94 Obligationenrecht. N° 11.
tive de causalite qui doit exister entre l' acte et le domrnage,
les considerations qui
precedent conduisent egalement a
exclure la responsabilite du defendeur. En effet, d'apres
la theorie de la causalite adequate, a laquelle le Tribunal
federal parait se rallier dans le dernier etat de sa jurispru-
dence, on ne
doit regarder comme la cause d'un dom-
mage
que les actes qui, d'apres les donnees de l'expe-
rience, etaient generalement propres
a amener le resultat
dommageable et l'on doit denier la qualite de cause (au
sens juridique
de ce mot) aux conditions qui ont contribue
il est vrai, a la survenance de l'effet, mais qui objective-
ment, dans le cours ordinaire des choses, n'etaient pas
de
nature a le produire. Or, en l' espece, on peut douter
que l'achat du flobert par le defendeur soit meme une
condition ) de l'accide'nt dont le jeune Gaeng a He la
victime -car
il est atout le moins possible que Francis
Fontannaz eut achete lui ,meme ce jouet dont il avait
envie, si SOll pere avait refuse de le lui donner -et,
dans
tous les cas, l'acte du defendeur n'est pas la cause
adequate du resultat -car, ainsi qu'on l'a expose ci-
dessus, c' est par un ellchai'nement extraordinaire de cir-
constances exceptionnelles que Je cadeau fait a son fils
par le defendeur se trouve relie au domrnage subi par le
demandeur.
Par ces motifs,
Le Tribunal
federal
prononce:
Le recours principal est admis et le jugement attaque
est reforme en ce sens que le demandeut est deboute de
ses conclusions contre le
defendeur.
I,
I
- Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 11. Februa.r 1915 i. S.
Wi1li, Kläger, gegen Bürkli, Beklagten.
Entschädigungsbegehren eines Vertragskontrahenten mit der
Begründung. der andere Teil habe ihn absichtlich in den
Glauben versetzt oder doch in dem Glauben belassen. der
Vertrag (ein Liegenschaftskauf) sei rechtsgültig, während
er es in Wirklichkeit wegen mangelnder öffentlicher Beur-
kundung nicht war. Abweisung des Schadenersatzanspruchs,
weil im konkreten Falle keine Täuschung stattgefunden hat.
A. -Am 11. Juli 1912 unterzeichneten die Parteien
-der Kläger als Käufer und der Beklagte als
Verkäufer-
einen von dem Posthalter Hofstetter, Inhaber eines Ge-
meindeschreiberpatentes und alt-Gemeindeschreiber, in
Schriftform verfassten
Kaufvertrag I) über die Liegen-
schaft
Grosshof i) im Schachen i), Gemeinde Verthen-
stein.
ach den Bestimmungen dieses Kaufvertrages
waren an den Kaufpreis von 145,000 Fr. sofort 5000 Fr. zu
zahlen. Tatsächlich zahlte der Kläger dem Beklagten am
gleichen oder am darauffolgenden Tage (die Quittung ist
vom 12. Juli datiert, gibt aber dasselbe Datum irrtüm-
licherweise auch dem ( Kaufvertrag ) ) eine erste Anzah-
IUl1
u
von 3'100 Fr. und am 15. Juli eine zweite, im Betrage
:
von 1600 Fr.
Bei der dem Abschluss des (, Vertrages ) vorangegan-
genen Besichtigung der Liegenschaft
hatten der Kläger
und
eiH gewisser Küng, der jenem seine finanzielle Betei-
ligung an dem
Kauf in Aussicht gestellt hatte, darüber
Andeutungen gemacht, dass sie beabsichtigten, in den
zum
Grosshof .) gehörenden 'Waldungen Holz zu schlagen.
Hierauf
hatte sich der Beklagte -ohne eine bestimmte
Zusicherung zu geben
in einer Weise geäussert, dass
der
vom Kläger zu Rat gezogene Holzsachverständige
Schwander annahm,
es stehe dem Holzen nichts im Vege.
Am
- Juli nahmen der Kläger und der Beklagte zu-
sammen ein Verzeichnis der Fahrhabe auf und unter-
zeichneten es.
Unterm 2. August unterzeichnete der Kläger vorbe-
haltlos einen ihm vom damaligen Elektrizitätswerk
Rathausen vorgelegten Vertrag betreffend eine,
seine
Liegenschaft in Schachen durchquerende Starkstrom-
leitung.
Am 22. August kaufte der Beklagte als Ersatz für den
vermeintlich dem Kläger verkauften
Grosshof ) das
Heimwesen Meiengrüne ) in der Gemeinde Neuenkirch
und leistete an den Kaufpreis von 88,000 Fr. sofort die
im Vertrag vorgesehene Anzahlung von 4000 Fr. Die
Rechtsgültigkeit
die ses, gehörig verurkundeten Ver-
trages ist nie bezweifelt worden.
Wahrscheinlich noch im August -der gen aue Zeit-
punkt konnte nicht festgestellt werden -boten der
Kläger und Küng den Grosshof I), als dessen Eigentümer
sie auftraten, einem gewissen Dahillden zum Kaufe an.
Diesem erklärte der Beklagte, es dürfe auf der Liegen-
schaft nicht geholzt werden,
er (der Beklagte) lege Recht
ein . Dahinden hatte den Eindruck, dass der Kläger und
Küng den Grosshof ) speziell mit Rücksicht auf den
Wald gekauft
hätten.
Am 12. September besichtigte der Holzhändler Rast
zusammen mit dem Kläger und Kiing die zum Heimwesen
gehörenden Waldungen, aus denen
er zur Herstellung von
Telegraphenstangen geeignete Tannen kaufen wollte. Als
ihm der
Standort der betreffenden Tannen angegeben
wurde, sagte
Rast sofort, daS' sei ja Schutzzone I). Der
ebenfalls anwesende Beklagte bestätigte dies, und Rast
hatte den Eindruck, dass der Kläger und Küng infolge-
dessen etwas
verklüpft seien.
Der Beklagte hatte unterdessen den am 11. Juli von den
Parteien unterzeichneten
Kaufvertrag zur Ausfer-
tigung auf die Gemeinderatskanzlei Werthenstein ge-
bracht. Bei dieser oder einer andern Gelegenheit
hatte
ihn der Gemeindeschreiber Aregger darauf aufmerksam
gemacht, dass die gesetzliche Beurkundung fehle.
Der
Beklagte hatte darauf geantwortet, die Verschreibung
durch alt-Gemeindeschreiber Hofstetter genüge; er (der
Beklagte)
habe sich darüber erkundigt.
Am 23.
September wurde der von der Gemeinderats-
kanzlei ausgefertigte
Kaufbrief namens des Gemein-
derates von dessen Vizepräsidenten -der Beklagte war
selber Präsident -und vom Gemeindeschreiber unter-
zeichnet. Am
- Oktober wurde der Kläger vom Gemeinde-
schreiber eingeladen, behufs Ergänzung des Kaufver-
trages
am 3. Oktober auf der Gemeinderatskanzlei zu
erscheinen. Der Kläger erschien zwar, erklärte jedoch, den
Kaufvertrag
nur unter der Bedingung anerkennen zu
wollen, dass der Beklagte ihm entweder eine Holzschlag-
bewilligung verschaffe oder garantiere, oder aber in eine
Reduktion des Kaufpreises einwillige.
Darauf veranlasste
der Beklagte den
Posthalter Hofstetter ohne Vorwissen
des Klägers
zur Anbringung folgenden Nachtrages auf
dem
Kaufvertrag:
Vorstehender Kaufvertrag vom 11. Juli 1912 um
Liegenschaft Grosshof, Hochwaldrecht, und Anteil Rohr
) zwischen den mir bekannten Parteien Jost Bürkli und
Fritz Willi von mir in Gegenwart der Kontrahenten Yor-
gelesen, entspricht dem Parteiwillen. Es wurde der Ver-
trag von den Kontrahenten auch in meiner Gegenwar t
) unterzeichnet und sind die Parteien
darauf aufmerksam
) gemacht worden, dass wenn auch nicht alle Rechte und
) Beschwerden im Kaufvertrag namentlich aufgeführt
sind, Käufer dieselben übernommen hat an Hand der
ihm vorgewiesenen Erwerbsakte des Verkäufers.
Schachen, den 7. Oktober-1912.
) Der patentierte Gemeindeschreiber :
sig.
Jakob Hofstetter. i)
Der Kläger weigerte sich, diesen Nachtrag als eine gül-
tige Verurkundung anzuerkennen,
und verlangte in der
Folge seine beiden Anzahlungen von zusammen 5000 Fr.
zurück. Der Beklagte bestand
zunächst auf der Gültigkeit
des
Kaufvertrages ) und machte ausserdem geltend :
.a) er sei nicht mehr bereichert, denn er habe die vom
AS 41 11 -1915
98 Obligationenrecht. N° 12.
Kläger erhaltenen 5000 Fr. zur Rückgängigmachung des
Kaufs der Liegenschaft
Meiengrüne verwendet; b) er
habe darüber hinaus noch weitere 4000 Fr. zu demselben
Zwecke ausgelegt; diese
Summe müsse ihm der Kläger,
ebenso wie jene
5000 Fr., ersetzen; desgleichen ferner
500 Fr. Provision für die Vermittlung des Verkaufs an
den
Kläger; weiterhin den Schaden, der ihm daraus
entstanden sei, dass
er im Vertrauen auf den Vertrags-
abschluss
mit dem Kläger die Obsternte auf dem Gross-
hof ) nicht so verwertet habe, wie
er es sonst getan haben
würde, u.
s. w., -was alles zusammen einen Schaden von
mindestens
15,000 Fr. ausmache.
B. -Durch Urteil vom 27. Oktober 1914 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzem über die Rechtsfrage I) :
( Hat der Beklagte die klägerische Forderung von 5000 Fr.
I) anzuerkennen und zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5%
) seit 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit 15. Juli 1912 von
I 1600 Fr. ?
I oder
,) 1. Hat Kläger und Widerbeklagter den Beklagten und
Widerkläger mit 15,000 Fr. zu entschädigen und nach
) Verrechnung der Summe von 5 J00 Fr. mit der Klage-
forderung dem Beklagten 10,000 Fr. nebst Zins hievon
zu 5 % seit 5. November 1912 zu bezahlen ?
) 2. Ist die Klage abzuweisen ? )
erkannt:
(c Die Klage und die beklagtische Widerklage seien ab-
I) gewiesen. . .
Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen be-
gründet:
a) in Bezug auf die Klage: Es handle sich um eine
Bereicherungsklage im
Sinne des Art. 63 OR. Der Kauf-
vertrag ) vom 11. Juli 1912 sei allerdings rechtsungültig
(wird näher ausgeführt). Nun
habe sich aber der Kläger
über die Ungültigkeit dieses
Kaufvertrages nie im
Irrtum befunden. Also sei die Bereicherungsklage nach
Art.
63 Abs. 1 ausgeschlossen. Uebrigens sei der Beklagte
Ob'igationenrecht. N° 12.
nachdem er für die Rückgängigmachung des Kaufs der
Liegenschaft Meiengrune ) 9000 Fr. habe zahlen müssel ,
nich
t mehr bereichert. Die Klage müsste deshalb eventuell
gestützt auf Art. ß4 OR abgewiesen werden.
b) Ir Bezug auf die Widerklage: diese sei abzuweisen,
weil
der Beklagte den ihm erwachsenen Schaden durch
seine hartnäckige Ausserachtlassung der gesetzlichen Vor-
schriften
über die Verurkundung der Liegenschaftskäufe
mitverschuldet habe.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das BundesgeIicht
ergriffen,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage unter
Abweisung der Widerklage.
Der Beklagte hat sich der Berufung anzuschliessen
erklärt,
mit dem Antrag :
Es sei dem Widerkläger J. Bürkli seine widerklags-
weise geltend gemachte Entschädigung mit 5000 Fr. gut
zu sprechen und mit der Klageforderung zu verrechnen. I
In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte seine
( Anschlussberufung ) dahin erläutert, dass er die Wider-
klage nur insoweit aufrechterhalte, als nicht, in Ueberein-
stimmung
mit der Vorinstanz, schon die Klage abgewiesen
werden sollte.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Beklagte hat zwar sowohl in seinen Rechts-
schriften
vor den kantonalen Instanzen, als auch in seinem
heutigen Vortrag
vor Bundesgericht die meisten der vom
Kläger behaupteten Voraussetzungen des eingeklagten
Bereicherungsanspruchs, insbesondere die Unverbindlich-
keit des Kaufvertrages
vom 11. Juli 1912 und das Vor-
liegen einer Bereicherung, bezw. das Nochvorhandensein
einer solchen, bestritten. Auch
hat er seine (i Anschluss-
berufung
) vom 12. Januar 1915 heute ausdrücklich dahin
erläutert, dass
er die (c 'Widerklage ) nur insO"weit aufrecht-
erhalte, als nicht in
U ebereinstimmung mit der Vorinstanz
100 OlJligationenrecht. N° 12.
sein, des Beklagten Standpunkt schon in Bezug auf die
K 1 a g e gutgeheissen werden sollte; m. a. W. er bean-
tragt in erster Linie Abweisung der Klage als solcher, d. h.
ohne Rücksicht auf seine angebliche Gegenforderung, und
nur eventuell verstellt er diese, auf 5000 Fr. reduzierte
Gegenforderung
zur Kom p e n s a t ion.
Bei dieser Sachlage hätte das Bundesgericht in der Tat,
wie der Beklagte erwartet, über die Begründetheit der
Klage als solcher zu entscheiden, und nur, wenn die Klage
als solche
begründet erscheinen würde, hätte es auf die
'Viderklage ) einzutreten, die übrigens heute bloss noch
eine Kompensationseinrede ist.
Nun ergibt sich aber aus
der ( Rechtsfrage I), 'wie sie den kantonalen Instanzen
vorlag, dass der Beklagte niemals den
Zuspruch des vollen
Betrags seiner
(I "Widerklage verlangt hat, sondern ledig-
lich Verrechnung der Summe von 5000 Fr. mit der
Klageforderung
und Zuspruch der die Klageforderung
übersteigenden
10,000 Fr. nebst Zins hievon I). Der Be-
klagte
hat also vor den kantonalen Instanzen, -nicht
etwa nur eventuell, sondern schlechthin, ohne jeden Vor-
behalt, -einen Teil seiner vViderklagforderung dazu zu
verwenden erklärt, um ihn mit der Klagforderung zu ver-
rechnen. Darin
aber liegt, da die Verrechnung eine Form
der Zahlung ist, eine Anerkennung der Klagforderung als
solcher,
und zwar eine vorbehaltlose Anerkennung. Dem-
entsprechend
ist denn auch, entgegen sonstiger Gepflo-
genheit
und offenbar absichtlich, bei deI Formulierung
desjenigen Teils
der (, Rechtsfrage l , der den Standpunkt
des Beklagten kennzeichnen soll, die Unterfl:age Ist die
Klage
abzuweisen? l) nicht an die Spitze, sondern an
zweite Stelle, hinter die den Zuspruch jener 10,000 Fr.
betreffende Frage gesetzt worden, womit wiederum zu
erkennen gegeben wurde, dass der Beklagte die Abweisung
der Klage nur auf Grund der von ihm vorgenommenen
Ver r e c h nun g verlange, d. h. dass er die Klagfor
derung als sol c h e a n e r k e n n e.
Dass die, offenbar vom Gericht I. Instanz formulierte
Rechtsfrage auch wirklich dem Rechtsstandpunkt der
Parteien, insbesondere des Beklagten entsprach, ergibt
sich sowohl aus der Formulierung der Rechtsbegehren )
im friedensrichterlichen Weisungsschein, als auch
aus
dem vom Beklagten selber an den Schluss seiner Rechts-
antwort und Widerklage gestellten (, Begehrel1 ), sowie
aus der Begründung dieses
Begehrens l) in den Aus-
führungen der erwähn ten Rechtsschrift, sub
IX .....
(wird näher ausgeführt).
Es liegt somit in der Tat eine mehrfache Anerkennung
der Klagforderung vor, bei welcher
der Beklagte zu be-
haften ist.
2. -- Vas die Widerklage betrifft, so kann dafür keine
andere rechtliche Grundlage in
Betracht kommen, als
Art.
41 ff. OR. Insbesondere ist eine Anwendung des
Art. 28
auf den vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen,
weil der Beklagte
ja nicht behauptet, durch Täuschung
seitens des Klägers zum Abschluss eines für ihn (den
Beklagten) nachteiligen, an sich rechtsgültigen Vertrags
veranlasst worden
zu sein, an den er wegen jener Täu-
schung nicht gebunden sein wolle, sondern im Gegenteil :
der Kläger habe ihn zum Abschluss eines u I; g ü I t i gen
Velirages verleitet oder doch in den Glauben versetzt,
bezw. absichtlich in dem Glauben belassen, dass
der
Vertrag gültig sei. Dadurch soll der Kläger den Beklagten
zu
:.vlassnahmen veranlasst haben, die dieser sonst nicht
getroffen haben würde, und aus denen ihm ein Schaden
entstanden sei; mit andern 'Vorten, der Beklagte ver-
langt, wegen
Cllipa in contrahendo des Klägers, Ersatz
d negativen Vertr8gsinteresse
Darnach hätte der Beklagte vor allem zu beweisen
gehabt, dass
der Kläger ihn in der angegebenen 'Veise
g e 1 ä u s c h t habe, und erst in zweiter Linie wäre zu
untersuchen gewesen, wie hoch sich das negative Vertrags-
interesse des Beklagten stellte, d. h. ob und welcher
Schaden ihm
aus jener Täuschung entstanden sei.
Richtig
ist nun nach den Feststellungen des kantollalell
Richters, dass der Kläger die Unverbindlichkeit des am
11. Juli 1912 zwischen ihm und dem Beklagten abge-
schlossenen (. Kaufvertrages kannte, und ebenso dürfte
es auch richtig sein, dass
er den Kauf trotzdem gehalten
haben würde, falls sich dieser als für ihn vorteilhaft
herausgestellt, insbesondere falls sich seine
ursprung-
liche Annahme, es lasse sich auf dem gekauften Grund-
stück in erheblichem Masse Holz schlagen, bestätigt hätte.
Nach den Akten scheint der Grund für den ( Rücktritt ;
des Klägers in der Tat darin gelegen zu haben, dass er
und sein Partner Küng sich in ihrer Erwartung, Holz
schlagen
zu können, getäuscht sahen. Richtig ist endlich
auch, dass die Unmöglichkeit, in dem erhofften Masse
Holz zu schlagen, den Kläger nicht berechtigt haben
würde, von dem Vertrage
zur ü c k z u t r e t e n, falls
dieser gültig zustande gekommen gewesen
wäre; denn
der Beklagte
hatte dem Kläger im Vertrage und, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, auch mündlich in Bezug auf die
Möglichkeit des Holzschlages nichts zugesichert. Dagegen
ist es nicht richtig, dass der Kläger den Beklagten in den
Glauben versetzt oder absichtlich in dem Glauben belassen
habe, der Vertrag sei gültig oder werde doch
von ihm
(dem Kläger) als verbindlich
betrachtet und daher auf
alle Fälle gehalten werden. Küng hat im Gegenteil bezeugt,
dass der Kläger den Beklagten
vor dem Verschreiben
auf die Unfähigkeit des Posthalters Hofstetter, als Ur-
kundsperson zu funktioniereil, aufmerksam gemacht ;
hatte, dass aber der Kläger antwortete, das habe ( jetzt
nichts zu sagen ) , das Gesetz sei noch nicht in Kraft
getreten ) . Freilich erklärt die Vorinstanz, die Zeugen-
qualität ) des Küng sei, weil der Genannte dem Kläger
für den fraglichen Liegenschaftskauf finanzielle Hülfe
zu-
gesichert habe, nicht einwanüfrei I . Indessen findet sie
doch, der
Zeugenbeweis mit Küng ) sei von wesentli-
cher Bedeutung I), und sie hat darauf auch tatsächlich
insofern
abg.;stellt, als sie daraus geschlossen hat, d3ss der
Kläger die Unverhindlichkeit des bloss von
Hofstetter
verurkundeten Vertrages k a n n t e. Hat sie aber dar-
nach die Zeugenaussage des Küng als glaubwürdig be-
trachtet, wenn es galt, daraus einen S chI u s s zu ziehen,
so hat sie auch die vor ihm dir e k t bezeugte Tatsache,
d. h. eben die Tatsache, aus welcher sie jenen Schluss zog.
als feststehend betrachten müssen,
und es hat also auch
das Bundesgericht davon auszugehen, dass der Kläger den
Beklagten
auf die Unfähigkeit Hofstetters zur Beurkun-
dung des Vertrages aufmerksam gemacht hatte, dass aber
der Beklagte sich nicht belehren liess.
Im übrigen geht
auch aus der Zeugenaussage des Gemeindeschreibers
Aregger, dessen Glaubwürdigkeit von keiner Seite
be-
zweifelt wurde, deutlich hervor, dass der Beklagte trotz
aller Aufklärungsversuche nicht von dem Glauben abzu-
bringen war,
Hofstettel' sei als alter Gemeindeschreiber )
zur Beurkundung des Vertrages befähigt. Sein Irrtum ist
also nicht auf eine Täuschung seitens des Klägers zurück-
zuführen.
Darin endlich, dass der Kläger Anzahlungen
auf den
Kaufpreis leistete,
mit dem Elektrizitätswerk Rathausen
einen Vertrag betreffend Durchführung einer Starkstrom-
leitung abschloss, ein Verzeichnis der auf dem
Gut befind-
lichen Fahrhabe aufnahm, den bewaldeten Teil der Liegen-
schaft in Begleitu.ng eines Holzhändlers besichtigte
und
auch einen Veiterverkauf des Heimwesens ins Auge
fasste, lag ebenfalls keine Täuschung des Beklagten
über
die Rechtsverbindlichkeit des mit diesem abgeschlossenen
Kaufvertrages I) oder über seine (des Klägers) Absichten.
Nicht nur bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger zu
dem Zwecke als Eigentümer oder als
zukünftiger Eigentümer aufgetreter sei
und die Anzahlun-
gen an den Kaufpreis geleistet habe, um den Beklagten
dadurch in Sicherheit zu wiegen, sondern es ergibt sich
im Gegenteil
aus seinem ganzen Verhalten, dass er den
Kauf ernstlich zu halten beabsichtigte, bis er -am
12. September -die Schwierigkeiten entdeckte, die dem
in Aussicht genommenen Holzschlag entgegenstanden.
Obligationenrecht. N° 12,
Bis dahin hatte er offenbar -ebenso wie noch andere
Leute in Werthenstein, z. B. der Gemeindeschreiber
Aregger, -nichts davon gewusst, dass die betreffenden
Waldungen in der Schutzzone
lagen. Vom 12. September
an tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste
Absicht,
der Kauf zu halten, hindeuten konnte. Im Gegen-
teil stellte er nun die Bedingung I), dass der Beklagte ihm
eine Holzschlagbe'willigung verschaffe oder garantiere
oder aber den Kaufpreis reduziere; mit andern Worten:
er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er
abgeschlossen war, verzichte,
und machte ihm zU1:;leich
eine Offerte zum Abschluss eines a n der n Vertrages.
Uebrigens hatte der Beklagte damals die Liegenschaft
Meiengrüne bereits gekauft und auch die Anzahlung
von
4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also auch der
Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen der Unsicher-
heit, in welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang
schwebte, einerseits,
und dem von ihm geltend gemachten
Schaden anderseits. Dass aber der Kläger verpflichtet
gewesen wäre, den Beklagten
vor dem Ankauf der ( Meien-
grüne
zu war n e n , trifft schon deshalb nicht zu, wdl
nicht festgestellt ist, dass der Kläger über die Absichten
des Beklagten
unterrichtet war; und weil er im Zweifel
annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf
den
Ankauf einer Ersatzliegenschaft nicht. definitiv binden
werde, solange noch Zweifel
tiber die Perfektion des Ver-
kaufs der Liegenschaft ( Grosshof bestehen konnten.
Wenn der Beklagte, der als Gemeindepräsident schon seit
vielen
Jahren selber einer Fertigungsbehörde vorstand
und also über einige Erfahrung in Fragen des Immohi-
liarverkehrs, insbesondere hetreffend die gesetzliche Beur-
kundungsform, verfügen musste,
VOll seinem Glauhen an
die Rechtsgültigkeit des
mit dem Kläger abgeschlosseneJl
Kaufvertrages ) nicht ahliess und sogar wähnte, das
Erfordernis der Beurkundung noch nach drei Monaten
ohne Wissen und "Villen seines Gegenkontrahenten nach-
holen
zu können, so hat er den daraus entstandenen
Schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage
ist somit abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der
Anschlussberufung wird
a) davon Vormerk genommen, dass die Klage aner-
kannt ist und daher der Beklagte dem Kläger 5000 Fr.
nebst Zins zu 5% seil 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit
15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat;
b) die Widerklage abgewiesen.
13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1915
i. S. Frei, Kläger und Widerheklagter,
gegen die
:Brauerei Tiefbrunnen A.-G. in Liquida.tion,
Beklagte und Widerklägerin.
Gemisch t er Vertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei
den Betrieb eines Bier d e pot s in der Weise übergibt,
dass hinsichtlich des zu beziehenden Bieres ein Li e f e-
rungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen ein Mi e t-
und hinsichtlich 'dem Uebernehmer auferlegter besonderer
Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird.
Frage, ob die Auflösbarkeit des Dienst-die des ganzen
Vertragverhältnisses in sich schliesst. -Die Ver g ü-
tun g nach Art. 338 aOR (der Lohn nach Art. 319
rev.OR) kann auch in der bIossen Gewährung einer Er-
werbsmöglichkeit bestehen. -Bildet die Begehung eines
Sittlichkeitsdeliktes durch den Dienstpflichtigen einen
Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346 a 0 R ? -
Treffen die Voraussetzungen von Art. 356 Ab s. 2 rev. OR
für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bier-
depothalter zu? - Velche Bedeutung hat die Liquida-
ti 0 n eines Geschäftes für den Veiterbestand eines von
seinem Inhaber bedungenen K 0 n kur ren z ver bot es?
- -Am 19. Mai 1909 schloss der Kläger Frei mit der
Beklagten, der im Laufe des Prozesses,
3m 7. August 1913