E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegen-
schaften sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages
ausschliess1ich der Steuerhoheit des Kantons,
in dem sie
liegen, unterworfen seien, auch dann, wenn der Eigen-
tümer in einem anderen Kanton wohne.
An dieser
Praxis und den ihr zu Grunde liegenden
Erwägungen, gegen die der Regierungsrat von Solothurn
nichts Stichhaltiges vorgebracht
hat, ist festzuhaJten. Sie
entspricht auch dem Standpunkt, der bei den Vorarbeiten
für eine gesetzliche Regelung der Materie und den be-
zügl chen Beratungen stets eingenommen worden ist (vgI.
Botschaften des Bundesrates vom
26. November 1862,
Bbl. 1862 III S. 519, und vom 6. März 1885, Bbl. 1885
I. S. 547, SPEISER, Referat über die Grundzüge eines Bun-
desgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhand-
lungen
de.s Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den
dazu gehörigen Entwurf eben da
S. a Art. 4, BLuMEN-
STEIN, Gutachten betr. die' bundesgesetzliche Regelung
des Doppelbesteuerungsverbotes
S. 82 und den dazu
gehörigen Entwurf Art.
11 sowie die hier euthaltenen
weiteren Zitate).
Dass der Kanton Bern vom Rekurrenten keine Einkom-
menssteuer, sondern
nur die 'Grundsteuer erhebt, ist
unerheblich. Eine VerJetzung des Verbots der Doppel-
besteuerung liegt nach feststehender
Praxis schon dann
vor, wenn ein
Kanton unberechtigter Weise in die Steuer-
hoheit eines anderen Kantons eingreift. Darauf, ob und
inwieweit der zur Besteuerung berechtigte Kanton von
seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt
nichts an.
Der Rekurs erweist sich demnach als begründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und derngemäss fest-
gestellt, dass der Kanton Solothurn und die Gemeinde
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 183
Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für
den Ertrag seiner im Kanton Bern gelegenen Liegenschaf-
ten zu besteuern.
25. Urteil vom a. Juli 1915 i. S. Kühlemann gegen
Standeskommission Appenzell I. Eh.
Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen.
Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift,
wonach die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den
vollen Grundstückwert vom Grundeigentümer erhoben,
diesem aber das Recht eingeräumt wird, einen der hy-
pothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden
Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothe-
karzinses abzuziehen, bezw. mit dem Zins zu verrechnen.
Voraussetzungen für den staatsrechtlichen Rekurs wegen
Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung des fra-
glichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige
kantonale Verfügung 'I
A. -Der Rekurrent A. Mühlemann, Buchdrucker in
Basel, ist Inhaber eines vom
30. Dezember 1911 da-
tierten Schuldbriefes (Zeddels) über 2000 Fr., verzins-
lich
zu 4 % % auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf
dem Hause N° 1 B mit Hofstatt und Garten an der
Gaiserstrasse in Appenzell.
Da der Zins per 15. Juni
1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für
-dessen Betrag (4 % % von 2000 90 Fr.) gegE.'n den
Pfandeigentümer
und Briefschuldner Hermann Broger
Betreibung ein. Broger erhob gegen den Zahlungsbefebl
keinen Rechtsvorschlag.
Zufolge gestellten Verwertungs-
begehrens kam es
zur Verwertung des Unterpfandes.
Mit Schreiben vom 28. November
1914 teilte darauf
das Betreibungsamt Appenzell dem Rekurrenten mit,
dass sich bei der
-erfolglos verlaufenen -ersten
Gant vom 25. November 1914 eine Unsicherheit belr.
seiner Zinsguthaben ) ergeben habe (Mühlemann hatte
den Broger ausser für den vorerwäbnten Zins auch
noch für andere, nachgehende grund versicherte Forde-
rungen auf dem Grundstück betrieben): er möge daher
seine Zinsansprüche dem Amte nochmals genau zur
Kenntnis bringen, damit die Sache so erledigt werden
könne, dass
er in seinen Rechten nicht verkürzt werde .
Mühlemann antwortete am 30. November 1914 mit
einer detaillierten Aufstellung seiner grundversicherten
Guthaben, wobei
er den verfallenen Zins auf dem
Schuldbrief von 2000 Fr. entsprechend dem Zahlungs-
befehle
auf 90 Fr. angab, und drang, als er trotz in-
zwischen erfolgten Zuschlages der Liegenschaft
an
der zweiten Steigerung den erwähnten Betrag bis zum
15. Februar 1915 nicht erhalten hatte, auf Erledigung
der Sache. Am 23. Februar 1915 übermittelte ihm
darauf das Betreibungsamt sich entschuldigend, dass
es die
Zinsangelegenheit übersehen habe, a Fr.; die
Auszahlung
der Differenz von 10 Fr. lehnte es mit der
Begründung ab, dass, da es sich hier um Kataster-
kapital handle, der Schuldner das Recht habe, vom
Zins die Staats-und Armensteuer abzuziehen, und der
Zins daher nur zu 4 % berechnet werden könne. Müh-
lemamI erhob hiegegell Protest, indem er darauf hin-
wies, dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvor-
schlag erhoben worden sei
und dass er das Briefkapital
schon
in Basel in der alJgemeinen Vermögenssteuer ver-
steuern müsse, weshalb er sich, wie er übrigens dem
Schuldner schon im Jahre zuvor anlässlich der Bezahlung
des Zinses
per Juni 1913 mitgeteilt, den streitigen
Abzug
nicht gefallen lassen könne. Das Amt hielt
jedoch mit Antwort vom 27. Februar 1914 an seinem
Standpunkt fest. Eine von Mühlemann darauf erhobene
betreibungsrechtliche Beschwerde wurde
sowohl von der
unteren als von der oberen Aufsichtsbehörde, von der
letzteren (Standeskommission) durch Entscheid vom
- April 1915 mit der Motivierung abgewiesen, dass das
Recht des Grundeigentümers, die Staatssteuer vom
Hypothekarzins abzuziehen, in Art. 163, Abs.2 des kan-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.
tonalen EG zum ZGB ausdrücklich anerkannt sei und
die Aufsichtsbehörden an diese gesetzliche Bestimmung
gebunden seien.
B. -Mit Eingabe vom 12. April 1915 hat darauf
Mühlemann die staatsrechliehe Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen und das Begehren gestellt, es
sei
in Anbetracht des hier unzweifelhaft vorliegenden
Falles verfassungswidriger Doppelbesteuerung
der Art.
163, Abs. 2 und 3 des innerrhodischen EG zum ZGB als
ungültig
zu erklären, weil derselbe in seiner ausnahms-
losen Durchführung den innerrhodischen Behörden die
Ausübung eines Steuerrechts
auch gegenüber den Ein-
wohnern anderer Kantone einräume, das ihnen nicht
gestattet werden könne und von den letzteren nicht
geduldet werden müsse.
C. -Die Standeskommission (Regierung) des Kan-
tons Appenzell I. Rh. hat beantragt, auf den Rekurs
nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzu-
weisen.
Der erstere Antrag wird damit motiviert, dass
der Abzug
von 10 Fr. am Zins für die Steuer schon in
den öffentlich aufgelegten Steigerungsbedingungen der
ersten und zweiten Gant vom 25. November und 13.
Januar 1915 vorgenommen worden sei, indem darin dem
Ersteigerer als Zins des Schuldbriefs
von 2000 Fr. nur
a Fr. zur Bezahlung überbunden worden seien, und
dass der Rekurrent sich daher gegen jene Verfügungen
hätte beschweren sollen. Durch die Einreichung einer
betreibungsrechtlichen
Beschwtrde bei den Aufsicht:r
behörden über Schuldbetreibung und Konkurs habe dIe
Frist zum staatsrechtlichen Rekurse nicht unterbrochen
werden können. Zur Sache selbst wird geltend gemacht:
das Recht des Schuldners zur Abwälzung der Staats-
steuer auf die innert der Katastergrenze gelegenen Grund-
pfandtitel sei nicht öffentlichrechtlicher (steuernecht
licher), sondern privatrechtlicher (grundpfandrechtlicher)
Natur. Es stehe im Zusammenhang mit der Festsetzung
des Maximalzinsfusses, der mit Rücksicht darauf auf
5 %, also % % über dem gebräuchlichen, bestimmt
worden sei. Dementsprechend sei
es denn auch in der
kantonalen Gesetzgebung nicht bei den steuerrechtlichen,
sondern bei den grundpfandrechtlichen Bestimmungen
geregelt. Auch werde
der Zettelschuldner zur Vornahme
des Abzuges nicht etwa verpflichtet, sondern
nur
berechtigt erklärt. Es handle sich demnach ausschliess-
lich um eine Bestimmung
zu seinen Gunsten und nicht
zu Gunsten des Staates, der sich für seine Ansprüche
auf alle Fälle an das Grundstück halte, sodass von
einer Besteuerung des Zettelgläubigers und damit von
einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes nicht
gesprochen werden könne.
D. -Die massgebenden kantonalen Vorschriften
Jauten:
a) K
antonsverfa ss u ng vom 23. D ezemb er
1872:
Art. 9. Zur Führung des Staatshaushaltes wird
nach Erfordernis eine Grundsteuer erhoben. Allfällige
Abänderungen des Steuersystems kommen einzig der
Landsgemeinde zu. Nichtkantonseinwohner werden in
Bezug auf Besteuerung ihres im Kanton liegenden Be-
sitzes den Einwohnern gleichgehalten.
b) Reglement des Grossen Rats vom 29. No-
vember 1904 betr. die Erhebung der Grund-
steuer nach dem sog. Kataster im Kanton
Appenzell I.-Rh. .
Art. 1. Zur Führung des Staatshaushalts wird ge-
mäss Art. 9 der Kantonsverfassung nach Erfordernis
I) eine Grundsteuer erhoben.
Der Grosse Rat setzt alljährlich für das laufende
. Rechnungsjahrvom Nutzen des vorangegangenen Jahres
i) den Steueransatz fest, welchem für den inneren Lf'-ndes-
teil die dem Armleutsäckelamt zufliessende Armensteuer
zugeschlagen wird.
Art. 2. Als Grundlage für die Steuererhebung gilt
die amtliche Schatzung von allen im Kanton liegenden
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 187
I Immobilien : Heimaten, Weiden und Alpen. Häuser
I) und andere selbständige Gebäulichkeiten, sowie Wal-
t dungen mit Grund und Boden, die nicht zu einer
Heimat gehören, wie auch andere für sich bestehende
I) Grundstücke überhaupt. Zwei Dritteile der amtlichen
I Schatzung fallen als sog. Kataster in die Steuerpflicht.
c) Einführungsgese tz zum ZGB.
Art. 1 63. Der Jahreszins für Forderungen, für die
) ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird, darf nicht mehr
als 5 % betragen.
Die nach der Katasterschätzung angelegte und be-
I) zahlte Staatssteuer ist der Schuldner berechtigt, jedes-
mal vom betr. Zins abzuziehen.
Gegenteilige Vereinbarungen sind ungiltig:
Eine den Abs. 2 und 3 der letzteren Bestimmung wört-
lich entsprechende Vorschrift war schon in Art.
17 des
durch das
EG aufgehobenen Gesetzes über Verpfändung
der Liegenschaften (Zeddelgesetz) vom 27. April 1884
enthalten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis,
von der abzugehen kein Grund vorliegt, sind F
0 r d e -
run gen m it Ein s chI u s s der g run d p fan d -
y ersic h erte n zum b ewe gli ehen Verm ögen
zu rechnen und als solches da zu versteuern, wo der In-
haber. Gläubiger, seinen Wohnsitz hat. Die Besteuerung
am Orte des Unterpfandes enthält einen gegen Art. 46.
Abs. 2
BV verslossenden Eingriff in die Steuerhoheit des
Vohnsitzkantons.
Ob die Steuer unmittelbar dem Grund-
pfandgläubiger aufgelegt oder ob sie vom Grundeigen-
tümer (Pfandschuldner) erhoben. diesem aber das
Recht
eingeräumt wird, sie vom Gläubiger zurückzufordern.
bezw.
mit dem Hypothekarzins zu verrechnen, kann
dabei keinen
Unterschied ausmachen. Auch im letzteren
Falle erscheint als Steuerobjekt in
Tat und Wahrheit
nicht das Grundstück, sondern die darauf versicherte For-
derung
und handelt es sich demnach, trotz abweichender
Bezeichnung durch das Gesetz, nicht
um eine Grund-
sondern um eine Kapitalsteuer. Denn der wahre Steuer-
pflinhtige ist dabei nicht der Grundeigentümer, sondern
der KapitaIgläubiger, der die Steuer endgiltig zu tragen
hat, während der Grundeigentümer sie lediglich vor-
läufig, als Vertreter des Kapitalgläubigers in der Steuer-
entrichtung, für dessen Rechnung bezahlt. Die Erhebung
der Steuer beim Grundeigentümer
unter Ermächtigung
desselben, sie
mit dem Hypothekarzins zu verrechnen,
wie sie die innerrhodische Gesetzgebung vorsieht, läuft
demnach,
S 0 w e i t e s s ich u m H y pot h e k e n
zu Gunsten ausserkantonaler Gläubiger
h a n deI t, im Erfolge einfach auf eine Umgehung der
bundesrechtlichen Grundsätze in Bezug
auf den Stener-
ort für grundpfandversicherte Forderungen hinaus. In
diesem Sinne
hat sich denn auch das Bundesgericht
gegenüber analogen Bestimmungen anderer kantonaler
Gesetzgebungen
SChOll früher wiederholt ausgesprochen
(vergl.
AS IV S. 338 ff., S. 329 Erw. 2, VI S. 347 ff.).
Wenn der Regierungsrat von Appenzell I.-Rh. demgeger:.-
über geltend macht, dass es sich bei der Vorschrift des
Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB nicht um eine
Bestimmung steuerrechtlicher Natur, sondern um ein
dem
Privatrechte angehörendes, rein internes Verhältnis
zwischen Grundpfandgläubiger und Schuldner handle,
so
geht diese Auffassung augenscheinlich fehl. Das Recht des
Schuldners
zur Verrechnung der Steuer mit dem Hypo-
thekarzinse
kann nicht aus dem zwischen ihm und dem
Grundpfandgläubiger abgeschlossenen Darlehens-und
Verpfändungsvertrag hergeleitet werden, sondern
hat
seine Grundlage ausschliesslich in der Bestimmung des
Gesetzes, die
ihn ermächtigt, einen der hypothekarischen
Belastung des Grundstückes entsprechenden Teil
der
Steuer auf den Grundpfandgläubiger abzuwälzen. Indem
der Schuldner davon Gebrauch macht, erhebt
er nicht
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.
einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger,
sondern fordert von
ihm eine öffentlichrechtliche Lei-
stung, die Steuer, welche auf dem dem Gläubiger verhaf-
teten Wertteil des Grundstücks lastet. Dass ihm die Befug-
nis hiezu durch ein Gesetz im übrigen privatrechtlichen In-
halts verliehen wird, ist ohne Belang. Die Natur eines An-
spruchs bestimmt sich ausschliesslich nach seinem Inhalt,
nicht nach dem Zusammenhang, in dem
er durch das
Gesetz geregelt wird. Ebenso erscheint unerheblich, dass
es sich dabei
nur um eine Befugnis, nicht um eine Ver-
pflichtung des Schuldners handelt, da dadurch nichts
daran geändert wird, dass der Schuldner, wenn er diese
Befugnis ausübt, damit gegenüber dem Gläubiger nicht
eine privatrechtliehe, sondern eine öffentlichrechtliche
Forderung, den auf ihn übergegangenen Steueranspruch
des Staates, geltend macht. Gleiches gilt für das weitere
mehr nebensächliche Argument, dass das Abzugsrecht
im Zusammenhang
mit der Festsetzung des MaximaI-
zinsfusses stehe, der mit Rücksicht auf dieses Recht auf
5 %, % % über dem üblichen, bestimmt worden sei.
Sollte dem wirklich so sein, so könnte dies höchstens
Anlass zu einer Revision der Bestimmungen über
den
Ylaximalzinsfuss
geben. Für die hier zu entscheidende
Frage, ob die in dem Abzugsrecht liegende Ueberwälzung
der Steuer auf die Inhaber der grundpfandversicherten
Forderungen
mit Art. 46 Abs. 2 BV vereinbar sei, kommt
darauf nichts an.
2. -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass
das Recht des ausserkantonalen Hypothekargläubigers
sich wegen Verletzung der erwähnten Verfassungsnorm
zu
beschweren, nicht vom Vorliegen einer ihm gegenüber
getroffenen Verfügung der
Steuerbehörde abhängig
gemacht werden kann. Denn
da sich der Staat für die
Entrichtung der Steuer ausschliesslich an den Grund-
eigentümer hält, wird eine solche nie ergehen.
Zur An-
rufung des Bundesgerichts muss demnach,
wenn nicht
schon die blosse Erklärung des Pfandschuldners, die
190 Staatsrecht.
Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden-
falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku-
tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs-
behörden, durch die
er mit seinem Begehren auf Zahlung
des vollen Zinses abgevt'iesen, der Schuldner also bei
seiner Erklärung geschützt
wird,' genügen, da diese Er-
klärung eben die Form ist, in der sich die Erhebung
des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht
und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig
vollziehen kann.
Da eine solche Verfügung hier in Gestalt
der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten
aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als
a Fr. zu-
zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus-
setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach
gegeben.
3. -Auch der
vom Regierungsrat erhobene Ein-
wand der Verspätung hält nicht
Stich. 'Wie aus Fakt. A
oben hervorgeht,
hat sich das Betreibungsamt unmittel-
bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant
an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine
Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er
in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen
Umständen
hatte der Rekurrent,keinen Anlass, sich schon
auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin
zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be-
treibungsamt. wenn es die von ihm eingereichte Auf-
stel1ung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung
machen werde, und zuwarten. bis
er einen solchen Be-
scheid erhielt. Geht man bievon aus,
so erscheint aber
die Rekursfrist des Art. 178
Ziff. 3 OG, auch wenn man
von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf
alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs-
amtes vom
23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be-
schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als
60 Tage
verflossen sind.
Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom
Gerichtsstand. N0 26.
Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re-
kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus
dem Verwertungsergebnis lediglich
a Fr. erhalten, der
Rest von
10 Fr. dagegen dem Schuldner als Rückerstat-
tung der von ihm entrichteten Steuer zukommnn soll,
aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende
Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2
und 3 EG zum ZGB) kann
heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,
weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge-
laufen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines
Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend
gemachten
Zinsforderung aufgehoben.
IV.
GERICHTSSTAND
FOR
26. Urteil vom 29. April 1915
i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft
und Xreisgericht U'ri.
Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen
Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs
und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der
heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des
Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts-
stands in Strafsachen. -Verletzung von Art. 58 BV durch
willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-
digkeitsregeln.
A. -Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai
1857 bestimmt in den 20 litt. a und 24: