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- Urtheil vom 13. Dezember 1878
in Sachen Sutter gegen die schweizerische Central
bahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 5. September 1878 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt die auf das Bundesgesetz be
treffend die Haftpflicht der Eisenbahnen gestützte Klage der Wittwe
Sutter abgewiesen. Dieses Urtheil wurde gleichen Tages dem
Vertreter der Klägerin eröffnet.
B. Am 14. Oktober d. J. erklärte Wittwe Sutter gegen die
ses Urtheil die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie
behauptete, erst am 28. September d. J. von ihrem armenrecht
lichen Anwalte von demselben Kenntniß erhalten zu haben, so
daß sie nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb 20 Tagen vom
- September d. J. an die Berufung zu ergreifen.
C. Die Centralbahngesellschaft trug, gestützt darauf, daß das
appellationsgerichtliche Urtheil dem Vertreter der Klägerin, resp.
beiden Parteien, am 5. September d. J. eröffnet worden sei,
darauf an, daß die Beschwerde als unzulässig erklärt werde.
Dagegen erklärte Beklagte sich damit einverstanden, daß die
Vorfrage über Zulässigkeit der Appellation ohne Vorstand der
Parteien vom Gerichte entschieden werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege kann in Rechtsstreitigkeiten, die
von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent
scheiden sind, unter gewissen, im Gesetze näher bezeichneten Vor
aussetzungen, welche hier zutreffen würden, innerhalb der peremp
torischen Frist von 20 Tagen, von der Mittheilung des an
gefochtenen Urtheils an, der Weiterzug des kantonalen letzt
instanzlichen Haupturtheils an das Bundesgericht erklärt werden.
- Ueber den Zeitpunkt, in welchem das kantonale Urtheil
den Parteien als eröffnet gelten soll, beziehungsweise über die
Form dieser Eröffnung enthält die Bundesgesetzgebung keine Be
stimmungen, sondern überläßt dieselben der kantonalen Gesetz
gebung, und nun schreibt die baselsche Civilprozeßordnung in
Art. 163 bis 165 und 240 vor, daß ein appellationsgerichtliches
Urtheil dann als den Parteien mitgetheilt zu betrachten sei,
wenn sie oder ihre Vertreter zu der Sitzung, in wel
cher die Publikation erfolgte, vorgeladen worden seien.
Eine schriftliche Mittheilung der Urtheile an die Parteien ist
nirgends vorgeschrieben, sondern es läuft z. B. auch die Frist
zur Appellation gegen civilgerichtliche Urtheile von der münd
lichen Publikation derselben an. ( 222 ibidem.)
- Unter diesen Umständen muß aber, da unbestrittenermaßen
der Vertreter der Klägerin nicht nur zu der Urtheilseröffnung
auf dem 5. September d. J. gehörig vorgeladen worden, son
dern auch bei derselben erschienen ist, die Weiterziehung des kan
tonalen Urtheils an das Bundesgericht als verwirkt angesehen
werden, indem der Umstand, daß der Anwalt der Klägerin letz
terer von dem Urtheile keine Kenntniß gegeben hat, keineswegs
dazu führen kann, den Anfang der in Art. 30 des eit. Bundes
gesetzes festgesetzten peremptorischen Frist von zwanzig Tagen zu
verschieben.
- Da Klägerin erwiesenermaßen zu arm ist, um die Prozeß
kosten zu bestreiten und auch schon vor den kantonalen Gerichten
das Armenrecht genossen hat,
so ist in gleicher Weise auch hier
orts von einer Kostenauflage abzusehen. (Art. 27 des Bundes
gesetzes vom 22. November 1850.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Urtheils des baselschen Appellations
gerichtes vom 5. September d. J. an das Bundesgericht findet
wegen Verspätung nicht statt.
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