366 Schuldbet reibungs-und Konkursrecht. -Versicberungsreeht.
VII. SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES
POUR DETTES ET FAILLITES
Vgl. BI. Teil Nr. 27 u. 28. -Voir IIIe partie n° 27 et 28..
VIII. VERSICHERUNGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
Vergl. Nr. 37. -Voir n° 37.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
r ..
t
I
,1. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
57. trrteil d.er II. ZivilabteUung '10m a4. Juni 1919
i. S. Bickli" gegen HefDiger und Mitbeteiligte.
iÜ1i.dliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. Erklärung ,)
der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der
Errichtung obwaltenden besonderen Umstände . Not-
wendiger Inhalt.
A. -Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli,
Bruder des
Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten
trau Heipiger-Rickli,
errichtete am 29. April 1917 in
Murgenthal in der Wohnung der Beklagten 2, Frau
Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage
vorher bereits krank Von Zofingen gebracht worden war,
ein miindliches Testament
nachArt.506u. 507 ZGB. Die
Errichtung ging in der Weise
vor sich, dass die Erstbe-
klagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und
ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine
letztwillige
Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten
dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser,
ob er in der und der Weise ) testieren wolle; dieser
,l!i 4" n -1919
nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber
deutlich Ja l). Hierauf schrieben die Zeugen die Verfü-
gung nieder und der eine las das Geschriebene 'Vor, worauf
der
Kranke nochmals Ja sagte. Die Urkunde, die
von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: Letzt-
willige Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute
Abend an das Krankenbett des Fritz Rickli gerufen
worden. Derselbe
hat ihnen in zurechnungsfähigem
Zustande, aber ausser
Stande selber zu schreiben, fol-
gendes als seinen letzten
W'illen erklärt : (foJgt die Zu-
wendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Allein-
erbin und
an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben).
Vorstehende
Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen
Wld "Von ih:pl als richtig bezeichnet worden. Für die
Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden
Zeugen. Murgental, den
29. April 1917. (Unterschriften.)
Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das
Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen
mit dem
Begleitschreiben :
Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück
ersehen, musste ich
mit Herrn ... gestern Abend Zeuge
sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen
Ver-
fügWlg
über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem
Auftrag übersende ich Ihnen
geIiläss Art. 507 ZGB das
bezügliche Protokoll.
l)
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die
Ungiltigerklärung des
TestaIl entes vom 29. April 1917
wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers,
des freien Willens bei der
Testa.mentserrichtWlg,der
ausserordentlichen Umstände des Art. 506 ZGB für
die AnwendWlg der mündlichen Testamentsform und
FormWlgiltigkeit.
B. -Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau; erste AbteilWlg, die Klage
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers
mit dem Antrage auf Aufhebung
und
Gutheissung . des Klagebegehrens. Die Beklagten
haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- und 2. -(Zurück'WeisWlg der Einreden der Urteils-
Wlfähigkeit und des Zwanges).
- -Anders verhält es sich niit der in letzter Linie
geltend gemachten Formwidrigkeit
der Verfügung
(Art.
520 ZGB). Nach Art. 507 Z6B soll die mündliche
VerfügWlg e n t we der sofort Von einem der Zeugen
Wlter
Angab von Ort, Jahr, Monat und Tag der Er-
richtung in Schrift verfasst, hierauf Von beiden Zeugen
Wlterzeichnet
und qhne Verzug bei der zuständigen Ge-
richtsbehörde niedergelegt 0 der dieser durch die
Zeugen
zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen
ist damit eine Erklärung über die Verfügungsfähigkeit
des Erblassers
und die bei der Errichtung obwaltenden
besonderen
Umstände) zu verbinden. Unter den ob-
waltenden besonderen
Umständen sind dabei, wie der
Zusammenhang zeigt, die
ausserordentlichen Umstände)
des Art. 506 leg. cit., d. h. die Tatsachen (wie nahe
Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegs-
ereignisse) zu verstehen, die den Erblasser verhinderten,
sich einer der
anderen -ordentlichen -' ErrichtWlgs-
formen zu bedienen und deten Vorliegen die Voraus-
setzung für die Zulässigkeit des mündlichen Testamentes
bildet.
Inqem das Gesetz die Zeugen verpflichtet, gleich-
zeitig
mit der Kenntnisgabe der letztwilligen Verfügung
selbst und ihrer WahrnehmWlgen über die Verfügungs-
fähigkeit des Erblassers der Gerichtsbehörde auch hier-
über eine Erklärung abzugeben, will es dafür sorgen, dass
der
Tatbestand auch nach dieser Richtung sofort fest-
gestellt werde und verhüten, dass darüber erst nachträg-
lich
in einem ZeitpWlkte, 'W die Erinnerungskraft der
Zeugen nicht mehr die nämliche ist, Erhebungen. angestellt
werden müssen. Zugleich soll dadurch so veit
mögliCh
einer Beeinflussung der Zeugen durch die Interessenten
entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist dem-
nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,
dessen Fehlen die Verfügung ungiltig
macht (verg!. im
. gleichen Sinne auch 2249 DBGB für das verwandte
(t DorItestament I) des deutschen Rechtes). Im vorlie-
genden Falle fehlt es
daran aber auch dann, wenn man
als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der
Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917,
sondern, weil darin neben dem
Inhalt der Verfügung
zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die
als
letztwillige Verfügung überschriebene Urkunde
vom 29. April 1917 selbst betrachtet und denhalb über die
Tatsache, dass das erstere Schriftstück
nur von ein e m
der
Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.
Denn auch dort wird als Grund
für die Errichtung einer
mündlichen Verfügung
nur erwähnt, dass der Erblasser
nicht mehr im Stande
war, selber zu schreiben, also eine
Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-
mentes nach Art.
505 ZGB ausschloss. Irgendwelche
Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung
der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-
lichen letztwilligen Verfügung,
zu der es nach Art. 502
der Unterschrift
des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich
gewesen wäre, werden
in keinem der beiden Schrift-
stücke, weder
in dem Schreiben :vom 30. April noch in
der
Urkunde vom 29. April eführt. Art. 506 verlangt
aber als Bedingung
für die 'Zulassung des mündlichen
Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich
einer der anderen Errichtungsformen , also irgend einer
ordentlichen Verfügungsform
zu bedienen. Es genügt
nicht, dass die eine oder andere derselben nach
den Um-
ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Enw. 2a,
Schultze gegen Pizzorno).
Bei dieser Sachlage
braucht nicht geprüft zu werden,
ob im übrigen
die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507
erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten
Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol-
Erbrecht. N" 58.
gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge-
richtete Fragen mit Ja oder zustimmenden Zeichen
antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507
verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich
Ubermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen
Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung
elbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda
festgelnt worden ist, persönlich vor der Behörde er-
scheinen müssen,
(so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote
25) usw. Entscheidend ist, dass
die Erklärung hier jeden-
falls, unabhängig
von der Art ihrer A,.bgabe, in,haltlich
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-
hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des
Fritz
Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. ZivilabtaUung vom 17. Juni 1919.
i. S. Frau Baum 1er-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.
Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l
OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung
der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber
wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,
527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.
A. -Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen
die am 18.
Januar 1842 geborene Witwe Katharina
Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau
Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef.
Friedrich, Anton,
Katharina Lötscher und Frau Hus-
mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode. am 8. No-
vember 1917
hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende
September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts