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- Urtheil vom 7. Dezember 1878 in Sachen
Bank in Winterthur.
A. Mit Eingabe vom 28. Oktober d. J. beschwerte sich die
Bank in Winterthur über einen Entscheid des Regierungsrathes
des Kantons Zürich vom 31. August d. Jahres, durch welchen
sie verpflichtet worden, an die Stadt Winterthur neben dem für
Staats- und Gemeindesteuern mit Fr. 2,000,000 taxirten Re
servefond auch von den auf Fr. 390,000 taxirten Liegenschaften
die Gemeindesteuern zu bezahlen. Sie behauptete, dieser Beschluß
beruhe nicht bloß auf einer unrichtigen Auslegung des zürche
rischen Gemeindegesetzes, sondern begründe auch eine nach Art. 46
der Bundesverfassung unzulässige Doppelbesteuerung, gegen welche
das Bundesgericht Schutz zu gewähren habe.
B. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug unter Hin
weisung auf die Begründung des unterm 26. Mai 1877 vom
Bundesgerichte in Sachen der Bad- und Waschanstalt Winter
thur erlassenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vorliegende Beschwerde stützt sich lediglich darauf, daß
der angefochtene Beschluß eine unzulässige Doppelbesteuerung in
volvire. Allein eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, ge
gen welche allein das Bundesgericht seine Intervention eintreten
lassen könnte, liegt, wie schon in einer Reihe von Entscheidun
gen ausgesprochen worden (vergleiche amtliche Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I. S. 51 Erwäg.
S. 59 Erwg. 2, S. 66 Erwg. 3, Bd. II. S. 187 Erwg. 1, S. 385
Erwg. 2 u. s. w.), nur vor, wenn die Steuergesetzgebun
gen zweier oder mehrerer Kantone auf die Besteuerung
des gleichen Objektes Anspruch machen und somit ein inter
kantonaler Konflikt vorhanden ist. Im vorliegenden Falle
handelt es sich aber ausschließlich um die Anwendung eines
zürcherischen Gesetzes auf die im Kanton Zürich domizilirte Re
kurrentin und mangelt daher dem Bundesgerichte die Kompe
tenz, auf die Beschwerde einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird wegen Inkompetenz von der Hand ge
wiesen.
Palavras-chave
double taxationintercantonal conflicttax jurisdictionmunicipal taxfederal competence