dont la violation entraine l' annulation de la decision
d'exclusion comme
iITeguIiere ou meme comme arbitraire
au point de vue formel.
De plus,
il- resulte de l' ensemble des circonstances de
la canse que l' on ne se trouve pas dans le cas prevu
par I art. 24, eh. 5 des statuts, et que le motü d'exclu-
sio,n tire de eet arnicle constitue, en l'espece, un simple
prete,xte. Les conslderants de
l'arret attaque apparais-
sent a cet egard eomme parfaitement justes.
Par ces motifs,
Le Tribunal fMeral
pron onee:
Le recours est ecarte et l'arret attaque confirme en
son entier.
66.
Urteil der L Zivila.bteilung vom 1a. Juni 1914
i. S. Xonkursmasse Ackermann, Klägerin, gegen Itoller
Beklagten.
Freiwillige Versteigerung der Liegenschaft eines Be-
v?rmu!lnenen (Art. 404 ZGB und Art. 232 2 OR). -Für
dIe frelnllhge Versteigerung gelten die ordentlichen z i v il-
rech thchen Anfechtungsgründe neben denen des
Art. 230 OR. -Anfechtung nach Ar t. 24 Z H. 4 OR
egen Unke ? is erfo .gter.Kündignngen von Hypothek-
tIteln. Nachtragllcher Ruckzug dieser Kündignngen' Beru-
fung auf Art. 25 OR. '
- -Auf Anordnung des Waisen amtes Gossau kam
am 12. August 1912 die Liegenschaft des damals unter
Vormundschaft stehenden Albert Ackermann, zum Stein-
bock in Neudorf-Gossau auf freiwillige öffentliche Ver-
steige:ung.
Diese Gantverhandlung wurde geleitet vom
Gememdeammann
Von Gossau, der zugleich Waisenamts-
präsident ist,
unter Assistenz eines Kanzlisten. Aus den
Gantbedingungen sind folgende Bestimmungen hervor-
Obligationenrecbt. N° 66.
zuheben : Es sollte nur eine Versteigerung stattfinden
und jeder Bietende bei seinem Angebote behaftet blei-
ben bis zur endgültigen Zu-oder Absage, die innert
10 Tagen durch das Waisenamt zu erfolgen hatte. Der
Käufer hatte die Pfandschulden von 53,500 Fr. samt
den verfallenen und laufenden Zinsen, die auf den
-
August 1912 2646 Fr. 85 Cts. betrugen, zu überneh-
men
und den Rest in bar zu bezahlen. Unerwähnt liess
der Gantakt, dass der grösste Teil des Pfandkapitals,
nämlich ein Titel der
Bank in Gossau von 30,000 Fr.
und ein solcher des Wirtes J. Verges von 4000 Fr., zur
Zeit der Steigerung amtlich gekündet war.
An der Gant beteiligte sich neben anderen auch der
heutige Beklagte als Bieter und machte das Höchstan-
gebot von
52,000 Fr. Das Gantprotokoll unterschrieb
er nicht.
Nachdem er in der Folge von der Kündigung der
fraglichen Titel erfahren hatte, erklärte er
mit Brief vom
-
August 1912 durch seinen damaligen Vertreter der
gemeinderätlichen Gantkommission : An der Steigerung
sei
von diesen Kündigungen gar nichts bemerkt wor-
den, andernfalls hätte er niemals auf die Liegenschaft
geboten,
er habe sich daher bei seinem Angebote in
einem wesentlichen
Irrtum befunden und ziehe dieses
heute in aller Form zurück. Das Waisenamt trat auf
seine Einwendung nicht ein, sondern teilte dem Be-
klagten dureh Brief vom 22. August mit, dass es ihm
die Liegenschaft des Albert Ackermann (I zum Steinbock
in Neudorf auf Grundlage des Gantaktes vom 12. crt.
zum offerierten Preise von
52,000 Fr. zugeschlagen
habe.
Infolge der Weigerung des Beklagten, die Liegenschaft
zu übernehmen, musste die Fertigung aufgeschoben
werden. Auf Ersuchen des Gemeindeamtes zogen später,
am 5. u. 6. September 1912, die Gläubiger der zwei gekün-
digten Titel durch unterschriftliche
Erklärung ihre Kün-
digung zurück, wovon das Waisenamt den Beklagten am
-
September schriftlich benachrichtigte. Dieser beharrte
darauf, dass er an sein Angebot nicht gebunden sei.
Inzwischen
war am 10. September 1912 über Acker-
mann der Konkurs eröffnet worden. Auch gegenüber
der Konkursmasse verweigerte der Beklagte die Erfül-
lung der Gantbedingungen
und es betrat diese gegen ihn
den Prozessweg mit dem Klagebegehren : den Beklagten
als erfüllungspfliclüig zu erklären
und demgemäss
-
die
Klägt rin zu berechtigen, die Fertigung der Lie-
genschaft
auf den Beklagten zu verlangen,
-
den Beklagten zu verpflichten:
a) zur Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden
Pfandschulden,
b) zur Bezahlung der verfallenen und laufenden Hy-
pothekarzinsen,
c) zum Antritt des Gantobjektes nach erfolgter Fer-
tigung,
d) zur Übernahme der Handänderungs-und Gant-
kosten,
e) zum Ersatze des durch die Erfüllungsverweigerung
entstandenen
Schadens, welchen Anspruch die Klägerill
in einem besondern Prozesse zu spezifizieren und einzu-
klagen sich vorbehalte.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetra-
gen, einmal weil er das Gantprotokoll nicht unterzeichnet
habe und sodann wegen der erwähnten Unterlassung,
dem Bieter von der Titelkündigung Kenntnis zu geben.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abge-
wiesen.
-
-Es handelt sich um eine freiwillige öffentliche
Versteigerung, die
unter der Herrschaft des neuen Rechts
abgehalten wurde. Von diesem kommen vor allem die
nunmehr für die Versteigerung aufgestellten
Sondervor-
schriften der Art. 229 ff. rev. OR in Betracht.
-
-Mit
Recht lässt der Beklagte die Gültigkeit der
Steigerungsbedingung unbestritten, wonach die Zu-oder
Absage nicht
an der Steigerung selbst, sondem erst
383:
10 Tage von da an erfolgen soll. Versteigert wurde die
Liegennhaft eines Bevormundeten und es hatte also
laut Art. 404 ZGB die Vormundschaftsbehörde über die
Genehmigung des Zuschlages zu entscheiden.
Für die
Fälle aber, wo es einer solchen behördlichen Genehmi-
gung bedarf,
behält Art. 232 Abs. 2 OR hinsichtlich der
freiwilligen Versteigerung die -bei der Zwangsverstei-
gerung allgemein bestehende
-Möglichkeit vor, die
Zu-oder Absage erst nachträglich zu erklären, und zwar
in der Meinung, dass der Bietende über die Stdgerungs-
verhandlung hinaus bis zum Ablauf der für die Zusage
gesetzten Frist bei seinem Angebote behaftet bleibt.
Hier
ist also der Steigerungskauf einerseits durch das
Angebot des Beklagten vom 12. August 1912 und ander-
seits durch die am 22. August noch rechtzeitig abge-
gebene endgültige Zuschlagserklärung der Waisenbehörde
von Gossau abgeschlossen worden.
4. -Der Art. 230 OR erklärt eine Versteigerung
dann als anfechtbar, wenn in rechtswidriger oder gegen
die guten
Sitten verstossender Weise auf ihren Erfolg
eingewirkt worden ist.
Darunter fällt der vom Beklagten
geltend gemachte Anfechtungsgrund des wesentlichen
Irrtums als solcher nicht, denn zum Begriff des letztem
gehört nicht, dass er durch Einwirkung des V.ertrags-
gegners oder einer andern Person
entstanden seI. Dage-
gen kann die freiwillige öffentliche Versteigerung schon
nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln wegen
we.,entlichen Irrtums angefochten werden; es gelten
auch für sie als eine
Abart des Kaufes die ordentlichen
zivilrechtlichen
. Anfechtungsgründe, vor allem die in
Willensmängeln bestehenden (vgl.
OSER, Kommentar,
Art.
230 Note 3). Der Art. 230 schliesst diese Gründe
nicht aus, sondern fügt ihnen noch einen weitern bei,
dessen Aufstellung sich durch die besondere
Natur der
öffentlichen Steigerung rechtfertigt, namentlich durch
den Umstand, dass hier regelmässig eine grössere
Zahl
von Personen (Steigerungsleiter, Käufer und andere
Bieter) beteiligt ist und den Vertragsabschluss beein-
flussen kann.
Ob und inwiefern es sich bei der Zwangs-
versteigerung infolge ihres exekutionsrechtlichen Cha-
raIders anders verhalte, braucht nicht geprüft zu werden.
5. -
Im weitern muss der vom Beklagten behauptete
Anfechtungsgrund des wesentlichen Irrtums als ausge-
wiesen gelten.
In tatsächlicher Beziehung zunächst
steht auf Grund
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fest,
dasS der
Beklagte bei seinem Angebote von der erfolgten Kündi-
gung der bei den Titel von zusammen
34,000 Fr. nichts
gewusst
hat, was denn auch die Klägerin selbst nicht
bestreitet.
In rechtlicher Hinsicht aber fällt in Betracht: Die
Bieter einer
zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft
haben ein gewichtiges Interesse daran, zu wissen, ob
und welche der darauf haftenden Hypotheken bereits
gekündigt
sind; denn davon hängt ab, welche finan-
ziellen Mittel sie aufzuwenden haben, um die Liegen-
schaft erwerben
und behalten zu können. Hieran ändert
auch der heute hervorgehobene Umstand nichts, dass
der Ersteigerer
so wie so auf eine spätere Kündigung
gefasst sein müsse und von
iner solchen überrascht
werden
könne: es macht eben immerhin einen wesent-
lichen Unterschied aus, ob die Kündigung tatsächlich
schon vorliegt oder
nur möglicherweise später eintritt.
Hienach muss der Verkäufer bei der freiwilligen Verstei-
gerung verpflichtet sein, den Bietern von den schon
erfolgten Kündigungen durch Aufnahme der erforder-
lichen Angaben in die Steigerungsbedingungen Kenntnis
zu geben, wie das auch bei der Zwangsversteigerung zu
geschehen
hat (vgl. JAEGER, Kommentar zum SchKG,
Art. 138, Note 12). Enthalten die Bedingungen keine
solchen Angaben,
so darf sich der Bieter, sofern für ihn
nicht besondere Gründe für eine gegenteilige Annahme
bestehen, darauf verlassen, dass noch keine Kündigung
erfolgt ist.
Irrt er sich nun in dieser Beziehung, so ist
Obligationenreeht. N0 66.
sein Irrtum jedenfalls dann ein wesentlicher, wenn der
gekündigte Kapitalbetrag im Verhältnis zum Gesamt-
wert und zur Gesamtbelastung der Liegenschaft von er-
heblicher Höhe ist. Dann jedenfalls greift
Art. 24 Ziff. 4
OR Platz und hat also sein Irrtum einen Sachverhalt
betroffen, der
vom Bieter als eine notwendige Grund-
lage des Steigerungsvertrages
betrachtet werden musst .
Hier war nun die Liegenschaft über die Höhe des Stel-
gerungspreises hinaus hypothekarisch belastet
und von
diesen Pfandschulden weitaus der grösste Teil gekün-
digt.
Damit steht die Anwendbarkeit der genannten
Gesetzesbestimmung ausser Zweifel. Nach dem Gesagten
muss auch der Kausalzusammenhang zwischen dem
Irr-
tum und dem Entschluss des Beklagten zur SteUung
seines Angebotes als dargetan gelten, zumal in Hinsicht
auf die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte
ein einfacher Sticker
und ohne namhafte Mittel sei,
also eine Verbindlichkdt
zur sofortigen Ablösung eines
so bedeutenden Kapitalbetrages nicht
hätte überneh-
men können.
6. -Die Klägerin wendet nun ein, der Beklagte
könne sich nach Art.
250R nicht mehr auf den behaup-
teten
Irrtum berufen, nachdem die beiden Gläubiger ihre
Kündigung zurückgezogen
hätten und der Beklagte also
die Liegenschaft hinsichtlich ihrer hypothekarischen Ver-
hältnisse so erhalte, wie
er sie laut seinem Angebote
habe erwerben wollen. Demgegenüber
ist darauf abzu-
stellen, dass das Waisenamt bei seiner Zuschlagserklä-
rung vom 22. August 1912 über die Einsprache, die
der
Beklagte am 16. August in Hinsicht auf die fraglichen
Titelkündigungen erhoben hatte, hinweggegangen
ist
und es damit abgelehnt hat, den Vertrag so zu erfüllen,
wie ihn der Beklagte bei seinem Angebote verstanden
hatte. Diese Erklärung konnte
der Beklagte als für die
Gegenpartei rechtsverbindlich ansehen, sich darauf ver-
lassen
und seine weitern Dispositionen entsprechend der
nunmehr für ihn feststehenden Unverbindlichkeit des
386 Obligationenrecht. N° 66.
Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor-
den,
er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen,
damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne
erfülle.
Dazu lag llach der in der Zuschlagserklärung
enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund
vor. Demgemäss
brauchte also der Beklagte nach dem
22. August
nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass
die Klägerin
trotz ihrer gegenteiligen Äusserung willens
sei
und dass es ihr nach gewisser Zeit . auch gelingen
könnte, die Kündigungen rückgängig
zu machen, und
dass sie
dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung
widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen
Widerruf
und eine Abänderung der Zuschlagserklärung
musste der Beklagte
um so weniger eint reten, als man
es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver-
fahren abgeschlossen worden
und zl! vollziehen war, für
das bestimmte Formen geiten und bei dem es namentlich
auch
mit der Rückgängigmachung eInmal abgegebener
Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf.
Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor
auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten
gegen den
Art. 25 OR verstossen und im besondern eine
Verletzung von Treu
und Glauben im Sinne dieses Arti-
kels
enthalten hätte.
7. -Der auf die mangelnde Unterzeichnung des
Gantprotokolles
gestützte Anfechtungsgrund braucht
nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan
tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen
Teilen bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1914 i. S.
Chocolat frey A.-G., Klägerin, gegen
Sohutzbach und A.-G. Aargauer Ta.gbla.tt., Beklagte.
Art. 41 f f. 0 R. Liegt in der Ausbietung vQn an der Börse
nicht kotierten Aktien eines Unternehmens in der Zeitung
zu jedem einigermassen annehmbaren Preis eine uner-
laubte Handlung?
A. -Mit Urteil vom 28. März 1914 hat das Oberge-
richt des Kantons Aargau das Klagebegehren :
Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin unter
solidarischer Haftbarkeit den Betrag von 2500 Fr. als
Schadenersatz
und Genugtuung zu bezahlen I)
gegenüber beiden Beklagten abgewiesen.
B. -Gegen dieses
Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
die Berufung
im das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf
Zuspruch der Klage, richterliche Ermässigung
vorbehalten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung
- -Am 27. Juli 1913 erschien im Aargauer Tag-
blatt I) folgendes Inserat:
Ein Posten Chocolat Frey-Aktien zu jedem eini-
germassen annehmbaren Preis zu ver kau f e n. Offer-
ten unter Chiffre C. S. 7607 an die Exped. d. BI. l Die
Klägerin,
Chocolat Frey A.-G. in Aarau, erblickte in
diesem Inserat eine Kreditschädigung
und eine Verlet-
zung in ihren persönlichen Verhältnissen. Sie ersuchte
die Expedition des
Aargauer Tagblattes ) ohne Erfolg
um Angabe des Namens des Einsenders und lud sie hier-
auf vor den Friedensrichter
mit dem Begehren um Zah
lung einer Entschädigung von 2500 Fr. Nunmehr gab
sich der Einsender bekannt als Buchhalter C. Schutzbach
in
Zurzach. Auf das Inserat hin hatte Schutzbach mit
der Aarg. Kreditanstalt über den Vel'kauf der Aktien