contractus im Sinne VON BAR'S (a. a. O. S. 676), wenn
nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
10.
Urteil vom 19. April 1918
i. S. Weil gegen Nötzli und Willi.
Art. 1 8 9 A b s. 3 0 G: Der Ausdruck Gerichtsstallds-
fragen ); umfasst auch die Kompetenzausscheidul1g zwischen
den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den
Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Il1stanzenzuges nicht
erforderlich. -Art. 1 3-6 bis S c h K G findet auch An-
"endung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG
beanstandet werden will.
A. -An der Pfandsteigerung vom 17. März 1917 in
einer Betreibung der
Spar-und Leihkasse Diessenhofen
gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affoltern)
wegen einer Forderung, für die der
Rekurrent 'Veil als
Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als
Betreibungsbeamten von
Aeugst ein Grundstück des
Schuldners dem Rekursbeklagten Willi
in Aeugst als
Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde
am 19. April 1917 im Grun.dbuch eingetragen, und
gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf
auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über-
schreiben.
Hieraus schloss 'VeiI, dass Willi das Grund-
stück für Nötzli, als dessen Strohmann I), ersteigert
habe,
und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf
Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi
beim Bezirksgericht Affoltern Klage
mit den Begehren :
-
Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi,
sowie die nachherige Grundbuchübertragung des Grund-
stückseigentums
auf diesen und von ihm auf den Beklag-
ten Nötzli als ungültig zu erklären I).
Gerichtsstand. N0 10.
-
Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem
Kläger die Gantkosten zu ersetzen und den aus dem
Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse
Zimmermann einzuwerfen.
Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzuständig-
keit von der Hand, und den von Weilhiegegen eingelegten
Rekurs
verwarf. die I. Appellationskammer des Ober-
gerichts des Kantons Zürich mit B e s chI u s s vom
2 O. F e b r u a r 1 9 1 8, indem sie wesentlich in Er-
wägung zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit de
Gantzuschlages gerichtete Klagebegehren könne gemäss
Art. 136 bis SchKG nur im Beschwerdewege geltend
gemacht werden,
da es sich beim Gantzuschlag nicht um
ein privatrechtliches Geschäft, sondern
um eine beb'ei-
bungsrechtliche Verfügung' handle, und der Umstand
hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus
..: .rt. 11 SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klage-
begehren wäre zwar an sich der
Richter zuständig, doch
setzten sie die Ungültigerklärung des Gantzuschlages
voraus,
und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde
nicht mehr möglich ...
B. -Gegen diesen Beschluss hat Weil den staats-
rechtlichen RekQrs an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das Obergericht
angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern zur
materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage
des
Rekurrenten zu verhalten.
ZurBegründung wird vorgebracht: Nach
Art. 11 SchKG
sei
eine Steigerung, bei der sich der Betreibungsbeamte
(direkt oder
durch einen Strohmann ; als Bieter be-
teilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass
es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte,
jeder rechtlichen Virkung (REGELSBERGER, Pandekten,
174). Ihr gegenüber könne nur im Wege der Fest-
stellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsumvirk-
samkeit, vorgegangen werden. Der Art. 136
bis SchKG
aber spreche ausdrücklich von der Anfechtung und Auf-
hebung des Gantzuschlages. Das darin vorgesehene
Beschwerdeverfahren beziehe sich also
( klar und deut-
lich nicht auf die Fälle, in denen der Gantzuschlag
infolge Verstosses gegen das Verbot des
Art. 11 ungültig
sei. Vielmehr könne
nach BLUMENSTEIN (Handbuch des
Betreibungsrechts, S. 49) und JAEGER (Kommentar,
Note 3 zu Art. 11) diese Nichtigkeit nur durch den
Richter festgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung
des Obergerichts sei rein willkürlich ...
C. -Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei auf
den Rekurs wegen Nichterschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges (weil der obergerichtliche Entscheid mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht,
gemäss
344 Ziff. 6 zürch. ZPO, hätte angefochten
werden können)
nicht einzutreten, eventuell sei er als
unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Streit dreht sich in erster Linie und haupt-
sächlich darum, ob Art. 136 bis SchKG, wonach der
Eigentumserwerb des Steigerungskäufers
( nur auf dem
Wege der Beschwerdeführung, mit dem Begehren um
Aufhebung des Zuschlages angefochten werden kann,
entsprechend der Au.ffassung des Obergerichts auch gilt,
falls ein Zuschlag
gestützt auf Art. 11 SchKG als ( un-
gültig beanstandet wird, oder ob in diesem Falle die
Feststellung der Ungültigkeit'im gerichtlichen Verfahren
möglich ist, wie der
Rekurrent behauptet. Insoweit liegt
eine eidg. Gerichtsstandsfrage
im Sinne des Art. 189
Abs. 3
OG vor. Denn der Ausdruck ( Gerichtsstand um-
fasst in dieser Bestimmung nach der Praxis nicht nur die
richterlichen, sondern
auch diesen ähnliche Kompetenzen
administrativer Natur. Insbesondere rechtfertigt es sich,
die Bestimmung
auch auf die Abgrenzung der Funktionen
der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden gegenüber
den richterlichen zu beziehen, da sonst bei Streitigkeitell
über die Kompetenzausscheidung zwischen den Gerichts-
Gerichtsstand. N° 10.
und den Aufsichtsbehörden, wenn, wie vorliegend, die
ersnern angerufen worden sind, keine eidg. Instanz zur
freIen Nachprüfung der eidg. Rechtsfrage bestände Für
die Beurteilung des Rekurses aus diesem Gesichtspnnkte
(welcher massgebend ist, obschon der Rekurrent sich
irrtümlicherweise
auf die Argumentation aus Art. 4 BV
beschränkt hat) war aber die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges
nicht erforderlich (AS 35 I S. 82) ...
2.
-.Zwar ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen,
dass dIe Rechtshandlungen der Betreibungsbeamten, zu
dene der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung gehört,
soweIt
Art. 11 SchKG sie als ( ungültig bezeichnet, nicht
bloss anfechtbar, sondern nichtig sind. Dadurch wird
jedoch die Anwendbarkeit des
Art. 136 bis SchKG in den
Fällen der Beanstandung des Steigerungszuschlages
aus
Ar.t. 11 nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Der Zuschlag
bei der Zwangsversteigerung stellt trotz seiner privat-
rnchtlichen 'Wirkungen einen öffentlich-rechtlichen, spe-
zIell verwaltungsrechtlichen Akt dar. Die einen solchen
Akt vor dem privaten -Rechtsgeschäft auszeichnende
autoritative Kraft, der in ihm zum Ausdruck gelangende
St.aatswille,
bedingt aber eine gesteigerte Bedeutung
semes formellen Bestandes.
Es erscheint mit Rücksicht
hierauf geradezu als ein Gebot der Rechtssicherheit, dass
die Geltendmachung der Nichtigkeit beim öffentlich-
rechtlichen
Akt nicht in gleichem Masse, wie beim pri-
vaten Rechtsgeschäft, frei sein kann, sondern aller Regel
nach einer bestimmten Form bedarf. So ist die Nichtigkeit
des Richterspruchs wohl nach allen Rechtsordnungen
in
einem be sondern Prozessverfahren festzustellen, und ein
entsprechendes Vorgehen ergibt sich für die urteilsähn-
lichen Verwaltungsentscheide, soweit nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, schon
aus der Natur der Sache. Aus-
nahmen sind wohl
nur insofern zulässig, als eine fönliche
Feststellung überhaupt nicht zue.rfolgen hat, falls der
Verstoss ganz grob
und aus dem inhalt des Aktes ohne
weiteres erkennbar ist, wobei
in der Doktrin teilweise
von absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergI.
hiezu allgemein W ALTER JELLINEK, Der fehlerhafte
Staatsakt, S. 44ff.; KARL KORMANN, System der rechts-
geschäftlichen Staatsakte, S. 203 ff., und speziell für den
Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs-
recht I, S. 97 f. ; weitergehend allerdings F'RITz FLEINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
S. 194 ff.).
'Wenn nun Art. 136 bis SchKG das prozessuale Vorgehen
bei Beanstandung des
durch den Zuschlag bewirkten
Eigentumserwerbs des Steigerungskäufers
in der Weise
besonders ordnet, dass
er in Anbetracht der öffentlich-
rechtlichen
Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER,
Kommentar, Note 2 S.446) die Beschwerdeführung bei
den Aufsichtsbehörden, d. h. den hiefür zu Gebote stehen-
den Verwaltungsweg, als ausschliesslich zulässig
erklärt,
so darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich
angenommen werden, dass diese Vorschrift,
trotzdem sie
mit dem Ausdruck Aufhebung des Zuschlages nur
den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit erfasst, doch
grundsätzlich auch
für die Feststellung der Nichtigkeit,
gemäss
Art. 11, gelten will. Eine Ausnahme im erwähnten
Sinne könnte höchstens zugelassen werden, wenn der
'Widerspruch mit Art. 11 ohne anderes für jedermann
offenkundig wäre -wie etwa, falls der Betreibungsbeamte
sich selbst den Zuschlag
direkt erteilt hätte -, während
die hier
behauptete Verwendting eines Strohmannes
bestritten ist und der KlarsteIlung durch ein Beweis-
verfahren bedarf.
So hat denn auch die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht
speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11, ausge-
sprochen, dass neben der Beschwerdeführung
nach Art.
136 bis SchKG für eine gerichtliche Anfechtung des
Eigentumsüberganges als Folge des Steigerungszuschlages
kein
Raum meIn bestehe (AS 41 III S. 44).
3. -Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene
Gerichtsstand. No 11.
Inkompetenzentscheid der zürcllerischen Gerichte das
massgebende eidg.
Recht nicht verletzt ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11.
Urteil vom as. April 1918
i. S. Erna. und !'anny O. gegen Dmpf.
Art. 312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater-
schaftsklage der aussereheIichen Mutter und ihres Kindes.
Der Wohnsitz des Kindes befindet sicb, auch wenn für es
an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist am
Wohnsitz der Mutter. '
A. -Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württem-
berg) heimatberechtigte und in Herisau .wohnhafte
Fanny O. im Mutterheim des Vereins für Mutter-und
Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte
Kind
Erna. Schon am 2. Juni war auf die Schwanger-
schaftsanzeige hin
der Amtsvormund IV der Stadt
Zürich vom dortigen 'Vaisenamt zum Beistand des zu
erwartenden Kindes
ernannt worden, und am 8. Sep-
tember 1916 Wl!-rde ihm die Vormundschaft, deren
Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abge-
lehnt worden war, übertragen.
Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten
und in Aarau wohnhaften Albert Kämpf, der sich der
Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit
Standesfolge verpflichtet. aber sein Versprechen nicht
gehalten
hatte, beim Bezirksgericht Zürich Vaterschafts-
klage einreichte, erhob die Gemeinde Bülach als Neben-
infervenientin die Einrede
der Inkompetenz, weil Fanny
O. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt
habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und
wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit von der
Hand.