- Urtheil vom 12. Juli 1878 in Sachen
der Gemeinde Finsterhennen und Consorten.
A. Am 25. Heumonat 1867 faßte die Bundesversammlung
der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf eine Eingabe
der Regierungen von Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt und
Neuenburg vom 1./5. Heumonat 1867 und eine von den Ab
geordneten dieser Regierungen unter Ratifikationsvorbehalt der
gesetzgebenden Behörden abgeschlossenen Uebereinkunft, in Anwen
dung des Art. 21 der Bundesverfassung einen Beschluß betref
fend die Juragewässerkorrektion, aus welchem folgende Bestim
mungen hervorzuheben sind:
Art. 1. Es wird den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn,
Waadt und Neuenburg zum Zwecke der Korrektion der Jurage
wässer ein Bundesbeitrag von fünf Millionen Franken bewilligt.
Art. 2. Die Korrektion ist auf Grundlage des Planes La
Nicca auszuführen.
Art. 3 verpflichtet die Kantone zur Ausführung der Korrektion
und bestimmt, welche Arbeiten von den einzelnen Kantonen über
nommen werden, und erklärt dieselben dem Bunde und den mit
betheiligten Kantonen gegenüber für die plan- und vertrags
mäßige Ausführung sämmtlicher Korrektionsarbeiten haftbar.
Art. 7 überweist die oberste Leitung und Ueberwachung der
Arbeiten dem Bundesrathe.
Art. 8. Die Kosten des Unternehmens werden gedeckt:
a. Durch den Erlös von verkauftem Strandboden, verlasse
nen Strombetten u. s. w. und durch den Mehrwerth des
betheiligten Grundeigenthums, dessen Beitrags
pflicht die Gesetzgebung der betreffenden Kantone
in Berücksichtigung der in dem Berichte der eid
genössischen Mehrwerthschätzungskommission vom
- Heumonat 1866 enthaltenen Grundlagen regeln
wird;
- durch die Beiträge der Kantone
- durch den in Art. 1 bestimmten Bundesbeitrag.
Art. 9. Der Bundesbeitrag wird verwendet wie folgt:
a. Fr. 4,340,000 für die vom Kanton Bern auszuführenden
Nidau-Büren und Aarberg-Hagneck-Kanäle:
b. Fr. 360,000 für die Arbeiten (des Kantons Solothurn)
zwischen Büren-Ettisholz und
c. Fr. 300,000 für die (den Kantonen Freiburg, Waadt und
Neuenburg) obliegenden Korrektionsarbeiten an der oberen Zihl
und der untern Broye.
Art. 13. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die von den
Regierungen abgeschlossene Uebereinkunft vom 1. Heumonat 1867
die verfassungsmäßigen Ratifikationen erhalten haben wird.
B. Wie die übrigen betheiligten Kantone ertheilte auch der
Kanton Bern seinen Beitritt zu der Uebereinkunft vom 1. Heu
monat 1867 und dem Fact. A. erwähnten Bundesbeschlusse.
Ueber die Ausführung der Korrektionsarbeiten erließ derselbe so
dann am 10. März 1868 ein Dekret, welches u. A. folgende
Bestimmungen enthält:
Art. 1. Die Ausführung der Juragewässerkorrektion, auf Grund
lage des Planes La Nicca und Bridel, wird als ein im öffent
lichen Interesse liegendes Unternehmen erklärt.
Art. 2. Das betheiligte Grundeigenthum und der Staat führen
das Unternehmen gemeinschaftlich aus. Die Kosten, welche nach
Abzug des Bundesbeitrages verbleiben, werden getragen ⅔ von
dem betheiligten Grundeigenthum und ⅓ vom Staat.
Art. 5. Das betheiligte Grundeigenthum wird durch eine Ab
geordnetenversammlung vertreten, welche die Interessen des Un
ternehmens auf wirthschaftlichem Gebiete zu überwachen und zu
berathen hat.
Die Vertretung wird nach dem Flächeninhalt des betheiligten
Grundeigenthums, der Schwellenpflicht, den Seeufergrenzen und
dem Mehrwerth an Gebäuden berechnet.
Jede Einwohnergemeinde des Korrektionsgebietes ernennt we
nigstens einen Abgeordneten. Gemeinden, welche mit mehr als
300 Jucharten an dem Unternehmen betheiligt sind, ernennen
für je 300 Jucharten mehr einen weitern Abgeordneten.
Bei der Flächenberechnung wird Grund und Boden eines
Gemeindebezirks, welcher Eigenthum einer andern Einwohner
oder Bürgergemeinde ist, durch die Einwohnergemeinde der Ei
genthümerin vertreten d. h. der Flächeninhalt des betreffenden
Grund und Bodens wird der letztern zu gut geschrieben und dem
Gemeindebezirk in welchem er liegt, in Abzug gebracht.
Für diejenigen Gemeindebezirke welche gegenwärtig schwellen
pflichtig sind oder an die Seeufer grenzen oder durch die Kor
rektion einen ansehnlichen Mehrwerth in Gebäuden gewinnen
werden, ernennen die betreffenden Einwohnergemeinden noch be
sonders 1 2 Abgeordnete.
Art. 6. Die Abgeordnetenversammlung ernennt einen Aus
schuß von 15 Mitgliedern, welcher den Verkehr zwischen derfel
ben und den Behörden zu vermitteln hat.
Die Abgeordneten und die Mitglieder des Ausschusses werden
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Obliegenheiten und Kompetenzen der Abgeordnetenver
sammlung und des Ausschusses werden durch eine Verordnung
festgesetzt, welche durch den Regierungsrath erlassen wird.
Art. 7. Zur Ausmittlung der Umfangsgrenzen des betheilig
ten Grundeigenthums wird vom Regierungsrath auf einen dop
pelten Vorschlag der Abgeordnetenversammlung eine Kommission
von fünf Sachverständigen ernannt. Die Sachverständigen dür
fen keinem der betheiligten Amtsbezirke angehören.
Die ermittelten Umfangsgrenzen werden in die Pläne einge
tragen und auf dem Terrain bezeichnet.
Die Pläne mit dem Gutachten der Sachverständigen werden
öffentlich aufgelegt und den Grundeigenthümern wird eine Frist
von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen einge
räumt.
Die Einsprachen werden dem Ausschuß zu einläßlicher Be
gutachtung übermittelt und hierauf entscheidet der Regierungs
rath über deren Begründetheit. Wird vor dem Entscheid von
einer Partei noch ein Augenschein oder ein neuer Expertenbe
fund verlangt, so kann der Regierungsrath einen solchen auf
Kosten der unterliegenden Partei anordnen.
Art. 8. Nach Feststellung der Umfangsgrenzen des betheilig
ten Gebietes (Art. 7) wird der gegenwärtige Werth der inner
halb derselben liegenden Grundstücke auf dem Wege der Einzeln
schatzung ausgemittelt.
Die Schatzungen werden der in Art. 7 aufgestellten Kom
mission übertragen.
Die Schatzungskommission hat Grundstück für Grundstück mit
seinen Rechten und Beschwerden nach seinem gegenwärtigen Werth
zu schätzen.
Das Schatzungsbefinden wird öffentlich aufgelegt und den
Grundeigenthümern wird eine Frist von 30 Tagen zur Geltend
machung von Einsprachen eingeräumt.
Die Einsprachen werden dem Ausschuß zu einläßlicher Be
gutachtung übermittelt und hierauf entscheidet der Regierungs
rath über deren Begründetheit.
Art. 9. Nach Vollendung der Arbeiten, jedoch nicht vor dem
Jahre 1877, findet eine zweite Einzelnschatzung nach dem näm
lichen Verfahren statt.
Art. 10. Der Mehrwerth, welcher aus der Vergleichung des
beiden Schatzungen (Art. 8 und 9) hervorgeht, bildet den Maß
stab, nach welchem die dem Grundeigenthum auffallenden Kosten
des Unternehmens zu tragen sind.
Art. 11. Die Einzahlungen der Grundeigenthümer beginnen
mit dem Jahr 1870. Sie betragen jährlich 400,000 Fr. und
dürfen unter keinen Umständen vom Staate vorgeschossen
werden.
Die Einzahlungen, welche vor der Ermittelung der endgülti
gen Scala der Beiträge geleistet werden, finden auf Grundlage
einer provisorischen Bezugsliste statt, welche mit Berücksichtigung
der in dem Bericht der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskom
mission vom 13. Juli 1866 enthaltenen Grundlagen vom Aus
schuß entworfen, von der Abgeordnetenversammlung vorberathen
und vom Regierungsrathe genehmigt wird.
Nach Ermittelung der endgültigen Scala der Beiträge findet
eine Abrechnung statt und von da hinweg werden die weitern
Einzahlungen nach der neuen Grundlage geleistet.
Art. 12. Der Bezug der Kostenbeiträge der einzelnen Grund
eigenthümer ist Sache der betreffenden Einwohnergemeinden.
Jede Einwohnergemeinde haftet nur für die Kostenbeiträge
der Grundeigenthümer ihres Gemeindebezirks.
Die Kostenbeiträge der einzelnen Grundstücke werden auf die
selben unterpfändlich versichert, wobei die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften Regel machen.
Art. 15. Der Regierungsrath wird ermächtigt, für die Be
dürfnisse der ersten zwei Baujahre, auf Rechnung des Unter
nehmens, ein Anleihen von zwei Millionen Franken aufzu
nehmen.
Art. 16. Die Gemeinden und Grundeigenthümer des Kor
rektionsgebietes werden vom 1. Januar 1878 hinweg von der
Schwellenpflicht befreit, sowohl an der Aare und Zihl als an
den neuen Kanälen.
Das Unternehmen haftet für alle Entschädigungsforderungen,
welche in Folge der Ausführung des Gesammtunternehmens von
Gemeinden, Korporationen oder Privaten auf bernischem Ge
biet erhoben werden könnten. (Art. 10 des Bundesbeschlusses).
Art. 18. Die Oberleitung und die Oberaufsicht über das Un
ternehmen, soweit es die bernischen Arbeiten betrifft, steht dem
Regierungsrathe zu, derselbe ordnet alles an, was zur Einlei
tung und Ausführung desselben nothwendig ist. Alles unter Vor
behalt der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 25. Juli
1867, laut welchem die oberste Leitung und Ueberwachung der
Arbeiten dem Bundesrathe zusteht.
In Ausführung dieses Dekretes (Art. 7) ernannte der ber
nische Regierungsrath am 31. August 1868 zur Ausmittelung
des Perimeters und der künftigen Mehrwerthschatzungen eine
Kommission von fünf Mitgliedern, welche das Entsumpfungs
gebiet bereiste und dann in erster Instanz bestimmte, welche
Grundstücke und Gebäude in den Perimeter fallen sollen. Gegen
den Entscheid dieser Kommission erhoben die Einwohner- und
Bürgergemeinde Finsterhennen, sowie einige daselbst wohnende
Grundeigenthümer, welchen sich nach Behauptung der Rekurrenten
eine ganze Reihe von Gemeinden und Privaten angeschlossen
haben sollen, Einsprache, indem sie behaupteten, die Entsum
pfung betreffenden Dekrete verstoßen gegen die Art. 83, 71 und 74
der bernischen Kantonsverfassung, und in erster Linie verlangten,
daß das ihnen gehörige im Entsumpfungsperimeter verzeichnete
Land in denselben nicht aufgenommen werde. Die Einsprache
wurde jedoch abgewiesen. Dagegen schob der Große Rath die Ein
zahlung für die Grundeigenthümer auf das Jahr 1871 hinaus und
der Ausschuß bestellte sodann eine neue Schatzungskommission,
welche für die Jahre 1871, 1872 und 1873 provisorische Be
zugslisten anfertigte, auf deren Grundlage die Beiträge, jedoch
wie es scheint nicht vollständig, einkassirt wurden. Denn unterm
19. November 1877 faßte der Große Rath des Kantons Bern
den Beschluß: "Der Regierungsrath wird eingeladen, die Vor
schüsse an die Entsumpfungsunternehmungen von den Betheilig
ten mit aller Energie zurückzufordern, um so mehr als durch die
verzögerte Rückzahlung das ohnehin ungenügende Betriebskapital
der Staatskasse noch mehr geschwächt wird."
C. Diesen Beschluß benutzten nun die Rekurrenten, um über
haupt gegen das Bestehen des seitdem Dekret vom 10. März 1868
vorhandenen angeblich verfassungswidrigen Zustandes aufzutreten
und den Schutz des Bundesgerichtes anzurufen. Sie behaupten
nämlich mit dem Dekret vom 10. März 1868 sei der konstitu
tionelle Boden verlassen worden und habe sich der Staat ge
genüber den Grundeigenthümern ein Recht angemaßt, welches
ihm verfassungsgemäß nicht zugestanden habe. Nach dem Bun
desbeschluße vom 25. Juli 1867 und dem Dekrete vom 10. März
1868 sei es der Staat Bern, welcher entsumpfe, und verletze
demnach die spezielle Belastung der betheiligten Grundeigenthü
mer den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit der Bür
ger vor dem Gesetze (Art. 71 der bernischen Verfassung). Ebenso
unzulässig sei die Haftbarerklärung der Einwohnergemeinden für
ihre renitenten oder insolventen Bürger. Auch dieß sei eine spe
zielle Belastung und ebenso der gegen die Eigenthümer aus
geübte Zwang der Vorausbezahlung, indem namentlich das letztere
Moment unter den Begriff eines Zwangsdarlehens falle, welches
den Grundsätzen der Bundes- und der bernischen Verfassung
widerspreche.
Allein auch wenn die Entsumpfung nicht vom Staate selbst,
sondern ausschließlich oder theilweise von Privaten unternommen
und geleitet wäre, so müßte doch das Dekret vom 10. März 1868 in
manchen Beziehungen als verfassungswidrig erscheinen. Unzulässig
wäre in diesem Falle absolut die dem Unternehmen ertheilte Be
fugniß, rückständige Beiträge auf dem Exekutionswege wie Steuern
und andere sog. Leistungen anstatt auf dem gewöhnlichen civilrecht
lichen Wege der ordentlichen Betreibung einzufordern. Verfassungs
widrig wäre namentlich die Delegation eines staatlichen Hoheits
rechtes an eine Privatunternehmung zum Nachtheil anderer Pri
vatpersonen, als ganz besonders die damit zum Schaden der be
theiligten Grundeigenthümer hervorgerufene Entziehung des na
türlichen Gerichtsstandes. (Art. 33 der bernischen Versassung.)
Der Widerspruch mit dem konstitutionellen Grundsatze "Nie
mand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden" falle
hier sofort in die Augen.
Ebenso verfassungswidrig sei die Hafterklärung der Einwoh
nergemeinden deshalb, weil eine solche zu Gunsten einer Pri
vatunternehmung immer nur auf dem Vertrags- und nicht auf
dem Dekretswege geschehen könnte. Befonders relevant seien die
in . 5 ff. des Dekretes vom 10. März 1868 enthaltenen Be
stimmungen, wonach nur die Einwohnergemeinden als solche bei
der Organisation der Vertretung berücksichtigt, die Bürgerge
meinden und Privaten, welche Grundeigenthum besitzen, dagegen
geradezu ausgeschlossen worden seien. Schon aus diesem Grunde
haben für letztere die Beschlüsse der Generalversammlung oder
des Ausschusses nie verbindlich werden können. Was die for
melle Seite betreffe, so hätte die Zuziehung des Grundeigen
thums zur Beitragspflicht resp. jede Verfügung über dasselbe ein
zig auf dem Wege des Vertrags, also der Freiwilligkeit der
Eigenthümer, oder aber der Expropriation gegen vollständige vor
herige Entschädigung für allen aus dem Entsumpfungsunterneh
men erwachsenen Nachtheil geschehen können.
Befinde sich demnach schon das Dekret vom 10. März 1868
nicht auf verfassungsmäßigem Boden, so komme noch dazu, daß
sich später die Regierung und der Ausschuß nicht einmal mehr
an das Dekret gehalten haben.
Gestützt hierauf stellten Rekurrenten folgende Rechtsbegehren:
- Es seien sowohl das Dekret vom 10. März 1868 als
sämmtliche übrigen Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kan
tons Bern, insbesondere der Eingangs genannte Beschluß des
Großen Rathes vom 19. November 1877, wodurch den im Pe
rimeter der Juragewässerkorrektion befindlichen Grundstücken resp.
deren Eigenthümern eine Beitragspflicht an besagtes Unterneh
men auferlegt wird, als verfassungswidrig aufzuheben eventuell
- es sei das in besagten Gesetzen, Dekreten, Verordnungen
und Beschlüssen zur Ausmittelung resp. Bestimmung der Höhe
mehrgenannter Beiträge sowie zur Einforderung derselben vor
gesehene Verfahren als verfassungswidrig aufzuheben.
D. Der Regierungsrath des Kantons Bern stellte dagegen fol
gende Anträge:
- Es sei auf die Beschwerde aus Grund der mangelnden
Kompetenz des Bundesgerichtes und wegen verspäteter Anbrin
gung nicht einzutreten, eventuell
- seien die Rekurrenten mit ihren Rechtsbegehren abzuweisen.
Zur Begründung dieser Anträge führte der Regierungsrath an:
ad. 1. Nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege sei die Kompetenz des Bundesgerichtes ausgeschlossen
bei Verletzung kantonaler Gesetze und Dekrete, sobald sich die
selben nicht zugleich als Verstöße gegen die Verfassung darstellen.
Es fallen demnach alle Rügen der Rekurrenten über Ausfüh
rung und Anwendung des Dekretes vom 10. März 1868 außer
gegen die nachtheiligen Einwirkungen der Gewässer auferlegen.
Die Pflicht zur Uferversicherung und zum Schutze gegen Ueber
Betracht, bei welcher die Frage der Konstitutionalität nicht in
schwemmung laste nach 12 des bernischen Gesetzes über den
Betracht komme. Ebenso falle die Zuständigkeit des Bundesge
Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrock richtes überall da weg, wo die eingeklagte Verfassungsverletzung
nung von Moosen und andern Ländereien vom 3. April 1857
zurückgeführt werden
auf einen Akt der Bundesversammlung
auf dem betheiligten Eigenthum. Als betheiligt sei dasjenige
müsse. (Art. 112 a. E. Bundesverfassung.) Nun habe nach dem
Eigenthum anzusehen, welches durch die Bauten unmittelbar oder
Bundesbeschlusse vom 25. Juli 1867 die Juragewässerkorrektion
mittelbar geschützt werde. Die Betheiligten vereinigen sich in der
einen wesentlich eidgenössischen Charakter und insbesondere sei
die Pflicht der Grundeigenthümer, an die Kosten des Unterneh
Regel gemeindeweise zu Schutzgenossenschaften, welche die ihnen
obliegenden Bauten unter Aufsicht des Staates und unter dermens bis zum Belaufe des ihnen aus demselben erwachsenden
Verantwortlichkeit der Gemeinden ausführen. Diese Grundsätze
Mehrwerthes beizutragen, nicht erst durch das Dekret vom 10
März 1868, sondern schon durch den Beschluß der Bundesver
gelten im Kanton Bern schon lange und seien auch in den Ge
setzgebungen anderer Kantone, sowie in dem Bundesgesetz be
sammlung vom 25. Heumonat 1861 begründet worden, und sei
treffend die Wasserpolizei im Hochgebirge enthalten. Und nach dem
daher das Bundesgericht nicht kompetent, die Frage zu entscheiden,
nämlichen Prinzipe müsse dem Staate des Recht zugestanden
ob der Große Rath des Kantons Bern dadurch, daß er in dem
werden, auf dem Wege der Gesetzgebung die Trockenlegung der
erwähnten Dekrete das im Perimeter der Juragewässerkorrektion
Sümpfe anzustreben, in der Weise, daß er den Interessenten eine
befindliche Grundeigenthum an die Kosten dieses Unternehmens
ähnliche Pflicht auferlege, wie in Betreff des Uferschutzes. Dasbeitragpflichtig erklärt, die kantonale Verfassung verletzt habe oder
bernische Gesetz von 1857 reservire die Anordnung von Korrek
nicht.
tionen an öffentlichen Gewässern Spezialgesetzen, die für jedenEndlich sei die Beschwerde aber auch verspätet. Denn wenn
einzelnen Fall zu erlassen seien ( 39.) Solche Spezialgesetze
auch unter der Herrschaft der frühern Verfassung das Recht, sich
besitze der Kanton Bern zwei, das eine über die Korrektion der
über eine Verfassungsverletzung zu beschweren, an keine Frist ge
Gürbe vom 1. Dez. 1854 und das andere über die Entsum
bunden gewesen sei, so bestehe eben jetzt eine solche Frist für
pfung des Haslethales vom 1. Februar 1866. Auch hier seien
Beschwerden an das Bundesgericht und hätte daher der Rekurs
innert der Frist von 60 Tagen vom Inkrafttreten des Gesetzesdie Kosten des Unternehmens ganz oder theilweise auf den durch
dasselbe erzielten Mehrwerth des betheiligten Grundeigenthumsüber die Bundesrechtspflege an eingereicht werden sollen.
verlegt worden. Bei der Entsumpfung des Haslethales seien
ad. 2. Was die prinzipielle Frage betreffe, ob der Staat Bern
zwei Drittel der Kosten den betheiligten Gemeinden auferlegt
berechtigt gewesen sei, die Grundstücke der Rekurrenten wider
worden und letztere haben dieselben auf die interessirten Grund
ihren Willen in den Perimeter der Juragewässerkorrektion zu
ziehen und an die Kosten derselben beitragspflichtig zu erklären,eigenthümer verlegt. Die Repartition sei, wenn eine gütliche Ver
ständigung nicht möglich gewesen, durch die Regierung erfolgt.so müsse zwar zugegeben werden, daß die Kostenbeiträge eine
Ebenso können nach dem Gesetze von 1857 Regierungsrath und
Beschränkung des Grundeigenthums bilden, die in einzelnen
Großer Rath unter gewissen Voraussetzungen kleinere Korrektio
Fällen gar keine unerhebliche sei. Allein nicht jede Beschrän
nen und Entsumpfungen autorisiren, sofern die Mehrheit oderkung des Eigenthums enthalte eine Verletzung desselben. Im
konkreten Falle handle es sich um eine Beschränkung öffentlich
ein Drittheil der Betheiligten sich dafür ausgesprochen haben.
Auch diejenigen, die nicht einverstanden seien, müssen im Ver
rechtlicher Natur, welche die Gesetzgebungen überall da, wo die
hältniß des ihnen erwachsenden Nutzens an die Kosten beitra
Verhältnisse es erfordern, dem Grundeigenthum zum Schutze
gen und Streitigkeiten über die Beitragspflicht sowie über das
Beitragsverhältniß werden durch Administrativbehörden entschie
den. Gleichen Prinzipien huldigen auch die Wasserrechtsgesetze
anderer Kantone.
Durch solche Beschränkungen, welchen das Eigenthum im öffent
lichen Interesse, insbesondere zum Schutze gegen schädliche Ein
wirkungen der Gewässer, unterworfen sei, werde das Eigenthum
so lange nicht verletzt, als dieselben dem Einzelnen nur im Ver
hältnisse seiner Betheiligung auferlegt werden und die Kosten
den Nutzen nicht übersteigen, welcher dem Eigenthümer aus den
selben erwachse. Diese Frage habe auch die Botschaft des Bun
desrathes vom 8. April 1857 geprüft und bejaht.
Von einem Verstoße gegen Art. 85 der bernischen Kantons
verfassung könne sonach keine Rede sein, indem derselbe nur Ver
letzungen nicht aber Beschränkungen verbiete, welchen das Eigen
thum in seinem eigenen Interesse und ohne vermögensrechtliche
Schädigung unterworsen werde. Eine solche Schädigung trete
aber nach dem Dekrete vom 10. März 1868 nicht ein, indem
dessen Bestimmungen nur so zu verstehen seien, daß das im Pe
rimeter gelegene Grundeigenthum nur bis zur Erschöpfung des
auszumittelnden Mehrwerthes mit einer Beitragspflicht belastet
werde.
Was die Behauptung betreffe, daß das Dekret die in Art. 71
der Kantonsverfassung gewährleistete Gleichheit der Bürger vor
dem Gesetze verletze, so wäre dieselbe nur dann berechtigt, wenn
die Vortheile des Unternehmens nicht nur einem einzelnen Theile
des Kantons, sondern gleichmäßig dem ganzen Kantone zu gute
käme. Dieß sei nun aber nicht der Fall. Im Gegentheil erschei
nen die bei der Juragewässerkorrektion Betheiligten als die Be
vorzugten, weil sie nur einen Theil der Kosten des Unternehmens
tragen müssen, und es könnten sich höchstens diejenigen Staatsbür
ger beklagen, welche im Wege der allgemeinen Steuererhebung bei
tragen müssen, ohne an dem Nutzen des Unternehmens zu parti
zipiren.
Ebenso unbegründet sei die Behauptung der Rekurrenten, daß
sie durch die Bestimmungen des Dekretes ihrem natürlichen Rich
ter entzogen werden. Die Beiträge an die Juragewässerkorrek
tion haben den Charakter öffentlicher Leistungen, und nicht den
jenigen einer Privatschuld, so daß Streitigkeiten über den Grund
satz und das Maaß der Beitragspflicht nach dem Gesetz vom
20. März 1854 betreffend das Verfahren in Streitigkeiten über
öffentliche Leistungen nicht durch die Civil-, sondern durch die
Administrativgerichte zu beurtheilen seien. Die Beitragspflicht des
Grundeigenthums sei ihrer Natur nach keine civilrechtliche Schuld,
sondern eine Auflage, die im Interesse eines öffentlichen Werkes
gemacht werde, und zwar ebensosehr, wie die Pflicht zum Ufer
schutz. Sie sei daher ihrem ganzen Wesen nach eine Verwal
tungsangelegenheit.
Die Haftbarkeit der Gemeinden für die Beiträge ihrer Ge
nossen sei mehr von prinzipieller als praktischer Bedeutung, da
es nicht denkbar sei, daß eine Gemeinde je einen Verlust erleiden
könnte. Ein Versuch, diese Haftbarkeit abzulehnen, sei von gar
keiner Seite gemacht worden, sondern im Gegentheil Alles mit
dieser Vorschrift des Dekretes einverstanden gewesen, und es sei
dieselbe nicht nur zweckmäßig, sondern auch gerechtfertigt. Auch in
andern Verwaltungszweigen, so z. B. im Straßenwesen, im Ar
men- und Vormundschaftswesen diene die Gemeinde als Mittel
glied zwischen dem Staate und den Einzelnen.
Endlich sei noch hervorzuheben, daß das Dekret vom 10. März
1868 in voller Uebereinstimmung mit der betheiligten Gegend
erlassen worden sei und daß die sämmtlichen Interessenten wäh
rend bald zehn Jahren mitgeholfen haben, die Bestimmungen
desselben thatsächlich zu vollziehen. Sämmtliche Rekurrenten haben
Einzahlungen gemacht, ein großer Theil derselben sogar alle fünf
Quoten erlegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Unrecht wird seitens des Rekursbeklagten die Kompe
tenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der vorliegenden Be
schwerde bestritten. Der Bundesbeschluß vom 25. Heumonat 1867
sieht allerdings die Betheiligung des Grundeigenthums bei dem
Unternehmen der Juragewässerkorrektion vor. Allein er stützt sich
in dieser Hinsicht lediglich auf die Uebereinkunft der fünf Kan
tone vom 1. Juli 1867 und enthält keine bindenden Vorschrif
ten über jene Betheiligung. Und zwar wurde gerade mit Rück
392 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
sicht auf die kantonale Gesetzgebung hievon abgesehen, wie aus
der bundesräthlichen Botschaft vom 12. Juli 1867 hervorgeht,
wo gesagt ist: Wir können es vielmehr im Hinblick darauf, daß
jeder Kanton durch sein Verfahren bei ähnlichen Werken mehr
oder weniger gebunden ist und zudem mehrere der betheiligten
Kantone bestimmte gesetzliche Vorschriften über die Stellung der
Staates bei solchen Unternehmungen besitzen, nur begreiflich
finden, wenn die Uebereinkunft in Art. 5 festsetzt: Die Bethei
ligung des Grundeigenthums wird durch die Gesetzgebung der
betreffenden Kantone geregelt. Die Bundesversammlung ging
damit allerdings von der Anschauung aus, daß prinzipiell eine
Beiziehung des Grundeigenthums zu den Kosten der Jurage
wässerkorrektion statthaft sei, allein sie wollte hierüber nicht ent
scheiden, sondern dieß den Kantonen innerhalb den Schranken
ihrer Verfassung und Gesetzgebung überlassen, so daß die Frage,
ob z. B. das bernische Dekret vom 10. März 1868 mit der
dortigen Verfassung im Einklange oder im Widerpruche stehe,
durch den erwähnten Bundesbeschluß keineswegs erledigt ist.
2. Dagegen erscheint, soweit der Rekurs nicht bloß gegen den
großräthlichen Beschluß vom 11. November 1877, sondern auch
gegen das Dekret vom 18. März 1868 gerichtet ist, die Ein
rede der Verspätung begründet. Die Ansicht der Rekurrenten, daß
die Beschwerde gegen dieses Dekret deßhalb unverjährbar sei,
weil zur Zeit seines Erlasses eine Frist zur Beschwerdeführung
bei den Bundesbehörden nicht bestanden habe, ist eine durchaus
unrichtige. Seit dem 7. Oktober 1874, an welchem Tage das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
27. Juni 1874 in Kraft getreten ist, gilt für staatsrechtliche
Streitigkeiten, zu deren Erledigung das Bundesgericht kompetent
ist, ausschließlich jenes Bundesgesetz und es findet daher auch
die in demselben neu eingeführte sechzigtägige Rekursfrist auf alle
früher erlassenen Verfügungen kantonaler Behörden Anwendung,
jedoch in der Weise, daß dieselbe, wie alle solche neue Fristen,
erst vom Tage des Inkrafttretens des erwähnten Bundesgesetzes
an zu berechnen ist. Hieraus ergiebt sich, daß die erst am 17. Ja
nuar d. J. dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit Be
zug auf das Dekret vom 10. März 1868 verspätet ist und da
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 71. 393
her Präclusion eintreten muß. Uebrigens kann noch bemerkt wer
den, daß wenn auch früher staatsrechtliche Beschwerden bei den
Bundesbehörden nicht an eine bestimmte Frist gebunden waren, ein
Recht zur Anfechtung von kantonalen Verfügungen bei jenen Be
hörden doch nur so lange und insofern bestand, als dieselben
von den Betheiligten nicht anerkannt und vollzogen worden waren
beziehungsweise nach den Umständen die Annahme des Verzichtes
auf die Beschwerde begründet war, und nun dürfte wohl, nach
dem das Dekret vom 10. März 1868 bereits 10 Jahre existirt,
ohne daß vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde nur je
versucht worden wäre, dessen Aufhebung von den Bundesbehör
den zu erwirken, vielmehr unbestrittenermaßen sämmtliche Rekur
renten ihre Quoten an die Kosten der Juragewässerkorrektion ganz
oder theilweise bezahlt und so bei der Ausführung des Unterneh
mens mitgewirkt haben, doch mit Fug auch von diesem Gesichts
punkte aus die Beschwerde als verwirkt angesehen werden. An
gesichts dieser letztern Thatsache entbehrt auch die Behauptung
der Rekurrenten, daß ihnen das, unbestrittenermaßen auf übliche
Peise publizirte Dekret vom 10.
März 1868 nie in rechtsver
bindlicher Weise eröffnet worden sei, aller und jeder Begrün
dung. Denn es ist ja klar, daß die Einzahlungen nur gestützt
auf jenes Dekret erfolgt sind und daher letzteres offenbar den
Rekurrenten bestens bekannt war.
3. Ist aber die Beschwerde über das Dekret vom 10. März
1868 wegen Verspätung auszuschließen, so folgt daraus, daß die
Beschwerde über den Beschluß vom 11. November 1877 abge
wiesen werden muß, indem dieser Beschluß lediglich eine Kon
sequenz jenes Dekretes ist und für sich allein, wie in der Be
schwerde selbst anerkennt zu werden scheint, durchaus keine Ver
fassungsverletzung enthält.
4. Allein wenn man auch von der Verspätung der Beschwerde
absehen und auf die Sache selbst eintreten wollte, so könnte dem
Begehren der Rekurrenten doch nicht entsprochen werden. Die
selben behaupten, das Dekret vom 10. März 1868 verstoße ge
gen folgende in der bernischen Kantonsverfassung den Bürgern
gewährleistete Rechte:
a. Die Unverletzlichkeit des Eigenthums (Art. 83),
394 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
- Die Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 71)
- Die Garantie des ordentlichen Richters (Art. 74) und
- (nach der Replik) die persönliche Freiheit (Art. 72).
Alle diese Behauptungen sind unbegründet.
5. Was vorerst den Art. 83 der Kantonsverfassung und die
ein garantirte Unverletzlichkeit des Eigenthums betrifft, so ist
klar, daß von einem Einbruch in dieselbe nur insofern gesprochen
werden kann, als das Dekret vom 10. März 1868 eine Be
schränkung in der Gebrauchsbefugniß oder in der Verfügungs
macht über das Eigenthum enthält, keineswegs aber insoweit,
als bloß der Eigenthümer zu einer Leistung obligirt wird. Die
Verpflichtung der Grundeigenthümer nun, an die Kosten der Jura
gewässer beizutragen, enthält offenbar so wenig einen Eingrif
in das Eigenthum, als die Verpflichtung zur Bezahlung der
Grundsteuer, oder zur Versicherung von Gebäuden in der Brand
assekuranzanstalt u. s. w., indem ja der Eigenthümer dadurch we
der in Bezug auf die Benutzung seines Eigenthums noch hinsicht
lich des Veräußerungsrechtes beschränkt wird. Nur insofern, als
die Grundeigenthümer die Entwässerung ihrer Grundstücke sich
gefallen lassen müssen, kann von einem Eingriff in das Eigen
thum gesprochen werden; allein hier handelt es sich eben, wie
seitens des Rekursbeklagten richtig ausgeführt worden ist, um
eine im öffentlichen Interesse eingeführte gesetzliche
Eigenthumsbeschränkung, gegen welche der Art. 83 der
Verfassung nicht angerufen werden kann, weil derselbe nur das
Eigenthum im subjektivem Sinne, als Recht an der Sache, und
nicht auch die den Inhalt des Eigenthums in objektivem Sinne
bildenden Befugnisse garantirt. (Vergl. Urtheil des Bundesge
richts in Sachen Huber, amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen Bd. II. S. 96 ff. Erw. 7 u. 8.)
6. Dagegen könnten Rekurrenten sich allerdings mit Grund
über Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
beschweren, wenn ihre Beitragspflicht an das mehrerwähnte Un
ternehmen anders und für sie beschwerender normirt wäre, als
es sonst in solchen Fällen nach der bestehenden Gesetzgebuug zu
lässig ist, und nun scheinen Rekurrenten wirklich zu befürchten,
daß sie in unverhältnißmäßiger Weise, d. h. nicht bloß so weit
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 71. 395
ihr Land einen Mehrwerth erhalte, belastet werden. In dieser
Hinsicht ist nun anzuerkennen, daß der Wortlaut des Dekretes
sich keineswegs strikt an den Inhalt des Bundesbeschlusses vom
25. Juli 1867 und die in der Botschaft des Bundesrathes zu
demselben aufgestellten Grundsatze hält, sondern der Befürchtung
Raum giebt, daß der Kanton Bern nicht nur nicht, wie der
Bundesrath in seiner Botschaft annahm, dem Grundeigenthum
etwas abnehmen, sondern dasselbe über den für dasselbe resulti
renden Mehrwerth zu den Kosten herbeiziehen wolle. Indessen
ist nun seitens des Regierungsrathes in den eingereichten Rechts
riften die runde und bestimmte Erklärung abgegeben, daß die
die Grundeigenthümer betreffenden Kosten den Nutzen nicht über
steigen dürfen, welcher denselben aus dem Unternehmen erwachse,
und in der That könnte ein gegentheiliges Verfahren vor dem
erwähnten Bundesbeschlusse (Art. 7, litt. a) nicht wohl bestehen.
Daß nun aber mit dieser Einschränkung die Herbeiziehung der
Grundeigenthümer zu den Auslagen der Juragewässerkorrektion
eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Gleich
heit der Bürger vor dem Gesetze enthalte, haben Rekurrenten in
keiner Weise dargethan; vielmehr geht aus in der Rekursbeant
wortung enthaltenen, seitens der Rekurrenten unbestritten geblie
benen Ausführungen das Gegentheil hervor.
7. Die Beschwerde über die Verletzung des Art. 74 der ber
nischen Kantonsverfassung resp. über Entzug des darin garan
tirten ordentlichen Richters hat zur Voraussetzung, daß die Fra
gen, ob und eventuell in welchem Umfange die Rekurrenten zu
den Kosten des mehrerwähnten Unternehmens beitragspflichtig seien,
Rechtssache und daher von den Gerichten, im Gegensatz zu den
Administrativbehörden, zu entscheiden seien. Diese Voraussetzung
trifft nun aber für das bernische Recht nicht zu; denn es han
delt sich nicht um streitige Verhältnisse des Privatrechts, son
dern um öffentliche Verpflichtungen, beziehungsweise Leistungen,
indem dieselben nicht auf Rechtsvorgängen des Privatrechtes, z. B.
auf Vertrag, sondern auf dem im öffentlichen Interesse erlasse
nen und daher dem öffentlichen Rechte angehörenden Dekrete vom
10. März 1868 beruhen, woraus folgt, daß sie allerdings unter
das Gesetz über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche
396 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kansonsverfassungen
Leistungen fallen, dessen Verfassungswidrigkeit nicht einmal be
hauptet, geschweige denn nachgewiesen worden ist.
8. Ebenso unbegründet ist endlich auch die Behauptung, daß
das letzterwähnte Dekret die persönliche Freiheit verletze. Denn
wenn der 72 der bernischen Verfassung sagt: die persönliche
Freiheit ist gewährleistet. Niemand darf verhaftet werden, als in
den vom Gesetze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschrie
benen Formen, so ist klar, daß diese Verfassungsbestimmung die
Bürger nur vor willkürlichen, nicht im Voraus gesetzlich be
stimmten Freiheitsbeschränkungen sichern will, dagegen keineswegs
den Sinn hat und haben kann, daß die Bürger nicht auf dem
Lege der Gesetzgebung zu gewissen Leistungen gezwungen wer
den können. Sonst müßten auch der Schulzwang, der Amts
zwang, die Steuerpflicht, die Militärdienstpflicht u. s. w. als
verfassungswidrige Beschränkungen der persönlichen Freiheit be
trachtet werden, was wohl auch die Rekurrenten im Ernste nicht
behaupten werden.
9. Wenn schließlich in der Beschwerde noch gesagt ist, daß in
der Haftbarmachung der Gemeinde für ihre renitenten und in
solventen Bürger und in dem Zwang zur Vorausbezahlung der
Beiträge eine Verletzung der Bundes und Kantonsverfassung
liege, so ermangeln diese Behauptungen der nöthigen Begrün
dung, insbesondere ist in keiner Weise nachgewiesen, daß dadurch
der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze ver
letzt werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
72. Arrêt du 30 Août dans la cause Gentinetta.
Laurent Gentinetta, ascendant direct des recourants et ori
ginaire de Bugnanco-Dentro (Etats Sardes), s est fixé en Va
lais, dans la commune de Gliss, durant la première moitié du
XVIIIe siècle.
Son fils, Jean-Laurent, né à Gliss en 1754, s'y est marié en
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 72, 397
1780 avec une ressortissante de cette commune : d autres
descendants de la même famille se sont aussi mariés, plus
tard, dans la même commune. Les membres de la famille
Gentinetta figurent comme habitants perpétuels dans les re
gistres de la commune de Gliss dressés en 1846 ; les autorités
communales ont délivré à plusieurs d'entre eux des actes
d origine ; plusieurs, en outre, ont servi ou servent encore
dans les milices du Canton du Valais ou payent la taxe mi
litaire.
Dans le courant de l année 1838, les deux frères Maurice
et François Gentinetta ouvrirent, devant le Tribunal du con
tentieux de l'administration du Valais, une action tendant à
être admis bourgeois de la commune de Gliss, aux termes de
la loi fédérale sur l'heimathlosat.
Par office du 11 Août 1865 cette commune se désista du
procès en question.
La nationalité italienne de la famille Gentinetta a été re
connue en 1872 par le ministère de l'Intérieur du royaume
d Italie, suivant office du Conseil fédéral en date du 4 Oc
tobre de dite année.
Un recours fut aussitôt soumis au Conseil d'Etat du Valais
contre l avis de cette reconnaissance donné à la commune de
Gliss, dès lors dispensée d incorporer la famille Gentinetta
comme heimathlose ; les recourants concluaient de plus fort
à être reconnus en qualité de bourgeois de Gliss en s appuyant
sur les certificats d'origine délivrés par cette commune à plu
sieurs membres de la famille réclamante.
Statuant, le Conseil d Etat, contrairement au préavis du
Département de l Intérieur, qui recommandait l incorporation
de la famille Gentinetta par des motifs d'équité, décide,
dans sa séance du 13 Décembre 1872, d écarter le recours,
attendu que la dite famille est reconnue formellement par les
autorités italiennes comme ressortissante et bourgeoise de
Bugnanco-Dentro, et que la loi sur l heimathlosat n oblige par
conséquent ni l'Etat ni la commune de Gliss à incorporer
cette famille comme heimathlose.
Se fondant sur l art. 10 de la loi du 23 Novembre 1870