I. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
- tl'rteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1915 i. S.
Degele gegen Degele.
Klage auf Abänderung eine ; Eintrags in einem Zivilstands-
register, weil er auf Grund eines unrichtigen gerichtlichen
Urteils (betreffend Genehmigung eines Adoptionsvertrags)
vorgenommen worden sei. Voraussetzung einer solchen, irr-
tümlicherweise als Berichtigungsklage im Sinne des Art.
45 ZGB bezeichneten Klage: vorherige Aufhebung jenes
gerichtlichen Urteils.
A. -Durch Adoptiollsvertrag vom 22. Juni 1906, abge-
schlossen vor dem deutschen Generalkonsulat in Zülich,
erklärten der in Zürich wohnhafte deutsche Staatsange-
hörige J. J. Degele und seine Ehefrau, geb. Entringer,
die in Bühler (Appenzell A.-Rh.) heimatberechtigte
Beklagte an Kindesstatt anzunehmen. Am
- Februar
1912 starb Degele. Am 12. März desselben Jahres verehe-
lichte sich die Beklagte mit dem Schweizer Karl Gredig.
Am
- März 1912 wurde der Adoptionsvertrag durch das
Amtsgericht Schorndorf ( Vürtemberg), in dessen
Spren-
gel der Ehemann Degele seinen letzten Wohnsitz in
Deutschland gehabt
hatte, auf Ersuchen der Beklagten
bestätigt.
Unter Vorlegung dieses Urteils erwirkte darauf
die Beklagte die Eintragung der Adoption im
zürcheri-
schen Zivilstandsregister. Seither ist die Ehe der Beklagten
mit Gredig geschieden worden.
Der Kläger ist der Bruder des verstorbenen J. J. Degele
und erhebL, ebenso wie die Beklagte, Ansprüche auf dessen
Erbschaft.
Er behauptet, das erwähnte Urteil des Amts-
gerichts Schorndorf sei unrichtig, weil die Beklagte im
AS 41 II -1915
Zeitpunkte seines Erlasses verheiratet gewesep sei, die zur
Perfektion der Adoption erforderliche Zustimmung des
Ehemannes
aber gefehlt habe; ferner deshalb, weil im
Heimatkanton der Beklagten (Appenzell A.-Rh.) das
Institul der Adoption nicht bekannt sei. Aus diesen beiden
Gründen verlangt
er die Berichtigung des Zürcher
Zivilstandsregisters durch ( Streichung der darin einge-
tragenen Adoption.
B. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1914 hat das Ober-
gericht des
Kantons Zürich (erste Appellationskammer)
über die Streitfrage:
Ist der Eintrag im Zivilstandsregister der Stadt Zülicp,
wonach die Beklagte als Adoptivtochter des am 19. Fe-
I) bruar 1912 in Zürich verstorbenen Johann Jakob Degele,
geboren 14. April 186.0, von Haubersbronn, Oberamt
) Schorndorf (Würtemberg) und der am 30. Januar 1864
geborenen Ehefrau Walpurga Degele geb. Entringer,
gestützt auf den Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906
,) und den Beschluss des königlichen Amtsgerichtes
Schorndorf vom 22. März 1912, eingetragen ist, als
ungültig zu strei len?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urte.il hat der Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er-
grJIen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage,
(, e v e n tue 111 : Es sei das kantonale Haupturteil
aufzuheben und es seien die Akten an die kantonale
Instanz zurückzuweisen mit dem Auftrage : auf die
Berichtigungsklage einzutreten und dieselbe zu ent-
scheiden,
S 11 b e ". e n tue 11 : Es sei unter Rückweisung der
Akten an die kantonale Instanz derselben aufzugeben,
das Verfahren auszusetzen und der klägerischen Partei
aufzugeben, den vom 22. März 912 datirten Adoptions-
vertrag zuständigen Orts anzufechten,
2amilienreent. N-1.
g a n z e v e n tue 11 : Es sei die Klage bloss zur
Zeit von der Hand zu weisen. )
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Vor allem ist die r e c h t ich e N a t u r der vor-
liegenden Klage festzustellen. Denn hienach bestimmen
sich die
Vor aus set z u n gen, unter denen sie allein
gutgeheissen werden könnte.
Der Kläger selber bezeichnet seine Klage als
Berich-
tigungsklage im Sinne des Art. 45 ZGB, weil er der
Ansicht ist, dass die dem angefochtenen Registereintrag
zu Grunde liegende Adoption nicht rechtsgültig, der Ein-
trag also objektiv unrichtig sei, d. h. mit der Wirklich-
keit nicht im Einklang stehe, -was nach seiner Auffas-
sung
zur Begründung eines Berichtigungsanspruchs im
Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung genügt. Nun
kann aber ein Eintrag in einem öffentlichen Register
(Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister u.
s. w.)
aus drei verschiedenen, grundsätzlich auseinanderzuhal-
tenden Ursachen
mit der Wirklichkeit im Widerspruch
stehen : einmal deshalb, weil der Registerführer bei
der
Prüfung der Belege, auf Grund deren er die Eintragung
vornahm, eine!' F h I e I' begangen hat oder i r 1 e g e -
f ü l r t wurde, z. B. auf Grund einer privaten oder mit
gefälschter notarieller Unterschrift versehenen Pfand-
verschreibungsurkunde ein Grundpfand, oder auf Grund
eines von ihm falsch verstandenen oder von einer
Partei
gefälschten Urteilsauszuges ein in Wirklichkeit nicht aus-
gesprochenes
Eheverbot eingetragen hat ; -sodann des-
halb, weil die
ihm vorgelegten und von ihm' richtig ver-
standenen Belege, wiewohl ächt und auch sonst formell
in Ordnung, m a t e r i e
11 u n r ich t i g waren (indem
z. B. der einen Liegenschaftskauf verurkundende Notar
über die Identität der Komparenten getäuscht worden
war,
oder eine vom Richter unter Beobachtung aller
gesetzlichen Voraussetzungen als verschollen erklärte
Famillenrecbt. N°t.
Person, wie sich nachträglich herausstellt. tataäehlieh
doch am Leben war) ; endlich deshalb. weil seit cJer Eintra-
gung eine A end er u n gin d en b e t r , ff end e n
R e c h t s ver hält n h I e n (z. B. ein EigentumJ..
übergang infolge Erbgangs, Enteignung oder Zwangt--
vollstreckung, oder eine Ehe5CblieSlung. eine Eheachei.
dung, eine Adoption oder ein Todesflill) stattgefunden hat.
Diesen drei Arten nicht mit der Wirklichkeit überein-
stimmender Eintragungen
entsprechen drei venchiedene
Mittel zur Herstellung oder Wiederherstellung der fehlen-
den
U.ebereinstnmmnng: die Berichtigung, die Abänderung
des
Emtrags mIt WIrkung ex tune und endlich die einfache
Eintragung der
inzwischen eingetretnmen Rncht5verände
rung. Die Vor E u s set z u n gen dieler drei Mittel zur
Herstellung der Uebereinstimmung zwischen der Wirklich-
keit und dem Register entsprechen wiederum den drei
verschiedenen
Urs ach e 11 der zu beseitigenden Dis-
krepanz. Soll eine seit dem letzten
Eintrag stattgefundene
Rechtsveränderung eingetragen werden,
so bedarf es
einfach der Beibringung
von Belegen über diese Rechts-
veränderung.
Sol! ein Eintrag abgeändert werden, obwohl
er seiner
Zeit formell ordnungsgemäss zustande gekommen
war, indem alle erforderlichen Belege vorhanden und rich-
tig gewürdigt worden waren, so bedarf es des Nachweises,
dass eines jener Belege
seitllnr ungültig erklärt worden,
bezw. dass der dem
Eintrag zu Grunde liegende behörd-
liche
Akt (z. B. die gerichHiebe Ehelich-oder Verschol1en-
erklärung) seither aufgehoben worden ist.
Soll endlich
ein
Eintrag b e r ich t i g t, d. h. mit den im Mo-
mente des
Enntrags vorhanden gewesenen Belegen in Ein-
klang gebracht werden, so bedarf es des Nachweises, dass
?er Registerführer einen Feh I e r begangen hat oder
1 r r e g e f ü h r t wurde. -Unwesentlich ist dabei die
für die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen
Wirk-
lichkeit und Register vorgeschriebene F 0 r m. So findet
nach Art.
47 ZGB und 31 der Zivilstandsverordnung die
Eintragung gewisser Rechtsveränderungen (z. B. einer
aiHimmrecill. i' L 5
Ehelicherklärung oder einer Ehescheidung), oder nach
Art.
51 ZGB die Abänderung eines Eintrags infolge nach-
träglichen Wegfalls seiner Voraussetzungen, in der glei-
chen Form statt, wie nach 38 der Verordnung die Berich-
tigung eines dem Registerführer unterlaufenen Irrtums,
nämlich in
Form einer Randbemerkung , -währeJld
z. B. die grundsätzlich gleieh zu behandelnden Rechts-
veränderungen der
Ehe s c 11 I i e s s u n g und der Ehe -
sc h eid U 11 g in verschiedener Veise eingetragen werden
(die Eheschliessung im Text, die Ehescheidung in Form
einer Randbemerkung ).
2. -Im vorliegenden Falle wird nun vom K1äger nieht
behauptet, der Zürcher Zivilstandsbeamte habe im Jahre
1912, als er auf Grund des ihm vorgelegten Urteils des
Amtsgerichts Schorndorf die Adoption der Beklagten in
das
Zivilstandsregister eintrug, einen Feh 1 e r begangen,
oder
er sei damals i Ire g e f Li h r t worden. Zwar hat
der Kläger in der Heplik u. f. den Standpunkt einge-
nommen, dass
die Frage der Gültigkeit der Adoption
trotz Art. 8 des HG betreffend die zivilrl. Verh. vom
sc h w e i zer i sc 11 eIl Richter zu entscheiden sei;
allein hieraus hat er nur die Konsequenz gezogen. dass
der schweizerische Richter zur Beurteilung der yorliegen-
den Berichtigungsklage
') kom peten t sei, nieht auch,
dass
der Zivilstandsbeamte seiner Zeit verplichtet gewesen
wäre,
das rrteil des deutschen Gerichtes als von t'iIlem
inkompetenten Richter erlassen zurückzuweisen. Der heu-
tige Fall ist somitgrnndsätzlich verschieden
VOll dem in
BGE 32 I S. 652 fI. behandelten, und es braucht daher zu
der Motivierullg des zitielten bundesgerichtlichen
I1rteils,
auf die sich der Klüger berufen Imt, hier nicht Stellung
genommen zu werden. Vas der Kläger
behauptet und
zur Begründung seines Berichtigungsallspnlchs gel-.
tend macht, ist nicht, wie damals, ein vom Z i i 1 -
s t
an d sb e amt e n begangener Fehler, sondern die
angebliche
l111lichtigkeit eines der Bel e g e, auf Grund
deren der
Eintrag vorgenommen wurde, nämlich die an-
Familienreeht. N° 1.
gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts
Schorndorf.
Vor aus set z u n g der vom Kläger unter
irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abän-
derung mit Wirkung ex tune (die er als Berichtigung
bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorge-
sehenen
Umstossung) einer gerichtlichen Verschol-
lenerklärung
(vergl. auch, beb. die Umstossung einer
Ehelicherklärung : BBI
19141 S. 348, sub g) die förmliche
Aufhebung des
dem Eintrag der Adoption zu Grunde
liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst welln also das Bun-
desgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu
gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so
würde dasselbe doch, weil nicht förmlich auf geh 0 ben,
nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher
Zivilstandsregister eillge.tragene Adoption bilden. Es ver-
hält sich damit ähr lieh wie z. B. nach Art. 316 SchKG
mit dem Beschluss der Naehlassbehörde über die Be-
stätigung des von den Gläubigern angenommenen Nach-
lassvertrages : Solange der Naehlassvertrag
nkht von der
Nachlassbehörde förndich widerrufen .) worden, d. 11. der
Bestätigungsbeschluss als solcher aufgeh ober. i t, kann der
Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dan n
nicht geltend machen, wenn er nachweist, dass die Vor-
aussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vor-
handen wären.
3. -
Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorlie-
gende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom
Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption be-
stätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage
abzuweisen.
Ein Grund, die Klage etwa nur zur Zeit
abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung
jenes Urteils anzusetzen
und den Prozess bis zum Ent-
scheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren,
wie
der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig
vor, wie in allen
andern Fällen der Einreichung einer
ungenügend fundierten Klage. Mit
Unrecht hegt übrigens
der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des
heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die
Aufhebung des Schorndorfer Urteils
zu erwirken, sei es
n
ach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung
einer neuen Klage
auf Abänderung des Eintrags im Zivil-
standsregister, die Ein red e der ab ge u r teil t e n
S
ach e entgegengehalten werden. Durch das heutige
Urteil wird rechtskräftig einzig der in die sem Prozesse
vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen. iier dahin
ging, es sei der Eintrag der Adoption im Zürcher Zivil-
standstregister olme vorherige Aufhebung des in Deutsch-
land ergangenen Bestätigungsurteils zu
streichen I).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
- Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 21. Oktober 1914 bestätigt.
- Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 3. März 1915
i. S. Ka.rtin gegen Spinnier.
Art. 201 Abs. 3 und 202 Abs. 2 ZGB. Anwendbar auf einen
zürcherischen Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau
lautete'l (Erw. 1 und 2).
Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB. Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde auch erforderlich in den Fällen der Art. 202
Abs. 1 und 217 Abs. 1 ? (Erw. 3-6).
.4. -Der Ehemann der Klägerin schuldete, dem Be-
klagten einen grössern Betrag.
Zur Sicherheit hiefür über-
gab
er ihm am 21. Juni 1913 einen am 31. August 1910
auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen
Schuldbrief
im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf
4200 Fr. , lautend auf einen Josef Messmer als Schuldner,
mit der Liegenschaft Badenerstrasse 343 als Unterpfand
im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief
verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft