die Kreditversicherung zu Gunsten der Bank lautet, schließt keines
wegs absolut aus, daß die letztere bloße Faustpfan dgläubigerin
sei; es konnte den Kontrahenten gleichwohl, z. B. zur Umgehung
von Zinsbeschränkungen, konveniren, der Bank bloß Faustpfand
rechte daran einzuräumen, und es mangelt der Nachweis, daß
ein solches Vorgehen nach der im vorliegenden Falle maßgeben
den kantonalen Gesetzgebung nicht statthaft gewesen sei.
- Besitzt aber die eidgenössiche Bank an dem Kreditversiche
rungsbriefe nur Faustpfandrechte, so erscheint deren Forderung
auf die Rekurrenten eben nicht als eine grundversicherte und kön
nen sich letztere folgerichtig darüber nicht beschweren, wenn der
Kanton Nidwalden von ihnen gemäß Ziffer II. 1 des mehrer
wähnten Gesetzes die Steuer von der Güterschatzung des Bür
genstock verlangt. Denn in diesem Fall kommt Ziffer II. 2 ibi
dem gar nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um ein frem
des Kapital handelt, das auf der Liegenschaft haftet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.